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gesetzliche Betreuung

 

Dringend und Kompliziert

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Ich habe am Montag eien Betreuung beantragt und jetzt habe ich Panik bekommen und will sie wieder los werden, weil ...


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Alt 27.10.2015, 19:44   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.10.2015
Beiträge: 7
Frage Dringend und Kompliziert

Ich habe am Montag eien Betreuung beantragt und jetzt habe ich Panik bekommen und will sie wieder los werden, weil ich jetzt doch überzeugt bin, dass ich es doch ohne schaffe.

Kann man die Breuung wieder rückgängig machen?

Ich bin seelisch erkrankt, es war eine Kurzschlussreaktion.

Morgen habe ich einen Termin bei Gericht.

Könnt ihr mir da bitte einen Tipp geben?

Danke.
Goldfisch ist offline  
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Alt 27.10.2015, 20:00   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Eine Betreuung kann man nicht beantragen, sondern nur anregen. Dann handelt es sich um ein Amtsverfahren. Dieses kann auch ohne Antrag fortgeführt werden. Das soll dich nicht entmutigen, sondern nur richtig stellen.

Wenn du morgen in dem Verfahren deutlich machst, dass du keine Betreuung willst, kann auch keine Betreuung eingerichtet werden. Dem steht § 1896 Abs. 1a BGB entgegen.

Weiterhin solltest du, um die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, eine Vorsorgevollmacht errichten, die in solchen Fällen greift. So hast du die Sicherheit, die du in Zeiten brauchst, in denen du nicht zurecht kommst. Hier können dich dein örtlicher Bertreuungsverein oder deine örtliche Betreuungsbehörde beraten.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 27.10.2015, 20:46   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Eine Betreuung kann man nicht beantragen, sondern nur anregen.
Goldfisch ist da wohl die Ausnahme. Jeder kann eine Betreuung anregen. Tatsächlich beantragen kann man eine Betreuung nur für sich selber. (Oder habe ich das falsch gelernt?)

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.10.2015, 00:27   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Im Allgemeinen ist festzustellen:

Bei der Frage, ob es eines Antrages bedarf oder ob eine Anregung ausreichend ist, kommt es nicht darauf an, wer das Verfahren in Gang setzt. Es kommt vielmehr darauf an, wie der Fortgang des Verfahrens geschieht. Maßgeblich ist also, handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren oder nicht. Danach ist die Beantwortung der Antragsnotwendigkeit auszurichten. (Aber wie immer im Umgang mit dem Gericht ist klar, dass die Falschbezeichnung die Wirksamkeit nicht in Frage stellt. Wäre also ein Antrag notwendig und eine betroffene Person schreibt Anregung darüber, ist es dennoch als Antrag anzusehen.)


Im Speziellen hier:

In den §§ 271 ff FamFG (Spezialnormen für das Verfahrensrecht bei Betreuungsverfahren) ist von Antrag keine Rede.

Im allgemeinen Teil gibt zwar den § 23 FamFG, der den Antrag regelt, der zielt meines Erachtens aber auf spezielle Antragsverfahren (z.B. betreuungsgerichtliche Genehmigungen, Scheidung, Entziehung der elterlichen Sorge) ab.

Die Einrichtung eines Betreuungsverfahrens ist meines Erachtens ein amtswegiges Verfahren, welches lediglich einer Anregung gemäß § 24 FamFG bedarf. Hierbei ist es dann aber auch unerheblich, von wem die Anregung gegeben wird. Selbst wenn die zukünftig zu betreuende Person die von ihr selbst gegebene Anregung zurückzieht, ist die Maschinerie in Gang gesetzt. Das Verfahren ist zwingend mit einem Beschluss zu beenden (im Gegensatz zu einem Antragsverfahren, wo das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet werden kann). Wie der Beschluss aussieht, ist offen. Es ist lediglich zwingend, dass es ihn gibt. Er kann auch lauten: "Das Verfahren wird eingestellt, weil die Betroffene einer Betreuung nicht zugestimmt hat."
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Geändert von Betreuerwichtel (28.10.2015 um 00:32 Uhr)
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 28.10.2015, 06:35   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.08.2015
Ort: in Meuselwitz wohnend
Beiträge: 17
Daumen hoch keine Panik

Du hast für dich eine Betreuung angeregt und hast gemerkt, ist doch nicht das Richtige. Vielleicht ist es gar nicht so schlimm, wenn man nur für gewisse Aufgabenbereiche eine Betreuung erhält. Selbst wenn das auch nicht zusagt, kann man immer noch bekunden, dass man nicht mehr möchte.
Es ist alles unkompliziert.
Grit ist offline  
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Alt 28.10.2015, 07:48   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.10.2015
Beiträge: 7
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Danke für eure Antworten.

Ich finde es schon kompliziert und es kann ja nicht sein, dass ma gezwungen wird, eine Betreung anzunehmen.

So wie ich das verstehe, habe ich eine Betreuung angeregt, weil ich bin ja zum Gericht hin und wollte es, also ist es eine Anregung.

Ich bin aber auch doof, dass ich es gemach habe.

Ich war gestern noch bei der Caritas und die meinten, dass ich nicht den Anschein mache, dass ich eine Betreuung brauche.

