Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterhaltsüberprüfung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe vor kurzem einen Brief vom LVR bekommen. Das ich meinem Sohn nach §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch ...
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01.09.2014, 22:13 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2012
Ort: NRW
Beiträge: 23
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Unterhaltsüberprüfung
Hallo,
ich habe vor kurzem einen Brief vom LVR bekommen. Das ich meinem Sohn nach §§1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig bin. Dieser Unterhaltsanspruch ist gem.§ 94 SGB Xll auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Dieser fordert bei mir nun Geld ein. Mein Sohn ist behindert und volljährig und ist vollstationär in einen Wohnheim untergebracht. Ich dachte wenn er volljährig ist brauche ich keinen Unterhalt bezahlen. darüber hinaus wollen die nun meine Einkommensnachweise einsehen die letzten 12 Monate soll ich schicken. Bin ich denen eigentlich gegenüber auskunftspflichtig? Die schreiben mir das ich nach§ 117 Abs.1 SGB XII verpflichtet sei Auskunft zu geben. Ich blicke da gar nicht mehr durch kann mir da jemand helfen ? Darüber hinaus wollen die auch das Kindergeld einbeziehen. Sollte ich lieber einen Rechtsanwalt aufsuchen? |
01.09.2014, 23:19 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Die UNterhaltspflicht endet nach den Vorschriften des BGB nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Nach den Vorschriften des BGB hat ein Unterhaltsberechtigter auch einen Auskunkftsanspruch gegen den möglichen Unterhaltspflichtige. Der Sozialhilfeträger hat die Ansprüche Deines Sohnen nach BGB auf sich "übergeleitet" und hat somit einen eigenen Auskunftsanspruch. Wüsste jetzt nicht, was man diesem Auskunftsanspruch entgegensetzen kann ?? Bei der auskunft würde ich sämtliche Ausgaben anführen, die Deine UNterhaltspflicht mindern könnten, Schulden ,eigene Altersvorsorge, großer finanzieller Aufwand für Besuche bei Sohn. Wenn Du im Formular nix findest , Beiblatt beilegen. Anwalt macht erst Sinn, wenn der Sozialhilfeträger einen konkreten Betrag errechnet hat und von Dir will. fwu |
02.09.2014, 15:49 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.08.2014
Beiträge: 11
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ja, das würde ich Dir empfehlen- ich denke, Rechtsberatung ist wie in anderen Foren auch hier nicht gestattet.
Auskunft erteilen muss nur der, der auch unterhaltspflichtig ist und das wäre zunächst anwaltlich zu klären. Auf die Aussage des Amtes würde ich mich zunächst mal nicht verlassen. |
03.09.2014, 00:30 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Die Auskunftspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie, wozu Mutter und Sohn gehören , ist in § 1605 BGB geregelt.
Das Sozialamt verlangt die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs. Bin zwar jetzt kein Fachanwalt für Familienrecht, weiß aber jetzt nicht, wie man dem Auskunftsverlangen entgegen treten sollte ? Außerdem gibt es eine direkte Pflicht zur Auskunft von Unterhaltspflichtigen gem. § 117 Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe. Das ist auch dr Grund, warum in den Sozialhilfeanträgen immer nach den poteniell Unterhaltspflichtigen gefragt wird. fwu |
03.09.2014, 17:57 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2012
Ort: NRW
Beiträge: 23
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6. Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber behinderten volljährigen KindernLeistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege Sozialhilfe, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 31,07 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.
Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 23,90 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern. Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monatlicher Pauschalbetrag von maximal 54,97 € von den Eltern verlangt. Das habe ich ganz oft gelesen, deshalb frage ich mich wiso die mein Einkommen prüfen wollen. Dann reicht es doch eigentlich einfach nur den pauschalen Unterhaltsbetrag einzu- fordern. |
03.09.2014, 20:43 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,593
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Moin Namu El
Vielleicht gibt es ja bei wohlhabenden Leuten noch mehr abzuasseln... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.09.2014, 22:07 | #7 |
Einsteiger
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Beiträge: 11
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... und ich mische mich hier nicht mehr ein....
Geändert von nomi (03.09.2014 um 22:19 Uhr) |
04.09.2014, 14:14 | #8 |
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
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Ort: Münsterland
Beiträge: 515
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Also mein Sohn bekommt auch Eingliederungshilfe und ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Dem Vater wurde sogar mitgeteilt er brauche keinen Unterhalt mehr zu zahlen, und meine Zuzahlung ist reduziert worden, allerdings nicht der LVR sondern LWL und es gibt ein Urteil wonach das Kindergeld an die Eltern gezahlt werden muß wenn die Eltern noch in Kontakt sind mit dem Kind und es sich dort ab und zu an Wochenenden aufhält. Hab 3 Jahre vorm Finanzgericht Münster prozessiert, aber mit Erfolg.
Bei volljährigen Kindern ist der Freibetrags fürs Einkommen recht hoch angesetzt. Kannste googeln. Na klar wollen die gern ans Kindergeld ran..........sind doch chronisch pleite. Und Anwälte die in dieser Sache durchblicken sind echt wenige. Ich hatte damals einen Fachanwalt für Behindertenrecht, hatte selbst so ein Kind. Mußte schon ein recht hohes Einkommen haben wenn du viel zuzahlen mußt. Viel Erfolg, Doro |
05.09.2014, 19:53 | #9 |
Einsteiger
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Beiträge: 23
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Ich danke Euch für die Ratschläge.
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05.09.2014, 20:02 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2012
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Beiträge: 23
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es gibt ein Urteil wonach das Kindergeld an die Eltern gezahlt werden muß wenn die Eltern noch in Kontakt sind mit dem Kind und es sich dort ab und zu an Wochenenden aufhält.
Liebe Doro , lieben Dank für Deine Antwort. Kannst Du mir auch noch sagen, wo ich dieses Urteil finden kann? |
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