Dies ist ein Beitrag zum Thema „Auskunftsverweigerungsrecht“ gegenüber dem Betreuten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
George50Cologne
Gibt es ein „Auskunftsverweigerungsrecht“ für Betreuer,
dem Betreuten gegenüber?
hier: Beantragte Einsicht des Betreuten
in Jahresbericht und Vermögensaufstellung.
Salden ...
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29.10.2015, 02:05 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
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„Auskunftsverweigerungsrecht“ gegenüber dem Betreuten?
George50Cologne
Gibt es ein „Auskunftsverweigerungsrecht“ für Betreuer, dem Betreuten gegenüber? hier: Beantragte Einsicht des Betreuten in Jahresbericht und Vermögensaufstellung. Salden Girokonto und Sparbuch. Auf die seit Mai 2015 beantragte und wiederholt angefragte Einsicht oder Übersendung wird sowohl von der Betreuerin als auch vom Amtsgericht nicht reagiert. Eine vom Amtsgericht angeforderte Vollmacht zur Einsicht für einen Dritten wurde dem AG im Juli zugestellt. Auch daraufhin keine Auskunft vom AG. Doch, es gibt die Aussage der Betreuerin, Rechtsanwältin: „Wenn er doch nicht lesen und nicht schreiben kann, warum soll ich ihm etwas schicken?“ Kaum zu glauben? Doch so geschehen! Gibt es Mittel und Wege diese Auskünfte "einzuklagen"? Herzlichen Dank für jeden Hinweis George50Cologne |
29.10.2015, 07:31 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Es gibt immer Mittel und Wege etwas einzuklagen- ob das aber Erfolg haben wird steht in den Sternen und hängt von den Gesamtuständen ab.
Zitat:
Wenn ein Betreuter nicht lesen und nicht schreiben kann nützt ihm der Papierkram nichts. Das würde also ein Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem erforden. Der Wunsch nach Einsicht in Unterlagen wird auf diese Art oft von unbeteiligten Dritten geäussert die das eigentlich gar nichts angeht. Man kann vieleicht auch davon ausgehen, dass die Anwältin mit dieser Antwort vor der Neugier von anderen schützen möchte.
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29.10.2015, 15:00 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
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George50Cologne, 29.10.2015
Hallo, liebe Michaela Mohr, danke für die prompte Rückmeldung. Hier noch weitere Informationen. Zu: „Wenn ein Betreuter nicht lesen und nicht schreiben kann nützt ihm der Papierkram nichts. Das würde also ein Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem erfordern.“ Mein Verwandter wurde von der Übernahme in 2006 bis zum September 2015 nicht von der Betreuerin besucht. Seinem Wunsch auf ein persönliches Gespräch wurde zwar schriftlich zugestimmt, aber nicht nachgekommen. Er hat mich Ende 2013 darum gebeten seine Wünsche und Anliegen der Kanzlei, der RAin mitzuteilen. Ebenso auch geschehen. Von dort wurde mitgeteilt, dass man die Betreuten "verwaltet". Zu: „Der Wunsch nach Einsicht in Unterlagen wird auf diese Art oft von unbeteiligten Dritten geäußert die das eigentlich gar nichts angeht. Man kann vielleicht auch davon ausgehen, dass die Anwältin mit dieser Antwort vor der Neugier von anderen schützen möchte.“ Eine fernmündliche Auskunft hätte ihm schon ausgereicht. Nachdem er 47 Jahre in den Behindertenwerkstätten gearbeitet hat wurde ihm die Antwort auf die Höhe seiner Rente monatelang verweigert. Er weist ständig darauf hin dass er rechnen kann. Hiernach hat er um einen Termin im AG gebeten. So dass ihm die Daten seitens der Rechtspflegerin persönlich mitgeteilt werden könnten. Die Daten wären Dritten nicht zugänglich geworden. Durch meine mittlerweile intensive Einsichtnahme in die Forumsbeiträge habe ich erkannt wieviel sozial engagierte Betreuerinnen und Betreuer es gibt. Mein Verwandter hat offensichtlich die Ausnahme zugeteilt bekommen. -//- |
29.10.2015, 15:54 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn darauf innerhalb von 4 Wochen keine Reaktion erfolgt dann werden wir hier sehen wie dir daraufhin weitergeholfen werden kann den genau das, die "Verwaltung" von Betreuten wurde 1992 vom Gesetzgeber bewusst abgeschafft. Das darf also gar nicht sein- vorausgesetzt deine Darstellung bzw. die deines Bekannten entspricht der Realität.
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29.10.2015, 22:37 | #5 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Genau genommen hat jeder Beteiligte ein Einsichtsrecht in die Gerichtsakte. Diese wird im Regelfall jedoch nicht einfach komplett versandt. Da muss man sich schon in das Gericht begeben, um hinein schauen zu können. Hierbei darf man sich auch von einer Person des Vertrauens begleitet werden.
Zugesandt behommen nur Rechtsanwälte die Akten. Wenn man dann vor Ort ist, kann man alles durchblättern. Da sieht man dann alle Rechnungslegungen und die Prüfvermerke. Außerdem kann man den gesamten schriftverkehr zwischen Gericht und Betreuer lesen.
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30.10.2015, 02:35 | #6 |
Einsteiger
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Beiträge: 11
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"Auskunftsverweigerungsrecht"?
