Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermietung Einliegerwohnung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen,
ich bin gesetzliche Betreuerin meines Vaters. Momentan lebt er noch mit meiner Mutter in seinem Haus, ist allerdings ...
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30.10.2015, 10:13 | #1 |
Neuer Gast
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Beiträge: 1
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Vermietung Einliegerwohnung
Hallo Zusammen,
ich bin gesetzliche Betreuerin meines Vaters. Momentan lebt er noch mit meiner Mutter in seinem Haus, ist allerdings Tagsüber in Tagespflege. Wir warten momentan auf einen freuen Ganztagesplatz. Leider ist dies alleine aus seiner Rente nicht finanzierbar (flüssiges Vermögen ist jedoch noch vorhanden welches angetastet werden kann) 1. Frage: Darf meine Mutter in dem Haus wohnen bleiben, auch wenn dass Heim zusätlich mit seinem Vermögen finanziert werden muss. Müsste meine Mutter evt Miete zahlen? Sie ist Rentnerin und bekommt natürlich auch nicht viel. 2. Frage: Es exestiert eine Einliegerwohnung in dem Haus welche ggf vermietet werden kann. Jedoch wären hier davor einige Renovierunsarbeiten zu leisten. - Wie weit bin ich hier Handlungsbedarf. - Was muss ich bei einer Vermietung beachten? Danke vorab Cornelia |
30.10.2015, 10:59 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Die gemeinsame Wohnung ist Schonvermögen bzw. nicht einzusetzen. Die Ehefrau und minderjährige Kinder können darin wohnen, ohne dass sich am Status Schonvermögen etwas ändert.
Die Nutzungskosten muss die Ehefrau schon (zumindest teilweise) zahlen. Es besteht allerdings auch eine Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Die Wohnung kann sicherlich vermietet werden. Eine Pflicht erkenne ich im Gesetz nicht. § 1907 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus, da es nicht die Wohnung des Betreuten ist. Sozialhilfe beantragen wird möglich sein, allerdings ist die (zu vermietende) Wohnung auf jeden Fall einzusetzendes Vermögen und die Sozialhilfe wird dann nur allerdings max. darlehnsweise (Belastung des Grundstücks!) gewährt werden. Entscheiden, ob und inwieweit vermietet werden soll, muss der Betreuer. Die Entscheidung kann man auch nicht abnehmen. Sie ist mit Sicherheit auch davon abhängig, wie sonst das finanzielle Polster gestrickt ist.
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30.10.2015, 17:22 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Natürlich greift § 1907 Abs. 3 BGB.
Der Absatz 3 ist so zu lesen: Zitat:
Ein Pflicht, die Wohnung zu vermieten, gibt es nicht. Das kann auch das Sozialamt nicht verlangen. Sollte die Wohnung vermietet werden, steht die Miete beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zu, das Sozialamt wird den Anteil des Mannes vereinnahmen und hiervon z.T. die Heimkosten zahlen.
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