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Jährliche Rechnungslegung und Vermögensaufstellung

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Hallo, ich bin gesetzlicher Betreuer meiner Mutter, meine Schwester wollte das nicht, wollte selbst die Betreuung machen, aber der damals ...


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Alt 23.12.2015, 13:37   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.03.2012
Beiträge: 37
Standard Jährliche Rechnungslegung und Vermögensaufstellung

Hallo, ich bin gesetzlicher Betreuer meiner Mutter, meine Schwester wollte das nicht, wollte selbst die Betreuung machen, aber der damals für diese Entscheidungsfindung eingesetzte Rechtspfleger hat mich bei Gericht empfohlen. Meine Schwester hat dem Gericht gegenüber bzgl. des Vermögens meiner Mutter ihr 'ungutes Gefühl' geäußert. Ich habe ihr Schreiben ans Gericht gelesen und neben diesem Satz '...ich habe ein ungutes Gefühl, wenn meine Schwester die Betreuung macht, aber anscheinend ist keine weitere Kontrolle meiner Schwester möglich...' ist ein handschriftlicher Vermerk: jährliche RL anordnen. D.h. ja für mich, dass ich nun keine befreiter Betreuer mehr bin, sondern jährliche RL gegenüber dem Gericht machen muss. Meine Frage: wenn meine Mutter sagen wir mal in 5 Jahren stirbt - hat meine Schwester dann das Recht, meine RL rückwirkend die letzten 5 Jahre zu prüfen, obwohl ja schon das Gericht jährlich geprüft hat?
Eine weitere Frage: ich hätte zum 13.10.2015 die Vermögensaufstellung machen müssen - kann aber die Schulden meiner Mutter aus verschiedenen Gründen noch nicht darstellen - insgesamt ist sie ziemlich vermögend. Wie lange kann man das raus zögern? Erfahrungswerte?
Schon mal Danke im voraus.
wenzlein ist offline  
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Alt 23.12.2015, 13:45   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Hallo,
deine Schwester hat nach Versterben eurer Mutter natürlich das Recht, die Unterlagen über die Rechnungslegung (alle Belege u. Kontoauszüge) einzusehen, unabhängig davon, dass bereits eine Prüfung durch das Gericht erfolgt ist.
Du solltest möglichst bald das Vermögensverzeichnis einreichen. Bei dieser Gelegenheit gleichzeitig darauf hinweisen, dass das Verzeichnis deinen aktuellen Kenntnisstand dokumentiert und du Ergänzungen/Änderungen unaufgefordert mitteilen wirst.
Schnieder ist offline  
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Alt 23.12.2015, 14:16   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
at meine Schwester dann das Recht, meine RL rückwirkend die letzten 5 Jahre zu prüfen, obwohl ja schon das Gericht jährlich geprüft hat?
Wie Schnieder bereits schrieb gibt es das Recht der Erben auf Rechenschaft und Herausgabe gem. § 1922 BGB. Dies wird nicht aufgehoben durch die Rechnungslegung des Gerichts.

Zitat:
ich hätte zum 13.10.2015 die Vermögensaufstellung machen müssen - kann aber die Schulden meiner Mutter aus verschiedenen Gründen noch nicht darstellen - insgesamt ist sie ziemlich vermögend. Wie lange kann man das raus zögern?
Da du bereits über zwei Monate im Verzug bist solltest du umgehend zumindest die bisher bekannten Vermögenswerte einreichen. Anderenfalls könnte das Gericht auch prüfen ob du überhaupt geeignet bist dein Amt als Betreuer auszuführen wenn du bereits auf diese Anforderungen nicht reagierst.
__________________
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agw ist offline  
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