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Festellung rückwirkende GU -Ablauf

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Hallo, Eine Person will eine rückwirkende GU aufgrund von Geisteskrankheit damals (vor ein paar Jahren) durchsetzen. Die Gegenseite will explizit ...


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Alt 03.09.2015, 21:08   #1
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Standard Festellung rückwirkende GU -Ablauf

Hallo,

Eine Person will eine rückwirkende GU aufgrund von Geisteskrankheit damals (vor ein paar Jahren) durchsetzen. Die Gegenseite will explizit kein fachärzltiches Gutachten von dem behandelnden Arzt akzpetieren, sondern verlangt einen Weg über ein Betreuungsgericht.

Kann die Person oder ihr potentieller Betreuuer aus der näheren Familie zum Betreuungsgericht gehen (oder ein Anwalt ) und die Prüfung der GU rückwirkend!? beantragen, sodass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt die Geschichte und den zurückliegenden Zeitpunkt (Lebensphase) auf GU zu untersuchen?
Betreuung selbst heißt ja nicht automatisch geschäftsunfähig.

PS: Es gibt klare Evidenzen ,die Krankheit ist damals (vor Jahren) dokumentiert, die Betroffene war damals schon nicht mehr ganz klar und opponierte gegen die Ärzte und die Diagnose. Soziale Isolation machte Kontaktaufnahme nicht gerade einfacher.


Was mich wundert, ist der Vorschlag des Betreuungsgerichtes. Ich wusste nicht, dass dieses zuständig sein würde.



Geändert von oiloncanvas (03.09.2015 um 21:24 Uhr)
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Alt 04.09.2015, 12:27   #2
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http://www.forum-betreuung.de/rechts...aehigkeit.html

Der Fall bezieht sich mMn auf diesen Link hier im Forum und den selbigen Ausschnitt.

"Nun möchte der Notar ein Gutachten vorgelegt haben, dass Sie geschäftsfähig ist.
Ist es richtig, dass der einzige Weg eine Betreuungsanregung über das Amtsgericht ist, damit ein Gutachten in Gang gesetzt werden kann, dass dazu Stellungnahme bezieht?
Eine Betreuungsrichterin vom Amtsgericht hat mir mitgeteilt, dass ich das Gutachten aber auch privat im Krankenhaus in Auftrag geben kann. Im Krankenhaus teilten Sie mir mit, dass das nur übers Amtsgericht laufen würde.
Um jetzt das ganze Verfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit in Gange zu setzen, muss Sie oder die Person, die in der Vorsorgevollmacht benannt werden soll, sich Dinge ausdenken, wofür die Betreuung nötig wäre"

Eine Betreuungsanregung über ein Amtsgericht klärt die Geschäftsfähigkeit. ISt dies dann auch rückwirkend möglich ,dass der Gutachter feststellt ,dass dies schon länger der Fall ist oder war?

Genau so hatte ich die Gegenseite nämlich auch verstanden.
Danke

Geändert von oiloncanvas (04.09.2015 um 12:41 Uhr)
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Alt 04.09.2015, 14:16   #3
agw
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Zitat:
Ist es richtig, dass der einzige Weg eine Betreuungsanregung über das Amtsgericht ist, damit ein Gutachten in Gang gesetzt werden kann, dass dazu Stellungnahme bezieht?
Hallo,

wenn du einen Nachweis für zurückliegende GU benötigst brauchst du kein Betreuungsgericht sondern eine Stellungnahme eines Facharztes zu dieser Frage.

Das Betreuungsgericht klärt sicherlich nicht die Frage ob zurückliegend eine GU vorlag.

Zitat:
Die Gegenseite will explizit kein fachärzltiches Gutachten von dem behandelnden Arzt akzpetieren, sondern verlangt einen Weg über ein Betreuungsgericht.
Das halte ich für nicht nachvollziehbar. Wenn bereits ein fachärztliches Attest zur zurückliegenden GU vorliegt ist dies ausreichend, da der Nachweis der GU damit bereits erbracht wurde. In einem Prozeß zu den Schulden dürfte dieses voll anerkannt sein. Wenn der Gegenseite dies nicht ausreicht muss sie halt klagen.

Vielleicht solltest du dies aber mal besser einem Anwalt vortragen.


Gruß,
Andreas
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Alt 04.09.2015, 14:22   #4
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo,

wenn du einen Nachweis für zurückliegende GU benötigst brauchst du kein Betreuungsgericht sondern eine Stellungnahme eines Facharztes zu dieser Frage.

Das Betreuungsgericht klärt sicherlich nicht die Frage ob zurückliegend eine GU vorlag.

Gruß,
Andreas
Danke für den Hinweis ,aber ich habe ja obigen Thread verlinkt, indem die Fachärzte sagen, dass das Amtsgericht notwendig sei und das Amtsgericht sagt, dass man privat eines in Auftrag geben könnte. Widerspruch.
Die Gegenseite will auch kein Gutachten akzeptieren und schlägt explizit das Betreuungsgericht vor. Warum? Haben die da einen Fehler gemacht?
Ich dachte (als Laie): Betreuung anregen für X und dazu aktiviert das Gericht einen Gutachter ,der sich der Sache annimmt.

