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SGB XII Regelbedarf Stufe 1 oder 2?

Dies ist ein Beitrag zum Thema SGB XII Regelbedarf Stufe 1 oder 2? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
George50Cologne Hallo liebe Forummitglieder, bin neu hier und hatte zuvor schon immer mal interessiert gelesen und gestöbert. Jetzt selbst angemeldet. ...


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Alt 26.10.2015, 15:49   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard SGB XII Regelbedarf Stufe 1 oder 2?

George50Cologne
Hallo liebe Forummitglieder,
bin neu hier und hatte zuvor schon immer mal interessiert gelesen und gestöbert.
Jetzt selbst angemeldet.

Ich bin 65 Jahre jung und "betreue" und umsorge zwei Schwerbehinderte Erwachsene in Ihrem Umfeld
als ehrenamtlicher Helfer und Freund.

Sie werden von einer Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin verwaltet
und erhalten auf Ihre Anfragen keine Antworten.

Vielleicht kann hier jemand helfen.

Hier die Frage:
Eine Sozialhilfeempfängerin, wohnt mit Ihrem Bruder,
Rentner nicht Sozialhilfeempfänger,
in einer gemeinsame Wohnung.
Sie fragt ob es richtig ist dass der Regelbedarf gekürzt wurde.
Nach hiesger Aussassung würde Ihr der Regelbedarf in voller Höhe zustehen.

Mit Dank für jede Mühe und jeden Hinweis verbleibe ich mit freundlichen Grüßen George50Cologne

George50Cologne ist offline  
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Alt 26.10.2015, 16:20   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Eine Sozialhilfeempfängerin, wohnt mit Ihrem Bruder,
Rentner nicht Sozialhilfeempfänger,
Die beiden bilden eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Ob es unter Geschwistern eine Unterhaltsverpflichtung gibt weiss ich jetzt nicht 100%, ich würde dies aber bejahen.
Es meldet sich aber sicher noch wer. Also bißchen Geduld vielleicht.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.10.2015, 16:38   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Die beiden bilden eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Ob es unter Geschwistern eine Unterhaltsverpflichtung gibt weiss ich jetzt nicht 100%,
Die Unterhaltspflicht (die es für Geschwister nicht gibt) spielt hierbei keine Rolle wenn bereits durch die gemeinsame Haushaltsführung eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Zitat:
Sie werden von einer Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin verwaltet und erhalten auf Ihre Anfragen keine Antworten.
Die Betreuerin muss den Betreuten natürlich schon aufklären wie sich seine Einkünfte zusammensetzen wenn dieser schon nachfragt. Anfragen am besten ggfls. schriftlich stellen und bei Nichtbeantwortung anmahnen.

Auskunftspflichtig ist die Betreuerin natürlich nur dem Betreuten und nicht dir als Freund der Familie.

Falls der Betreute keine Auskünfte erhält kann er sich natürlich auch an das zuständige Betreuungsgericht wenden, falls er mit der Betreuungsführung unzufrieden ist.

Zitat:
Nach hiesger Aussassung würde Ihr der Regelbedarf in voller Höhe zustehen.
Nach wessen " hiesiger Aussage"???

Die Prüfung des Leistungsbescheides ist Aufgabe der Betreuerin, falls es der Aufgabenkreis hergibt, hierzu hast du bislang nichts geschrieben.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 26.10.2015, 17:12   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von George50Cologne Beitrag anzeigen

Sie fragt ob es richtig ist dass der Regelbedarf gekürzt wurde.
Nach hiesger Aussassung würde Ihr der Regelbedarf in voller Höhe zustehen.
Hallo,
sollte eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit 313,00 EUR) erfolgt sein, würde ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Hier mal ein Link zu der entsprechenden Weisung des BMAS:

https://www.lebenshilfe.de/de/themen...php?listLink=1

Geändert von Schnieder (26.10.2015 um 17:14 Uhr)
Schnieder ist offline  
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Alt 26.10.2015, 17:13   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard SGB XII Regelbedarf Stufe 1 oder 2?

Alle Auskünfte wurden stets für die Betroffenen angefordert;
eben auch an ihre private Anschrift oder über ihren Feststanschluss.

Es stellt eine Ungeheuerlichkeit dar,
aber die Betreuerin hat die schriftliche Anfragen (der Betreuten) nach der Höhe des Vermögens (den Betreuten) nicht beantwortet.
Das Amtsgericht Köln wurde um Hilfe gebeten. Ergebniss = Null.

