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„Auskunftsverweigerungsrecht“ gegenüber dem Betreuten?

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Alt 29.10.2015, 02:05   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard „Auskunftsverweigerungsrecht“ gegenüber dem Betreuten?

George50Cologne


Gibt es ein „Auskunftsverweigerungsrecht“ für Betreuer,
dem Betreuten gegenüber?


hier: Beantragte Einsicht des Betreuten
in Jahresbericht und Vermögensaufstellung.
Salden Girokonto und Sparbuch
.


Auf die seit Mai 2015 beantragte und wiederholt angefragte Einsicht oder Übersendung
wird sowohl von der Betreuerin als auch vom Amtsgericht nicht reagiert.
Eine vom Amtsgericht angeforderte Vollmacht zur Einsicht für einen Dritten
wurde dem AG im Juli zugestellt. Auch daraufhin keine Auskunft vom AG.



Doch, es gibt die Aussage der Betreuerin, Rechtsanwältin:
„Wenn er doch nicht lesen und nicht schreiben kann,
warum soll ich ihm etwas schicken?“

Kaum zu glauben?
Doch so geschehen!

Gibt es Mittel und Wege diese Auskünfte "einzuklagen"?

Herzlichen Dank für jeden Hinweis
George50Cologne


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Alt 29.10.2015, 07:31   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Es gibt immer Mittel und Wege etwas einzuklagen- ob das aber Erfolg haben wird steht in den Sternen und hängt von den Gesamtuständen ab.

Zitat:
„Wenn er doch nicht lesen und nicht schreiben kann,
warum soll ich ihm etwas schicken?“
Erst mal- was soll daran nicht zu glauben sein?
Wenn ein Betreuter nicht lesen und nicht schreiben kann nützt ihm der Papierkram nichts. Das würde also ein Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem erforden.

Der Wunsch nach Einsicht in Unterlagen wird auf diese Art oft von unbeteiligten Dritten geäussert die das eigentlich gar nichts angeht. Man kann vieleicht auch davon ausgehen, dass die Anwältin mit dieser Antwort vor der Neugier von anderen schützen möchte.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.10.2015, 15:00   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard

George50Cologne, 29.10.2015
Hallo, liebe Michaela Mohr,

danke für die prompte Rückmeldung.

Hier noch weitere Informationen.

Zu: „Wenn ein Betreuter nicht lesen und nicht schreiben kann nützt ihm der Papierkram nichts.
Das würde also ein Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem erfordern.


Mein Verwandter wurde von der Übernahme in 2006
bis zum September 2015 nicht von der Betreuerin besucht.
Seinem Wunsch auf ein persönliches Gespräch wurde zwar schriftlich zugestimmt,
aber nicht nachgekommen.


Er hat mich Ende 2013 darum gebeten seine Wünsche und Anliegen der Kanzlei,
der RAin mitzuteilen.
Ebenso auch geschehen.
Von dort wurde mitgeteilt, dass man die Betreuten "verwaltet".


Zu: „Der Wunsch nach Einsicht in Unterlagen wird auf diese Art
oft von unbeteiligten Dritten geäußert die das eigentlich gar nichts angeht.

Man kann vielleicht auch davon ausgehen, dass die Anwältin mit dieser Antwort
vor der Neugier von anderen schützen möchte.


Eine fernmündliche Auskunft hätte ihm schon ausgereicht.

Nachdem er 47 Jahre in den Behindertenwerkstätten gearbeitet hat
wurde ihm die Antwort auf die Höhe seiner Rente monatelang verweigert.

Er weist ständig darauf hin dass er rechnen kann.

Hiernach hat er um einen Termin im AG gebeten.
So dass ihm die Daten seitens der Rechtspflegerin persönlich mitgeteilt werden könnten.

Die Daten wären Dritten nicht zugänglich geworden.



Durch meine mittlerweile intensive Einsichtnahme in die Forumsbeiträge
habe ich erkannt wieviel sozial engagierte Betreuerinnen und Betreuer es gibt.