Ich habe hier gelesen, dass es ein Urteil aus Lübbeck gibt, wo es wieder zurück genommen wird.
Goldfisch ist offline  
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Alt 28.10.2015, 08:23   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich bin aber auch doof, dass ich es gemach habe.
Nö, du bist nicht doof!
Das kann passieren, dass man selbst in einem Moment überreagiert. Passiert auch einigen Richtern manchmal , alle kochen nur mit Wasser.

Reg dich nicht weiter auf, geh dahin und bleib e vor allem ruhig, erkläre was passiert ist und dass du es dir anders überlegt hast.
Du kannst ruhig auch sagen, dass du dir selbst schon Hilfe und Beratung im Anschluss gesucht hattest. Damit ist eine Betreuung nämlich auch überflüssig.
Also verlier jetzt nicht die Nerven und alles wird gut

PS: für dich ist der sog. rechtliche Teil, ob jetzt Anregung oder Beantragung oder was immer auch, ziemlich egal zunächst.
Das Gericht erwartet von dir als Laien nicht den "sachgemässen " Umgang mit Rechtsbegriffen. Das wäre in deinem Fall sogar eher hemend als nützlich. Bleib einfach "normal", das kannst du.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.10.2015, 12:39   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.10.2015
Beiträge: 7
Cool

Hallo,

ich habe den Termin hinter mir und bin jetzt ziemlich enttäuscht. Ich musste ja zu einem Richter und er hat mich gefragt, was ich für Erkrankungen habe, da habe ich gemeint ADHS - Persönlichkeitsstörung und Depressionen habe, stimmt ja. Er hat mich dann gefragt, ob ich mir was antuen will. Ich habe dann gemeint, dass ich es sicher nicht vor habe, klar denkt man mal über den Tod nach, aber ich habe ja auch Depressionen und ich war ja gestern auch bei meiner Gesprächs "Therapeutin" und die hat auch gemeint, dass ich keinen Betreuer brauche.

Es war auch noch die da, wo ich den "Antrag" gestellt habe und sie hat dann gemeint, dass hat sich aber alles anders angehört. Sie haben doch ein schlechtes Zuhause zuhause und das sie ausziehen möchten. Ich, wir haben uns jetzt daheim daheim ausgesprochen. Die "Zuhörerin" hat voll gegen mich gearbeitet und hat gemeint, dass sie ja gesagt haben, dass sie ja ständig die Arbeit verlieren und das sie Hilfe wollten.

Ich ja ich wollte es, aber ich will mir keine "Fußfessel" anlegen lassen.

Der Richter hat dann gemeint in einem scharfen Ton, dass das hier kein Kindergarten ist und das er mich nicht versteht. Ich habe dann auch zugegeben, dass ich leicht beinflussbar und das ich mir eigentlich vorgenommen habe, dass ich nichts unterschreibe.

Ich habe zu ihm auch gesagt, dass ich meine Neurologin, erst gewechselt habe, das heißt, dass ich erst seit Ende August bei der Ärztin in Behandlung bin und das ich dort zu einem Tiefpunkt gekommen bin, er hat mich gar nicht gefragt was war

Der Richter hat dann wieder gemeint, dass er das Verfahren nicht stoppen wird, weil das nicht geht und das ich ja auch aufgeregt bin, weil ich mit den Ring gespielt habe.
Ich habe dann gemeint, dass ja auch ein gesunder Mensch da angespannt ist, weil wer geht denn schon gerne zu Gericht.

Ich muss jetzt zu einem Gutachten zum Landratsamt und zu einer Psychologin, die auch ein Gutachten abgeben muss.

Ich verstehe nicht, warum die einen mir jetzt aufzwingen werden.
Goldfisch ist offline  
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Alt 28.10.2015, 19:54   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 8,593
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Moin Goldfisch

Mich wundert's, dass Du schon einen Termin bei einem Richter gehabt hast. Der wäre üblicherweise erst zum Schluss dran.
also nach dem von Dir erwähnten Gutachten, dass noch ansteht.

Egal wie: Ein Betreuungsbeschluss ist noch nicht ergangen. Erst dann ist klar, ob Du eine Betreuung bekommst oder nicht.
Unterhalte Dich mit dem Gutachter und berichte ihm, was Du dir so gedacht hast und wie Deine Probleme aussehen, weshalb Du die Betreuung angeregt hast. Aber auch warum Du meinst, sie jetzt nicht mehr zu brauchen. (Wenn andere Meinen, dass Du die Betreuung nicht mehr brauchst, ist das zwar schön, aber das interessiert den Gutachter nicht. Dazu würde er di eanderen fragen und nicht Dich.)
Wenn Der Gutachter feststellt, dass Du durchaus über Deine Situation nachdenken kannst, Vor- und Nachteile deines Handelns und auch einer Betreuung benennen und abwägen kannst, dann wird er sagen, dass Du einen freien Willen hast.
Und wenn jemand mit freiem Willen eine Betreuung ablehnt, dann darf auch keine beschlossen werden.

Mfg

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.10.2015, 20:48   #10
Stammgast
 
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Ort: Nordost-Thüringen
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Dem kann man nur zustimmen.

2 Fragen noch:

1. Wer war die "Zuhörerin"?
2. War d. zu bestellende BetreuerIn anwesend?

Selbst wenn eine Betreuung angeordnet werden sollte, besteht immer noch die Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben und das Landgericht entscheiden zu lassen. Dann gibt es noch einen Gerichtstermin vor einem anderen Richter.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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