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gesetzliche Betreuung

 

ZwangsBetreuung

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Hallöchen, mal eine Frage: Gibt es gesetzliche Betreuungen die komplett ohne Einwilligung des potenziellen Betreuten abgeschlossen werden können, obwohl der ...


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Alt 09.09.2015, 14:57   #1
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Beiträge: 9
Frage ZwangsBetreuung

Hallöchen,

mal eine Frage:

Gibt es gesetzliche Betreuungen die komplett ohne Einwilligung des potenziellen Betreuten abgeschlossen werden können, obwohl der Betroffene nur Depressiv ist und eine Soziophobie aufweist, die sich einzig und allein durch eine Art selektiven Mutismus zeigt? Ist dies genug um eine einwilligungslose Betreuung einzurichten? Der Freund einer Bekannten saß freiwillig in einer offenen psychatrischen Station und eines Tages kam ein Gutachter vorbei, es ging um den Einzug in eine Einrichtung mit AusbildungsMöglichkeit. Dort war es dann allerdings doch nicht so das Wahre und er wollte wieder zu seinen Eltern und von dort aus in einer B-Werkstatt arbeiten. Allerdings war er nur knapp eineinhalb Jahre in der Einrichtung und nahm dort vorerst an den Reha-Maßnahmen vom dort ansässigen Jobcenter teil. In stetiger Kooperation mit der Einrichtung, die Hand in Hand mit dem Arbeitsamt arbeiten. Dort wurde er gefragt ob er eine gesetzliche Betreuung möchte, die ihm hilft seinen Alltag zu meistern. Er lehnte dankend ab, er war vollkommen zufrieden und zumal ist er ein echter Macher. Er putzt, wäscht und kocht und auch einkaufen, selbstständig zur Arbeit zu gehen und seine Finanzen regeln sowie BehördenGänge machen ihm nichts aus. Einzig und allein seine SprechÄngste machen ihm in Verbindung mit seiner chronischen Depression alle paar Monate einen Strich durch die Rechnung. Es ist bei ihm einfach die Art mit der Krankheit umzugehen und die Einstellung der Medikation.Einsicht ist da, sonst hätte er ja die Behandlung nicht freiwillig angestrebt. Allerdings wurde er vom Amtsgericht angeschrieben, er solle sich doch bitte zwecks einer Betreuung dort einfinden. Unterschrieben hat er nichts! Betreuung hat er trotzdem. War anschliessend dann bei der neuen Betreuerin zum Gespräch, die ordnete eine HeimfahrtsRegelung an, die Werkstatt wäre nicht das Richtige und seine Eltern wären keine Option. Auf die Frage wie die Betreuung denn ohne seine Einwilligung überhaupt zustande kam. Es wäre in AusnahmeFällen und schwerwiegenden Fällen notwendig! Jetzt will er zum RA. Ist das rechtlich vertretbar?
nelabee ist offline  
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Alt 09.09.2015, 15:30   #2
Stammgast
 
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Beiträge: 992
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Lange Frage, kurze Antwort.

Meiner Meinung nach ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Das ergibt sich aus § 1896 Abs. 1a BGB. Hierbei gibt es auch keine Einschränkung, dass auf die Zustimmung verzichtet werden kann, wenn sich die Person selbst gefährdet.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 09.09.2015, 16:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2014
Beiträge: 83
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Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Lange Frage, kurze Antwort.

Meiner Meinung nach ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Das ergibt sich aus § 1896 Abs. 1a BGB. Hierbei gibt es auch keine Einschränkung, dass auf die Zustimmung verzichtet werden kann, wenn sich die Person selbst gefährdet.
Wie wirkt sich § 1896 Abs. 1a BGB aus, wenn man einer Betreuung erst zustimmt, aber dann merkt dass es komplett anders ist als erwartet und man seine Dinge daher selber regeln möchte?
Die Betreuung besteht dann auch gegen den Willen.
Tina82 ist offline  
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Alt 09.09.2015, 19:52   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 24.08.2015
Beiträge: 9
Rotes Gesicht Zwangsbetreuung