George50Cologne, 30.10.2015
hallo michaela mohr, hallo Betreuerwichtel Danke Auf die Antwort von michaela mohr: „Das darf also gar nicht sein- vorausgesetzt deine Darstellung bzw. die deines Bekannten entspricht der Realität.“ fiel mir spontan EINIGES ein. Zu guter Letzt waren es schon drei Seiten DIN A 4 –Arial 12- Denke es würde den Rahmen hier sprengen, deshalb in Kurzform: Dem AG „aktenkundig“ bekannt seit April 2014 Alle Vorgänge und Schreiben für meinen Verwandten wurden gesichert. Auf die formale Beschwerde, Anfang August 2015, mit ausführlichen Begründungen zu Verstößen gegen § 1901 BGB und §1901 Abs.2 BGB, gleichzeitig hat mein Verwandter einen Antrag auf persönliche Rücksprache mit der kontrollierenden Instanz, ersatzweise mit der/dem zuständigen Richterin/Richter gestellt. Entscheidung des AG: KEINE Kölsches Grundgesetz: § 1 Et es wie et es. Dann doch, Mitte August 2015 aber anders als sich mein Verwandter und sein Umfeld vorgestellt hatte. ….soll geprüft werden, ob ...eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen weiterhin erforderlich ist. Sowie drei weitere Überprüfungen. Ich wurde im September 2015 von der Betreuungsstelle vernommen. Ich sitze noch über meiner abschließenden Beurteilung, der mir nunmehr vorliegenden, Sachverhaltsaufklärung gemäß §8 BtBG . Mitteilung AG, Mitte Oktober 2015, unter anderem: "Die Ermittlungen des Gerichts sind hiermit abgeschlossen." Auf die Antwort von Betreuerwichtel: "Genau genommen hat jeder Beteiligte ein Einsichtsrecht in die Gerichtsakte. Hierbei darf man auch von einer Person des Vertrauens begleitet werden." Ebenso ist es beantragt. Mein Verwandter hat diese Akteneinsicht, bereits Anfang Juni 2015, durch mich beim AG beantragt. Zusatz: "Er lässt sich hierzu von einem lesekundigen ehrenamtlichen Helfer begleiten." Zum Stand der Eingabe beim AG-Präsidenten, Mitte August 2015, mit der Bitte um Unterstützung, habe ich, Anfang September, den Hinweis erhalten: Dass sich die Verfahrensakte derzeit nicht im AG befinde. Sobald sie eingegangen sei, würde sie zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts angefordet werden. Sodann käme man unaufgefordet auf die Angelegenheit zurück. Die Akteneinsicht wird meinem Verwandten nach wie vor vom AG nicht gestattet. Herzliche Grüße George50Cologne, 30. Oktober 2015 |
30.10.2015, 07:21 | #7 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Oh, da geht aber einiges durcheinander.
Also, die Akteneinsicht wird nicht verweigert. Sie ist nur derzeit schlichtweg nicht möglich, weil die Akten woanders sind (beim Gutachter, beim Landgericht, bei der Betreuungsstelle, wo auch immer). Wenn die Akten wieder im Amtsgericht sind, werden die Beteiligten informiert und man kann Akteneinsicht nehmen. In regelmäßigen Abständen wird durch das Gericht geprüft, ob die Betreuung auch weiter erforderlich ist. Der längste Abstand ist dabei 7 Jahre. Dann sind sämtliche Formalien zu erfüllen: neues Gutachten, Anhörungen, Beschlussfassungen. Man wird von der Betreuungsbehörde nicht vernommen. Wenn man selbst Betreuer sein möchte, wird die Betreuungsstelle ein Eignungsgespräch führen. Ob und inwiefern die Betreuungsstelle die betreffende Person dann für geeignet hält oder nicht, wird dem Gericht mitgeteilt.
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30.10.2015, 19:25 | #8 |
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Akteneinsicht, wenn die Akten wieder im AG sind
George50Cologne, 30.10.2015
Hallo Fara, danke für die Hinweise und deine Mühen. Es ist mir unangenehm, dennoch muss ich hier widersprechen: „da geht Nichts durcheinander“ und die Akteneinsicht wird verweigert Weil das Amtsgericht schon 2014 zur Auskunft aus der Akte gebeten wurde. Anfang Juni 2015 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, mit dem Zusatz: „Er lässt sich hierzu von einem lesekundigen ehrenamtlichen Helfer begleiten." In dieser Zeit war die Akte in der Abt. xx des AG präsent. Nur aufgrund meiner Sachstandsanfrage zur Eingabe beim AG-Präsidenten wurde mir mitgeteilt, dass sich die Akte derzeit nicht im AG befinde. Dort befindet sich, seit dem 07.Oktober, wieder im AG. Posteingangsstempel Abt. xx auf der Sachverhaltsaufklärung. Nein, der Betroffen wurde bis dato nicht „informiert und kann Akteneinsicht nehmen.“ Ich werde im Forum berichten, sollte eine Akteneinsicht ermöglicht werden oder die angeforderten Daten dem Betroffenen übermittelt werden. Für die regelmäßige Überprüfung ist der März 2017 vorgesehen. Diese Überprüfung war eine „Sonderprüfung“ Die Sachverhaltsaufklärung beginnt mit: „… zu Ihrer Anfrage bezüglich der Notwendigkeit bzw. der Möglichkeit der Fortsetzung der gesetzlichen Betreuung des Herrn NN und der Eignung der derzeitigen gesetzlichen Betreuerin RAin NN, nehme ich wie folgt Stellung:“ Doch, ich wurde vernommen. Der Mitarbeiter der Behörde forderte mich auf nur zu antworten. Ich sei in einer Behörde und er bestimme wann ich zu reden hätte. Dies im Beisein des Betroffenen und seiner Begleitung. Das Betreuungsgericht schrieb: „Die Ermittlungen des Gerichts sind hiermit abgeschlossen.“ Ich denke, es wird in den Amtsgerichtbezirken verschieden behandelt. Glückwunsch, wenn es bei den meisten so ist, dass man informiert wird und Akteneinsicht nehmen kann. Nochmal „danke“ und Grüße George50Cologne, 30.10.2015 |
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