Dies ist ein Beitrag zum Thema Festellung rückwirkende GU -Ablauf im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Eine Person will eine rückwirkende GU aufgrund von Geisteskrankheit damals (vor ein paar Jahren) durchsetzen. Die Gegenseite will explizit ...
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03.09.2015, 21:08 | #1 |
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Festellung rückwirkende GU -Ablauf
Hallo, Geändert von oiloncanvas (03.09.2015 um 21:24 Uhr) |
04.09.2015, 12:27 | #2 |
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http://www.forum-betreuung.de/rechts...aehigkeit.html
Der Fall bezieht sich mMn auf diesen Link hier im Forum und den selbigen Ausschnitt. "Nun möchte der Notar ein Gutachten vorgelegt haben, dass Sie geschäftsfähig ist. Ist es richtig, dass der einzige Weg eine Betreuungsanregung über das Amtsgericht ist, damit ein Gutachten in Gang gesetzt werden kann, dass dazu Stellungnahme bezieht? Eine Betreuungsrichterin vom Amtsgericht hat mir mitgeteilt, dass ich das Gutachten aber auch privat im Krankenhaus in Auftrag geben kann. Im Krankenhaus teilten Sie mir mit, dass das nur übers Amtsgericht laufen würde. Um jetzt das ganze Verfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit in Gange zu setzen, muss Sie oder die Person, die in der Vorsorgevollmacht benannt werden soll, sich Dinge ausdenken, wofür die Betreuung nötig wäre" Eine Betreuungsanregung über ein Amtsgericht klärt die Geschäftsfähigkeit. ISt dies dann auch rückwirkend möglich ,dass der Gutachter feststellt ,dass dies schon länger der Fall ist oder war? Genau so hatte ich die Gegenseite nämlich auch verstanden. Danke Geändert von oiloncanvas (04.09.2015 um 12:41 Uhr) |
04.09.2015, 14:16 | #3 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
wenn du einen Nachweis für zurückliegende GU benötigst brauchst du kein Betreuungsgericht sondern eine Stellungnahme eines Facharztes zu dieser Frage. Das Betreuungsgericht klärt sicherlich nicht die Frage ob zurückliegend eine GU vorlag. Zitat:
Vielleicht solltest du dies aber mal besser einem Anwalt vortragen. Gruß, Andreas
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04.09.2015, 14:22 | #4 | |
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Zitat:
Die Gegenseite will auch kein Gutachten akzeptieren und schlägt explizit das Betreuungsgericht vor. Warum? Haben die da einen Fehler gemacht? Ich dachte (als Laie): Betreuung anregen für X und dazu aktiviert das Gericht einen Gutachter ,der sich der Sache annimmt. Alternative: Ein Gericht ist zuständig für die These "X war damals geschäftsunfähig" und lässt dazu von einer neutralen Stelle ein Gutachten anfertigen? |
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04.09.2015, 14:35 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
Ein Gutachter des Gerichts befaßt sich immer nur mit dem jetzigen Zustand, es ist nicht seine Aufgabe Gutachten zu lange zurückliegenden Ereignissen abzugeben, er muss nur Stellung dazu nehmen ob derzeit eine Betreuung notwendig ist. Die Feststellung einer zurückliegenden GU hat mit betreuungsrecht erst einmal wenig zu tun. Da der Sachverhalt hier sehr dünn ist rate ich dir weiterhin zu einer anwaltlichen Klärung. Gruß, Andreas
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04.09.2015, 14:49 | #6 | |
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Beiträge: 6
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Zitat:
Scheint mir auch komich vor dem Hintergrund deiner Worte. Was würde es nützen, wenn die Person von jetzt an unter Betreuung gestellt werden würde, wenn es um einen zurückliegenden Zeitpunkt geht? Womöglich will die Gegenseite dies. Kannst du aber zu dem Sachverhalt in dem Link bsp. dem Zitat oben Stellung nehmen: Dort war es ja auch so, dass ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, um die Frage der GU zu klären PS: Über die Aussagen, dass hohe Hürden für rückwirkende GU existieren , bin ich mir durchaus im Klaren. Es geht einfach darum ,dass niemand diese Option anerkennt, obwohl sie ja durchaus rechtlich existiert. Die Frage ist einfach, wie man eine Thesenprüfung anregen kann. |
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04.09.2015, 16:27 | #7 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 132
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Wie bereits geschrieben wurde: Wenn die Gegenseite die Feststellung nicht anerkennt, muss sie halt klagen. Und dann wird das Gericht entscheiden, also der Richter, ob er es zulässt oder ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt.
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04.09.2015, 17:29 | #8 | |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 6
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Zitat:
Also die Gegenseite müsste gegen das Gutachten klagen, sofern es eines gibt? Zu meinem Link aus diesem Forum: Könnt ihr dazu noch was sagen. Ist dieser Beitrag hier im Forum falsch? Dort steht doch klar, dass eine Anregung einer Betreuung mit einer Klärung der GU verbandelt ist. Wobei da der Widerspruch ist, dass die Richterin sagt KH macht es und KH sagt: nur über das Amtsgericht /Betreuung. |
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04.09.2015, 19:41 | #9 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Zitat:
Du verstehst das falsch, in dem Link geht es um die aktuelle GU und nicht um eine lange zurückliegende Beurteilung. Ansonsten hat May-Britt schon das wesentliche geschrieben.
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04.09.2015, 19:58 | #10 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Also nicht gegen das Gutachten, sondern allgemein FÜR die Forderung. |
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