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Verfahrenspfleger Kündigung bzw. Aufhebung des Mietverhältnisses

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Hallo zusammen, nun steht fest, dass mein Vater nach der Kurzzeitpflege vollstationär im Heim verbleiben wird. Die Dame von der ...


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Alt 08.08.2015, 14:47   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.04.2015
Beiträge: 17
Standard Verfahrenspfleger Kündigung bzw. Aufhebung des Mietverhältnisses

Hallo zusammen,

nun steht fest, dass mein Vater nach der Kurzzeitpflege vollstationär im Heim verbleiben wird. Die Dame von der Betreuungsbehörde, das Heim selbst und auch ich sind davon überzeugt, dass er dort besser aufgehoben ist, da er zeitlich und örtlich desorientiert ist und auch demente Züge aufweist.

Nun habe ich das Amtsgericht um Genehmigung der Wohnungskündigung gebeten.

Heute bekam ich den Beschluss, dass ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger für den Aufgabenkreis Kündigung bzw. Aufhebung des Mietverhältnisses des Wohnung des Betroffenen besteht worden ist.

Was genau sind denn dessen Aufgaben? Lediglich die Kündigung der Wohnung oder auch die Entrümpelung in Auftrag geben?
Sind mit dieser Verfahrenspflegschaft nun weitere Kosten verbunden?
Bin ja froh, dass ich sein Girokonto um die Hälfte aus dem Minus raus gebracht habe. Die Rente reicht eh nicht komplett für die Heimkosten.

Vielen Dank für Eure Antworten :-)

Kessy
Kessy78 ist offline  
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Alt 08.08.2015, 15:03   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.01.2014
Ort: Niederrhein
Beiträge: 182
Standard

Hallo Kessy,
Verfahrenspfleger werden i.d.R. bestellt, wenn es um Entscheidungen für Betreute geht, die selbst nicht mehr in der Lage sind, solche für sich zu treffen. Du schreibst ja, dass Dein Vater demente Züge aufweist und sowohl zeitlich als auch räumlich nicht mehr voll orientiert ist. Dies legt nahe, dass er auch eine Wohnungskündigung nicht mehr selbst vornehmen kann. Verfahrenspfleger sind quasi Kontrollinstanzen, die sowohl BetreuerInnen als auch RichterInnen in ihren Entscheidungen begleiten, sie nehmen die Position des/r Betreuten ein und vertreten deren Interessen. Die Kosten, die dabei entstehen gehen in diesem Fall zu Lasten der Justizkasse, da dein Vater wohl als mittellos einzustufen ist.
Soweit,
Andrew
__________________
Man soll die Dinge nicht so tragisch nehmen, wie sie sind.
Karl Valentin
Andrew ist offline  
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Alt 08.08.2015, 18:13   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Kessy

Ich will die Antwort von Andrew noch etwas präzisieren.
Schließlich könntest Du ja auch denken, dass Du als Betreuerin für Deinen Vater eingesetzt wurdest, weil er selber die Entscheidungen nicht mehr treffen kann - es also doch Deine Sache wäre, und nicht die eines Verfahrenspflegers.

Verfahrenspfleger werden z.B. bei Wohnungauflösungen, Immobilienverkäufen und bei Unterbringungen u.a. Gelegenheiten eingesetzt, in denen hohe Rechtsgüter abgewägt werden müssen.
Eine Wohnung, eine Immobilie oder die persönliche Freiheit sind besonders hohe Rechtsgüter. Wenn Du als Betreuerin jetzt eines dieser Rechtsgüter einschränken oder verkaufen willst, muss das Gericht extra prüfen, ob das denn auch zum Wohl des Betreuten und auch notwendig ist.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der Betreute in seiner Willensbildung zumindest eingeschränkt ist, da er die Entscheidung sonst auch selber fällen könnte und nicht der Betreuer dies tun müßte.

Ein Verfahrenspfleger hat aber auch die Aufgabe, das Verfahren zu "pflegen" - also zu kontrollieren, ob auch alles von allen Seiten her korrekt abläuft. Wenn er z.B. bei Unterbringungsachen den Eindruck hat, dass der Betreute nun ganz und gar nicht untergebracht werden will, dann ist es auch die Aufgabe des Verfahrenspflegers, einen Widerspruch gegen die Unterbringung einzulegen. Bei Immobilienverkäugen oder Wohnungsauflösungen wird da wohl selten der Fall sein.

Ich hoffe das Chaos jetzt nicht vergrößert zu haben...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.08.2015, 12:31   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.04.2015
Beiträge: 17
Standard

Vielen Dank schon mal an Euch :-)

Mein Vater ist in der Tat arg verwirrt. Beim Gespräch mit der Dame von der Betreuungsbehörde hat er z.B. gesagt, dass es ihm dort gar nicht gefällt, da dort überall "Zigeuner" ein und aus gehen würden, die ständig Lärm machen und sich überall bedienen.
Dies entspringt allerdings lediglich seiner Phantasie. Auch spricht er z.B. von Käsewürstchen, die sich hinter einer Wandlampe befinden sollen, etc.

Was macht denn dieser Verfahrenspfleger nun als nächstes? Sich mit meinem Vater zusammen setzen, ihm die Situation erklären?
Was, wenn mein Vater aufgrund seiner Phantasie-"Gespinste" aussagt, dort nicht bleiben zu wollen?

Alleine leben kann er definitiv nicht mehr. Er würde sich und andere gefährden, zumal er sich auch nur im Rollstuhl fortbewegen kann. Da würde er ruckzuck die Treppe hinunterstürzen, wenn er in seiner Wohnung wäre und raus wolle.

Hat der Verfahrenspfleger auch etwas mit der Auflösung der Wohnung, also der Entrümpelung zu tun? Oder lediglich dass er die Kündigung in die Wege leitet, nachdem er sich mit meinem Vater mal zusammen gesetzt hat.

Wie lange kann so etwas dauern? Denn seine Rente reicht nicht mal für die Heimkosten, geschweige denn Heimkosten UND Miete für die Wohnung, je nachdem wie lange dies dauert.

Kessy
Kessy78 ist offline  
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Alt 09.08.2015, 14:19   #5
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 660
Standard

Hallo Kessy,
wenn der Verfahrenspfleger sieht, dass dein Vater nicht mehr in der Lage ist, zuhause zu leben wird er seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung dem Gericht gegenüber erklären. Das ist alles.

Alles andere ist anschließend Dein Job. Organisation der Räumung etc. Der Verfahrenspfleger überprüft nur.

Herzlichen Gruß
efb
EFB ist offline  
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Alt 09.08.2015, 14:25   #6
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 660
Standard

Je nach Gericht kann das einige Wochen dauern, bis du die Genehmigung hast.

Du kannst den Zeitraum in Grenzen lassen, in dem Du einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter machst, z.B. "Vertrag endet in 3 Monaten/ zum DATUM, vorbehaltlich der Zustimmung des Betreuungsgerichts. Sollte die Genehmigung des Gerichtes 1 Monat vor Ende des Aufhebungsdatums nicht vorliegen, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat."

Wenn Du wartest auf die Genehmigung, würdest du erst dann die Kündigung aussprechen, kommen noch die 3 Monate Kündigungsfrist drauf.

Stell beim Sozialamt unbedingt zusätzlich zum Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten und der Wohnungsräumung.

Gruß
efb
EFB ist offline  
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