Danke, liebe Leute, für eure hilfreichen Antworten!
Genau das hab ich mir schon fast gedacht!
Ich sagte ja!
UNTERSCHRIEBEN HAT ER NICHTS!
Allerdings hat der zuständige AmtsRichter ihm die Betreuung mündlich bestellt.
Er sagte, er erklärte seine Lage und der Richter fiel ihm in s Wort:
"Herrn ********, ich verstehe Ihre Lage und denke aber daß eine Betreuung im Moment das Beste für Sie ist. Ihre ablehnende Haltung ist mir hier Beweis genug!" Er hat einen schriftlichen Beschluss, aber wie ist der halt rechtens entstanden??
Man muss dazu sagen, daß es Leute in der Einrichtung gibt die behaupten die Heimleitung dort sei korrupt.. Unterstellung... oder?
Ich meine, er hat mir den Beschluss gezeigt und eine Kopie von einem BetreuungsVertrag, der stellvertretend für ihn von der Heimleiterin gegen gezeichnet wurde.. es sei rechtens, denn er hätte sich ja komplett verweigert usw.. sagte man ihm. Seine Mutter kenne ich seit einigen Jahren, die bestätigte mir die Aussage der Heimleiterin zur Rechtfertigung der Sachlage. Und da der Richter wohl auf erneute Nachfrage bestätigte, daß es da einige Paragraphen gäbe musste die Familie vom Bekannten und der Bekannte freilichst selbst, des nun erstmal verdauuen. Allerdings hab ich ihm zugesichert, ihn und seine Freundin als mentale Stütze zum Anwalt zu begleiten. Ist auch mein Anwalt, der ist sehr gut. BeratungskostenÜbernahme braucht er nit, des übernimmt seine Tante.


Er wusste es nicht besser und fügte sich eben.. daher der Besuch bei der ihm bestellten Betreuerin. Wir wohnen übrigens alle im Freistaat Bayern,
bei mir war s mit meiner Kündigung meines Arbeitsvertrages ja auch ähnlich.. gezwungen wie bei einem kleinen Kind, das nicht weiß wie man sich die Nase putzt..
Ich hab meine Betreuung mittlerweile los. Aber diese Sache mit dem Bekannten lässt mir grad keine Ruhe.

Geändert von nelabee (09.09.2015 um 20:03 Uhr)
nelabee ist offline  
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Alt 11.09.2015, 00:30   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2014
Beiträge: 83
Standard

Zitat:
Zitat von nelabee Beitrag anzeigen
Ich hab meine Betreuung mittlerweile los. Aber diese Sache mit dem Bekannten lässt mir grad keine Ruhe.
Nelabee, das ist beneidenswert!!
Verrätst du mir wie du das geschafft hast?
Tina82 ist offline  
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Alt 12.09.2015, 13:21   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
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Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Lange Frage, kurze Antwort.

Meiner Meinung nach ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Das ergibt sich aus § 1896 Abs. 1a BGB. Hierbei gibt es auch keine Einschränkung, dass auf die Zustimmung verzichtet werden kann, wenn sich die Person selbst gefährdet.


Eine Betreuung gegen den Willen eines Betreuten ist durchaus möglich, setzt jedoch immer voraus, dass dieser seinen Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nicht mehr frei bestimmen kann.


Grüße aus dem Norden........
Likedeeler ist offline  
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Alt 13.09.2015, 00:30   #7
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Das mit dem freien Willen ist so eine Sache. In dem verlinkten Beschluss vom BGH kann man nachlesen, welche Mühe sich das Gericht geben muss, um den Unterschied zwischen dem freien und dem unfreien Willen zu erarbeiten. In dem vorliegenden Verfahren gab es zwar eine Betreuungsanordnung gegen den erklärten Willen der zu betreuenden Frau, aber nach dem Lesen der Begründung kann man schon davon ausgehen, dass die Frau für den bestellten Aufgabenkreis keinen freien Willen bilden konnte. Sie war so in dem Konflikt mit ihrem geschiedenen Mann gefangen, dass man sehr wohl von einem unfreien Willen ausgehen konnte.