Zu: "nach hiesiger Aussage" diese Aussage erhielt der Betroffene
kürzlich aufgrund einer Anfrage in der Rechtsabteilung des VdK's.

Der Aufgabenkreis umfasst: Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Regelung der Vermögensangelegenheiten und Postkontrolle. xx.xx.2013

Zu: "Die Prüfung des Leistungsbescheides ist die Aufgabe der Betreuerin......"
Im vorliegenden Bescheid ist erkennbar dass die Miethöhe und die Heizkostenvorauszahlung offensichtlich mit zu niedrigem Wert angegeben wurde. Eine Veränderung, nach schriftlicher Benachrichtigung, wurde ebenso offensichtlich nicht vorgenommen.

Ich wage hier die Voraussage dass eine Beantragung zur Eingliederung nach Stufe 1 erst gar nicht vorgenommen wird.

Hier die Gretchenfrage:
KANN DIE BETROFFENE SELBST DANN IN DIE WEGE LEITEN?
George50Cologne ist offline  
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Alt 26.10.2015, 17:21   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Die zu Betreuende kann die Betreuerin darüber informieren, dass sie der Auffassung ist, dass sie Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat.

Sollte die Betreuerin nicht tätig werden, besteht die Möglichkeit, diese in Regress zu nehmen - dies sollte aber wirklich nur als letzte Möglichkeit in Betracht kommen.

Vielleicht hilft ja schon der Hinweis auf die Weisung des BMAS, vielleicht erhält sie aber auch schon die Leistungen der Stufe 1.
Schnieder ist offline  
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Alt 26.10.2015, 17:26   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Die zu Betreuende kann die Betreuerin darüber informieren, dass sie der Auffassung ist, dass sie Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat.

Sollte die Betreuerin nicht tätig werden, besteht die Möglichkeit, diese in Regress zu nehmen - dies sollte aber wirklich nur als letzte Möglichkeit in Betracht kommen.

Vielleicht hilft ja schon der Hinweis auf die Weisung des BMAS, vielleicht erhält sie aber auch schon die Leistungen der Stufe 1.
Herzlichen Dank, so wird es versucht werden.
Bescheid vom 17.12.2014 Regelbedarf = € 360,00
George50Cologne ist offline  
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Alt 26.10.2015, 17:50   #8
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Geschwister bilden KEINE Bedarsfgemeinschaft.

Sie bilden keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. § 7 SGB II. Diese bilden nur PARTNER

"Eine Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft im Sinne des SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind:
Es muss sich
1. um Partner handeln, die
2. in einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar
3. so,dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zutragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung)(BSG-Urteil vom 23.08.2012, AZ: B 4 AS 34/12 R)."

Zwei Geschwister bilden eine ganz normale WG. Wenn der Bruder Rentner ist und KEINE Sozialleistungen bezieht, dann wird er alsganz normaler Mietzähler in die Berechnung genommen. D.H. er zahlt seine hälftige Miete oder wie auch immer die Miete berechnet wird. Mehr nicht.
Miezekatze ist offline  
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Alt 26.10.2015, 19:24   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Geschwister sind auch nicht unterhaltverpflichtet (§ 1601 BGB), denn Geschwister sind immer in Seitenlinie miteinander verwandt. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ist in § 1609 BGB geregelt. Dabei schließt ein höherer Rang niederrangige Anspruchsberechtigte aus.

Hat sich ein Betreuer zu einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB legitimiert, kann ein Betreuter keine Verfahrenserklärungen mehr gegenüber der Behörde abgeben (§ 11 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 53 ZPO). Betreute sind somit Verfahrensunfähig. Somit können deine Bekannten gegenüber dem jobcenter keine Handlungen vornehmen.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 26.10.2015, 21:06   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Geschwister bilden KEINE Bedarsfgemeinschaft.
Stimmt, aber dafür u.U. Eine Haushaltsgemeinschaft. (§9 Abs. 5 SGB II) oder evtl. § 39 Satz 1 SGB XII

Aber das ist bei den Angaben des Thradstarters auch eher Stochern im Nebel und sollte eher mit den richtigen Unterlagen vor Ort geprüft werden.
__________________
----------------
agw ist offline  
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