Mein Verwandter hat offensichtlich die Ausnahme zugeteilt bekommen.
-//-
George50Cologne ist offline  
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Alt 29.10.2015, 15:54   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Mein Verwandter wurde von der Übernahme in 2006
bis zum September 2015 nicht von der Betreuerin besucht.
Seinem Wunsch auf ein persönliches Gespräch wurde zwar schriftlich zugestimmt,
aber nicht nachgekommen.


Er hat mich Ende 2013 darum gebeten seine Wünsche und Anliegen der Kanzlei,
der RAin mitzuteilen.
Ebenso auch geschehen.
Von dort wurde mitgeteilt, dass man die Betreuten "verwaltet".
Das ist etwas, was dem Gericht in genau dieser Form schriftlich noch einmal mitgeteilt werden sollte.
Wenn darauf innerhalb von 4 Wochen keine Reaktion erfolgt dann werden wir hier sehen wie dir daraufhin weitergeholfen werden kann den genau das, die "Verwaltung" von Betreuten wurde 1992 vom Gesetzgeber bewusst abgeschafft.

Das darf also gar nicht sein- vorausgesetzt deine Darstellung bzw. die deines Bekannten entspricht der Realität.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 29.10.2015, 22:37   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Genau genommen hat jeder Beteiligte ein Einsichtsrecht in die Gerichtsakte. Diese wird im Regelfall jedoch nicht einfach komplett versandt. Da muss man sich schon in das Gericht begeben, um hinein schauen zu können. Hierbei darf man sich auch von einer Person des Vertrauens begleitet werden.

Zugesandt behommen nur Rechtsanwälte die Akten.

Wenn man dann vor Ort ist, kann man alles durchblättern. Da sieht man dann alle Rechnungslegungen und die Prüfvermerke. Außerdem kann man den gesamten schriftverkehr zwischen Gericht und Betreuer lesen.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 30.10.2015, 02:35   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard "Auskunftsverweigerungsrecht"?

George50Cologne, 30.10.2015
hallo michaela mohr, hallo Betreuerwichtel
Danke


Auf die Antwort von michaela mohr:
Das darf also gar nicht sein- vorausgesetzt deine Darstellung bzw.
die deines Bekannten entspricht der Realität.“


fiel mir spontan EINIGES ein.
Zu guter Letzt waren es schon drei Seiten DIN A 4 –Arial 12-

Denke es würde den Rahmen hier sprengen,
deshalb in Kurzform:


Dem AG „aktenkundig“ bekannt seit April 2014
Alle Vorgänge und Schreiben für meinen Verwandten wurden gesichert.

Auf die formale Beschwerde, Anfang August 2015,
mit ausführlichen Begründungen zu Verstößen gegen § 1901 BGB und §1901 Abs.2 BGB,

gleichzeitig hat mein Verwandter einen
Antrag auf persönliche Rücksprache
mit der kontrollierenden Instanz,
ersatzweise mit der/dem zuständigen Richterin/Richter gestellt.

Entscheidung des AG: KEINE
Kölsches Grundgesetz: § 1 Et es wie et es.


Dann doch, Mitte August 2015 aber anders
als sich mein Verwandter und sein Umfeld vorgestellt hatte.
….soll geprüft werden, ob
...eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen weiterhin erforderlich ist.
Sowie drei weitere Überprüfungen.


Ich wurde im September 2015 von der Betreuungsstelle vernommen.
Ich sitze noch über meiner abschließenden Beurteilung,
der
mir nunmehr vorliegenden,
Sachverhaltsaufklärung gemäß §8 BtBG
.

Mitteilung AG, Mitte Oktober 2015, unter anderem:
"Die Ermittlungen des Gerichts sind hiermit abgeschlossen."



Auf die Antwort von Betreuerwichtel:
"Genau genommen hat jeder Beteiligte
ein Einsichtsrecht in die Gerichtsakte.
Hierbei darf man auch von einer Person des Vertrauens begleitet werden."

Ebenso ist es beantragt.
Mein Verwandter hat diese Akteneinsicht, bereits Anfang Juni 2015,
durch mich beim AG beantragt.
Zusatz: "Er lässt sich hierzu von einem lesekundigen ehrenamtlichen Helfer begleiten."