In dem von neelabe geschilderten Fall sieht die Angelegenheit. m.E., jedoch anders aus. Nur weil eine Person gelegentlich in depressive Phasen gleitet, ist das noch lange kein Grund, jemanden unter Betreuung zu stellen. Das hieße ja, dass alle depressiven Menschen einer Betreuung bedürfen. Und auf die Idee kommt hoffentlich niemand. Dann hätten wir nämlich viel zu tun.

Wenn in dem Beschluss für die Betreuungsanordnung nicht klar und deutlich steht, warum das anordnende Gericht von einem unfreien Willen ausgeht, ist der Beschluss anfechtbar. Das sollte auch entsprechende begründbar sein. Hier ist wohl der Weg zu einem entsprechenden Fachanwalt hilfreich. Ich sehe nämlich vorliegend keinen Anhaltspunkt darin, dass der Betreute sich in seiner Krankheit "sult". Vielmehr ist er bemüht, die Schübe zu kontrollieren und einen geregelten Alltag zu leben. Was will man mehr. Hier würde ich eine Betreuung nur als überregulierung ansehen.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 14.09.2015, 09:48   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Meiner Meinung nach ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ausgeschlossen.
Da möchte ich Likedeeler unterstützen, sobald kein freier Wile kranheitsbedingt mehr vorliegt wird die Betreuung eingerichtet.
Der Weg dazu geht über ein fachärztliches Gutachten was bei uns dann auch immer recht schnell in Auftrag gegegeben wird.

Dieses Gutachten ist dann ausschlaggebend ob es zur Betreuung kommt oder nicht.

Ich finde es sehr schwierig zu einer wirklichen Beurteilung kommen zu können ob einer eine Betreuung zwingend braucht oder nicht.
Mein Fall der evtl. jetzt beim BGH verhandelt werden wird, handelt von einem gestandenen Mann, Beamter, der reglmässig und zuverlässig seiner Arbeit nachgeht, seine Arzttermine wahrnimmt, die Wohnung ordentlich hält, der mit seinem Geld haushalten kann usw. usw. Alles super Paletti.
Eigentlich ein richtig "normaler" Vorzeigekandidat.
Einzig und aleine einen kleinen, letztendlich aber doch nicht kleinen, Haken gibt es bei der Sache: die (jetzt Ex-)familie schafft es nach wie vor, dass er sich finanziell ausbluten würde und wird für sie. Da steht jemand mit knapp 65 Jahren da, hätte nichts von seiner Rente, dürfte lediglich "geduldet" in der Wohnung/dem Haus leben welches er jahrelang alleine finanzierte und hätte nicht einen einzigen Cent für einen Kaffee für sich selbst in der Tasche. Klingt irre, ist aber so. Da wurde glücklicherweise die Betreuung mit EiWi auch gegen seinen ausdrücklichen Willen eingerichtet nachdem mehrere, von einander unabhängige, Gutachten vom Gericht angefordert wurden die in diesem Punkt ganz klar eine Krankheit sahen die nicht mehr seinem Willen unterliegt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.09.2015, 19:16   #9
Stammgast
 
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Mit dem in #2 geschriebenen erklärten Willen ist schon der freie Wille gemeint. Einfach ist es aber nicht, wie man in der verlinkten Entscheidung sieht. Dass gegen den unfreien Willen auch eine Betreuung eingerichtet werden kann, ist schon klar (siehe #7). Das Problem ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des freien und unfreien Willens mit Leben erfüllt werden muss. Viele Richter (z.B. an unserem Amtsgericht) scheuen sich vor der Mühe.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 17.09.2015, 11:31   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
Standard BGH-Urteil

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Mein Fall der evtl. jetzt beim BGH verhandelt werden wird, handelt von einem gestandenen Mann..........
Würdest du uns dieses Urteil bitte eventuell hier im Forum zur Verfügung stellen, wenn es soweit ist?


Grüße aus dem Norden......
Likedeeler ist offline  
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