Alternative: Ein Gericht ist zuständig für die These "X war damals geschäftsunfähig" und lässt dazu von einer neutralen Stelle ein Gutachten anfertigen?
oiloncanvas ist offline  
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Alt 04.09.2015, 14:35   #5
agw
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Zitat:
Ich dachte (als Laie): Betreuung anregen für X und dazu aktiviert das Gericht einen Gutachter ,der sich der Sache annimmt.
Da denkst du falsch!!

Ein Gutachter des Gerichts befaßt sich immer nur mit dem jetzigen Zustand, es ist nicht seine Aufgabe Gutachten zu lange zurückliegenden Ereignissen abzugeben, er muss nur Stellung dazu nehmen ob derzeit eine Betreuung notwendig ist.

Die Feststellung einer zurückliegenden GU hat mit betreuungsrecht erst einmal wenig zu tun.

Da der Sachverhalt hier sehr dünn ist rate ich dir weiterhin zu einer anwaltlichen Klärung.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 04.09.2015, 14:49   #6
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Da denkst du falsch!!

Ein Gutachter des Gerichts befaßt sich immer nur mit dem jetzigen Zustand, es ist nicht seine Aufgabe Gutachten zu lange zurückliegenden Ereignissen abzugeben, er muss nur Stellung dazu nehmen ob derzeit eine Betreuung notwendig ist.

Die Feststellung einer zurückliegenden GU hat mit betreuungsrecht erst einmal wenig zu tun.

Da der Sachverhalt hier sehr dünn ist rate ich dir weiterhin zu einer anwaltlichen Klärung.

Gruß,
Andreas
Mit einem Anwalt habe ich schon gesprochen. Der riet zur Anfrage beim Gegenüber. Diese sagte Betreuuungsgericht.
Scheint mir auch komich vor dem Hintergrund deiner Worte.
Was würde es nützen, wenn die Person von jetzt an unter Betreuung gestellt werden würde, wenn es um einen zurückliegenden Zeitpunkt geht?
Womöglich will die Gegenseite dies.

Kannst du aber zu dem Sachverhalt in dem Link bsp. dem Zitat oben Stellung nehmen: Dort war es ja auch so, dass ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, um die Frage der GU zu klären


PS: Über die Aussagen, dass hohe Hürden für rückwirkende GU existieren , bin ich mir durchaus im Klaren. Es geht einfach darum ,dass niemand diese Option anerkennt, obwohl sie ja durchaus rechtlich existiert. Die Frage ist einfach, wie man eine Thesenprüfung anregen kann.
oiloncanvas ist offline  
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Alt 04.09.2015, 16:27   #7
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Wie bereits geschrieben wurde: Wenn die Gegenseite die Feststellung nicht anerkennt, muss sie halt klagen. Und dann wird das Gericht entscheiden, also der Richter, ob er es zulässt oder ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt.
May-Britt ist offline  
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Alt 04.09.2015, 17:29   #8
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Zitat:
Zitat von May-Britt Beitrag anzeigen
Wie bereits geschrieben wurde: Wenn die Gegenseite die Feststellung nicht anerkennt, muss sie halt klagen. Und dann wird das Gericht entscheiden, also der Richter, ob er es zulässt oder ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt.
Danke für deine Antwort. Die Person wäre aber doch diejenige, die beweisen muss, dass sie gu war (Beweislast) ann müsste also dennoch die Gegenseite klagen, wenn sie das Gutachten der Person nicht akzeptiert oder ist das ein Missverständnis?

Also die Gegenseite müsste gegen das Gutachten klagen, sofern es eines gibt?

Zu meinem Link aus diesem Forum:
Könnt ihr dazu noch was sagen. Ist dieser Beitrag hier im Forum falsch?
Dort steht doch klar, dass eine Anregung einer Betreuung mit einer Klärung der GU verbandelt ist. Wobei da der Widerspruch ist, dass die Richterin sagt KH macht es und KH sagt: nur über das Amtsgericht /Betreuung.
oiloncanvas ist offline  
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Alt 04.09.2015, 19:41   #9
agw
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Zitat:
Zu meinem Link aus diesem Forum:
Könnt ihr dazu noch was sagen. Ist dieser Beitrag hier im Forum falsch?
Hallo,

Du verstehst das falsch, in dem Link geht es um die aktuelle GU und nicht um eine lange zurückliegende Beurteilung.

Ansonsten hat May-Britt schon das wesentliche geschrieben.
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agw ist offline  
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Alt 04.09.2015, 19:58   #10
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von oiloncanvas Beitrag anzeigen
Danke für deine Antwort. Die Person wäre aber doch diejenige, die beweisen muss, dass sie gu war (Beweislast) ann müsste also dennoch die Gegenseite klagen, wenn sie das Gutachten der Person nicht akzeptiert oder ist das ein Missverständnis?

Also die Gegenseite müsste gegen das Gutachten klagen, sofern es eines gibt?
Ihr seid ja bereit gewesen, den Beweis zu erbringen. Das sind aber zwei verschiedene Verläufe. Die wollen das Geld, wenn darüber gestritten wird, muss der Gläubiger halt anzeigen, dass er es gerichtlich durchgesetzt haben will. Und in diesem Verfahren wird dann durch euch vorgebracht, dass eben die GU bestand und dies wird mit Gutachten (entweder vorhandenes oder neues) für das Gericht belegt.
Also nicht gegen das Gutachten, sondern allgemein FÜR die Forderung.
May-Britt ist offline  
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