Zum Stand der Eingabe beim AG-Präsidenten, Mitte August 2015, mit der Bitte um Unterstützung,
habe ich, Anfang September, d
en Hinweis erhalten:
Dass sich die Verfahrensakte derzeit nicht im AG
befinde.
Sobald sie eingegangen sei, würde sie zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts angefordet werden.
Sodann käme man unaufgefordet auf die Angelegenheit zurück.

Die Akteneinsicht wird meinem Verwandten
nach wie vor vom AG nicht gestattet.


Herzliche Grüße George50Cologne, 30. Oktober 2015


George50Cologne ist offline  
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Alt 30.10.2015, 07:21   #7
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Oh, da geht aber einiges durcheinander.

Also, die Akteneinsicht wird nicht verweigert.
Sie ist nur derzeit schlichtweg nicht möglich, weil die Akten woanders sind (beim Gutachter, beim Landgericht, bei der Betreuungsstelle, wo auch immer).
Wenn die Akten wieder im Amtsgericht sind, werden die Beteiligten informiert und man kann Akteneinsicht nehmen.

In regelmäßigen Abständen wird durch das Gericht geprüft, ob die Betreuung auch weiter erforderlich ist. Der längste Abstand ist dabei 7 Jahre.
Dann sind sämtliche Formalien zu erfüllen: neues Gutachten, Anhörungen, Beschlussfassungen.

Man wird von der Betreuungsbehörde nicht vernommen. Wenn man selbst Betreuer sein möchte, wird die Betreuungsstelle ein Eignungsgespräch führen. Ob und inwiefern die Betreuungsstelle die betreffende Person dann für geeignet hält oder nicht, wird dem Gericht mitgeteilt.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 30.10.2015, 19:25   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.10.2015
Beiträge: 11
Standard Akteneinsicht, wenn die Akten wieder im AG sind

George50Cologne, 30.10.2015
Hallo Fara, danke für die Hinweise und deine Mühen.

Es ist mir unangenehm, dennoch muss ich hier widersprechen:
„da geht Nichts durcheinander“
und die Akteneinsicht wird verweigert

Weil das Amtsgericht schon 2014 zur Auskunft aus der Akte gebeten wurde.
Anfang Juni 2015 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt,
mit dem Zusatz
: „Er lässt sich hierzu von einem lesekundigen ehrenamtlichen Helfer begleiten."
In dieser Zeit war die Akte in der Abt. xx des AG präsent.

Nur aufgrund meiner Sachstandsanfrage zur Eingabe beim AG-Präsidenten wurde mir mitgeteilt,
dass sich die Akte derzeit nicht im AG befinde.

Dort befindet sich, seit dem 07.Oktober, wieder im AG.
Posteingangsstempel Abt. xx auf der Sachverhaltsaufklärung.


Nein, der Betroffen wurde bis dato
nicht „informiert und kann Akteneinsicht nehmen.“

Ich werde im Forum berichten, sollte
eine Akteneinsicht ermöglicht werden
oder die angeforderten Daten dem Betroffenen übermittelt werden.

Für die regelmäßige Überprüfung ist der März 2017 vorgesehen.
Diese Überprüfung war eine „Sonderprüfung“
Die Sachverhaltsaufklärung beginnt mit:
„… zu Ihrer Anfrage bezüglich der Notwendigkeit bzw.
der Möglichkeit der Fortsetzung der gesetzlichen Betreuung des Herrn NN
und der Eignung der derzeitigen gesetzlichen Betreuerin RAin NN,
nehme ich wie folgt Stellung:“


Doch, ich wurde vernommen.
Der Mitarbeiter der Behörde forderte mich auf nur zu antworten.
Ich sei in einer Behörde und er bestimme wann ich zu reden hätte.
Dies im Beisein des Betroffenen und seiner Begleitung.
Das Betreuungsgericht schrieb:
„Die Ermittlungen des Gerichts sind hiermit abgeschlossen.“


Ich denke, es wird in den Amtsgerichtbezirken verschieden behandelt.
Glückwunsch, wenn es bei den meisten so ist,

dass man informiert wird und Akteneinsicht nehmen kann.

Nochmal „danke“ und Grüße
George50Cologne, 30.10.2015
George50Cologne ist offline  
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