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Fragen zur Betreuung durch Kinder

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Hallo, bin ganz neu hier und habe da mal eine Frage: Wenn eine Mutter einen gesetzlichen Betreuer hat. In diesem ...


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Alt 05.11.2007, 12:01   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.11.2007
Beiträge: 2
Standard Fragen zur Betreuung durch Kinder

Hallo,

bin ganz neu hier und habe da mal eine Frage:

Wenn eine Mutter einen gesetzlichen Betreuer hat. In diesem Falle der Lebensgefährte, kann dieser abgesetzt werden? Unter welchen Umständen würde das Vormundschaftsgericht einen solchen absetzen? Was kann man tun wenn die Kinder den Betreuer für ungeeignet halten? Es geht hier um eine psychische Erkrankung und 2xligen Suizidversuch in diesem Jahr.......
Zweite Frage: Können die Kinder die Betreuung beantragen? Unter welchen Voraussetzungen? Wie sieht es aus wenn eines der Kinder verschuldet ist? (Schufaeintrag).Kann dieses auch alleine die Betreuung haben, oder kann/müsste es sich diese Betreuung mit dem Bruder teilen?

Viele Fragen.....ich weiß, aber leider nötig.

Danke Euch im voraus,

kendo
kendo ist offline  
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Alt 05.11.2007, 12:56   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Kendo,

nehme mal die zweite Frage vor der ersten:

Schufaeintrag ist ein Hemmnisgrund zumindest für die Vermögenssorge. Es kann aber auch gut gehen. Das heißt, die Belehrung über die Pflichten und Rechte des Betreuers ergeht, wenn bereits der Beschluss ergangen ist. Ob dann die Rechtspflegerin nach einem solchen Eintrag fragt, ist ein kalkulierbares Risiko. Wie sie sich dann verhält, weiß ich nicht. Ansonsten ist es durchaus möglich, dass ein Kind der Betreuten die Betreuung übernimmt. Und ein anderes die Vertretung. Für die Vertretung ist der Schufaeintrag wohl nicht relevant.

Dass sie einen Betreuerwechsel erreichen, also die Betreuung durch den Partner der Betreuten aufheben lassen, setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, die Betreuung würde zum Nachteil der Betreuten geführt. Es müssen also nachweisbare Fakten dem Gericht mitgeteilt werden, die belegen, dass der Partner die Hilfsbedürftigkeit der Betreuten zu eigenem Gunsten ausnutzt oder aber die Betreute anderweitig schädigt.

Das wäre am ehesten bei vermögensrechtlichen Fragen. Bei Fragen der Gesundheit und es Aufenthaltes (Heim) wird es schon schwieriger, weil die Stellungnahme von Fachkundigen (Arzt, Pflegedienst, MDK) beizubringen sind. Allein die Ansicht der Kinder (wohl möglich selbst mit Eigeninteresse) wird das Gericht nicht überzeugen. Eigeninteresse sind Heimkosten, Unterhaltspflicht und mögliche Erbschaft.

Auch der Nachweis, dass die Suizidversuche durch die Partnerschaft oder die Betreuung durch den Partner begründet oder veranlasst sind, wird gewiss schwer.

Es ist ratsam, sich der Unterstützung möglichst vieler zu vergewissern, die mit der Mutter zu tun haben. Wenn z.B. die Leitung des Pflegedienstes oder des sozialpsychiatrischen Dienstes eine Stellungnahme dem Gericht zukommen ließe, worin die unerträgliche Situation der Betreuten durch den Betreuer geschildert wird, hat es allemale mehr Gewicht, als die Vorstellungen der Kinder, die möglicherweise aus dem Blick des Gerichts nur nicht mit dem Partner der Mutter klarkommen.

Heinz
 
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Alt 05.11.2007, 14:10   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
Standard ohne

Hallo,

man muss wissen, wie die Einrichtung einer Betreuung funktioniert.

In aller Regel werden die Angehörigen (besonders die Kinder) gefragt, ob sie die Betreuung übernehmen können und wollen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird vom Gericht ein Betreuer eingesetzt.

Nun muss man sich in die Rolle der zuständigen Rechtspflegerin versetzen. Die Kinder haben abgelehnt, der neue Betreuer ist ernannt. Und nun kommen die Beschwerden. Den Kinder passt dies nicht und gefällt jenes nicht.

Warum haben diese *** Kinder dann nicht vor Anfang an die Betreuung übernommen, wenn sie alles besser wissen ? Das ist es, was sich die Rechtspflegerin fragen wird. Und sie wird entsprechend sauer auf Beschwerden reagieren.

Oft ist es leider so, dass sich Kinder nur darin einig sind, den Betreuer abzulehen. Würde aber eines der Kinder die Betreuung übernehmen, wäre das andere Kind auch nicht zufrieden.

Also eine blöde Situation. Deshalb erhalten z. B. Kinder, die nicht Betreuer sind, auch keine Akteneinsicht und haben keinen Anspruch auf die Abrechnung über die Verwendung des Vermögens, die der Betreuer jährlich erstellt.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 05.11.2007, 14:26   #4
das Ich
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Nur um den Beitrag von AndreasLübeck ein wenig klarzustellen:

Über die Beschwerde hinsichtlich der Betreuerbestellung entscheidet nicht der zuständige Rechtspfleger, sondern der Richter.
Der Rechtspfleger hat nur einige wenige Möglichkeiten, die Betreuerbestellung zu beeinflussen.

Die Kinder eines Betroffenen erhalten deshalb keine Akteneinsicht und haben kein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, weil sie nicht Beteiligte des Verfahrens sind. Rein die Tatsache, dass es die Kinder (und somit die potentiellen Erben) sind, reicht nicht aus.
 
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Stichworte
akteneinsicht, betreuerwechsel, voraussetzungen

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