Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesetzlicher Betreuer beauftragt eigenen Schwager zur Renovierung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich bin es mal wieder. Nach langer Vorgeschichte - die einige hier vielleicht kennen - bin ich jetzt ...
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28.10.2015, 20:55 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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Gesetzlicher Betreuer beauftragt eigenen Schwager zur Renovierung
Hallo zusammen,
ich bin es mal wieder. Nach langer Vorgeschichte - die einige hier vielleicht kennen - bin ich jetzt mit einer meiner beiden Schwestern zusammen gesetzlicher Betreuer meiner Mutter. Jeweils allein vertretungsberechtigt in allen Aufgabengebieten. Meine andere Schwester ist Betreuer, wurde aber aufgrund verschiedener Vorfälle gegen ihren Willen entlassen und ist dementsprechend angesäuert. Situation ist jetzt, dass eine der Immobilien meiner Mutter zu renovieren ist und meine Mutter gesagt hat, dass es ruhig der Mann meiner mit betreuenden Schwester machen soll - er ist arbeitslos und will sich halt was dazu verdienen. Wenn die andere Schwester, die gerade als Betreuerin entlassen wurde, das mit kriegt - und sie wird das ja irgendwann mitbekommen - gibt es Krieg und ich möchte mich nicht vor Gericht dafür rechtfertigen, dass ich 'innerfamiliär' meinem Schwager Geld zu schiebe. Meine Fragen: gibt es eine Regelung, dass ein Betreuer nicht Freunde oder Familie mit kostenpflichtigen Aufträgen 'versorgen' darf? Wenn meine mit betreuende Schwester darauf besteht, dass es ihr Mann macht und ich mich komplett raus halte - bin ich dann dafür auch verantwortlich? Danke für eure Antwort und Gruß wenzlein |
28.10.2015, 20:58 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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Vielleicht noch ein Nachtrag: meine Mutter ist bettlägerig - also irgendwer muss ja dann irgendwann die Arbeiten abnehmen und auch das will ich eigentlich nicht machen. Eigentlich will ich gar nichts mit meinem Schwager machen, möchte aber meine mit betreuende Schwester auch nicht vor den Kopf stoßen.
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28.10.2015, 21:14 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Deine Schwester darf ihren Ehemann definitiv nicht beauftragen. Sie ist von der Vertretung ausgeschlossen (§§ 1908i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das lässt sich auch nicht aushebeln. Solche Verträge sind von Anfang an nichtig.
Der Einzige, der den Vertrag wirksam abschließen könnte, wärst du. Ob du das willst, musst du für dich entscheiden. Ich persönlich, und das ist meine ganz persönliche Meinung, würde so etwas nicht machen. Das hat, wie es die Schwaben so schön ausdrücken, ein "Gschmäckle".
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29.10.2015, 08:18 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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Hallo, vielen Dank für die Antwort. Meine Mutter hat gutachterlich bestätigte Wahnvorstellungen - im Gutachten und dem Gerichtsbeschluss steht nicht, dass sie geschäftsunfähig ist - kann sie den Vertrag selbst abschließen und meine Schwester beauftragen, das Machwerk dann abzunehmen?
Danke und Gruß Wenzlein |
29.10.2015, 21:29 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Wenzlein
Sofern kein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge besteht, kann und darf Deine Mutter Verträge rechtskräftig abschließen. Allerdings würde ich das nicht gerade unterstützen, wenn sie Wahnvorstellungen hat und dann z.B. wenn es ums Abnehmen der Leistung und das Bezahlen geht, anfängt den Schwager oder Dich oder sonst wen in ihr Wahnsystem aufnimmt. Das gäbe Stress ohne Ende. Dann wenigsten bzgl. der Arbeitsaufträge die Familie stumpf aussen vor lassen. Es gibt nichts schlimmeres, als dass man sich in der eigenen Familie gegenseitig die Messer ins Kreuz wirft. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
31.10.2015, 07:02 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Daneben gilt es außerdem zu beachten, dass keine Schwarzarbeit gefördert wird. Also: den Schwager müsste man mit seiner Nebentätigkeit anmelden....
aus mehreren Gründen also "nein"... |
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