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Aufwand und Einschränkungen bei Betreuung in der Familie

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Hallo liebes Forum, ich eröffne dieses Thema, da ich für ein Ehepaar hier ein Feedback einholen möchte, das keinen PC ...


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Alt 23.02.2016, 20:29   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 22.02.2016
Beiträge: 2
Standard Aufwand und Einschränkungen bei Betreuung in der Familie

Hallo liebes Forum,

ich eröffne dieses Thema, da ich für ein Ehepaar hier ein Feedback einholen möchte, das keinen PC hat und auch nie online war bisher.

Die Situation sieht so aus, dass der Ehemann krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Interessen zu vertreten. Durch das Vertrauensverhältnis wollte seine Frau die Rolle als Betreuerin übernehmen. Als das Thema im Bekanntenkreis angesprochen wurde, riet man ihr aber ab. Es ging immer in die Richtung von "Wenn du das machst, musst du jeden Cent rechtfertigen (können)...jeden Einkauf, jede Fahrkarte etc.". Der Aufwand und der Eingriff in die Privatsphäre schreckte sie sehr ab. Daneben fühlt sie sich in einigen Situationen nicht sehr wortgewand (er machte früher alle Amtsgänge etc. in der Beziehung) und fürchtet sich vor der jährlichen Rechtfertigung dem Gericht gegenüber und dem Aufwand, den eine schriftliche Darlegung der pers. Situation zur Folge hat.

Den Vorteil, den die Betreuung bringt, sieht sie schon. Sie fürchtet jedoch, dass der Aufwand und die notwendige Rechtfertigung pers. Entscheidungen das Kosten/Nutzen-Verhältnis der Betreuung sehr strapaziert.

Könnten Betreuer(innen) bitte dazu Stellung nehmen, ob diese Befürchtungen berechtigt sind?

PS: Mir ist es aus beruflichen Gründen nicht möglich, diese Rolle einzunehmen und dadurch zu unterstützen. Dies wurde auch schon diskutiert, lässt sich aber nicht umsetzen.
Doppelgänger ist offline  
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Alt 23.02.2016, 22:42   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin Doppelgänger

Die Ehefrau würde die Betreuung ehrenamtlich übernehmen.
Sie genießt daher ein paar "Freiheiten" mehr als Berufsbetreuer. D.h. Die Prüfung der Vermögenssorge läuft nicht auf Euro und Cent.
OK, sie muss auch eine jährliche Rechnunglegung abliefern. Aber wenn da das Einkommen dargestellt ist und in etwa auch die Ausgaben - und das Genze paßt zu Anfangs- und Endbestand, dann ist das Gericht damit zufrieden.
Es besteht trotzdem die Möglichkeit, dass das Gericht bei Beendigung der Betreuung eine komplette Rechnungslegung für den gesamten Betreuungszeitraum fordert. Das wird es aber nur bei begründeten Verdachtsmomenten tun.

Die Ehefrau kann sich auch beraten lassen. Dafür gibt es die örtlichen Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden (bei der Kommune angesiedelt) und ggf. auch das Gericht.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass sowohl sie als auch jemand anders zum Betreuer bestellt werden können. Z.B. könnte sie Ehefrau die Bereiche Gesundheit, Aufenthalt und häusliche Versorgung übernehmen und derandere Betreuer für die Behörden- und Versicherungsangelegenheiten übernehmen. dann ist sie diesen teil, in dem sie unsicher ist, schon mal los.
Wer die Vermögenssorge übernimmt, muss man sich dann noch einigen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.02.2016, 08:57   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Moin,

ich widerspreche Imre ja ungern , aber
Zitat:
OK, sie muss auch eine jährliche Rechnunglegung abliefern.
eine jährliche Rechnungslegung muss die Ehefrau nicht machen. Jedoch einen Jahresbericht in dem auch die Angaben über das Vermögen enthalten sein müssen. Der Vordruck des Jahresberichts ist jedoch nicht sehr kompliziert und bei Vorliegen der Kontenunterlagen schnell ausgefüllt.

Nicht zu unterschätzen ist jedoch das Risiko der vollständigen Rechnungslegung am Betreuungsende, da sollten schon alle Unterlagen aufbewahrt werden.

Zitat:
Entscheidungen das Kosten/Nutzen-Verhältnis der Betreuung sehr strapaziert.
Ein Kosten/Nutzen Verhältnis kann es bei einer Betreuung nie geben.
Entweder kann jemand seine Angelegenheiten selber regeln, dann hat er ja die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen. Oder aber er kann seine Angelegenheiten nicht mehr regeln, dann benötigt er einen rechtlichen Vertreter und dazu gibt es nur die Betreuung nach § 1896 ff BGB.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 24.02.2016, 13:03   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Hinsichtlich der Berichtspflichten wurde ja schon das Wichtigste geschrieben.

Ich habe eine solche Situation schon häufiger erlebt: der Berufsbetreuer wirds schon richten...
Das stimmt zwar, aber die Berufsbetreuung kosten je nach Vermögensverhältnissen auch Geld - manche Ehepartner sind nach der ersten Vergütungsabrechnung erschreckt bis stinksauer (und auch Gerichtskosten werden bei Vermögenden abgerechnet).

Außerdem wird der Berufsbetreuer nicht die Amtsangelegenheiten der Ehefrau erledigen (auch wenn früher der Ehemann das gemacht hat). Das wird sie jetzt selbst lernen müssen.

Ich hoffe, ich habe nichts überlesen, aber aus welchen Gründen ist der Ehemann denn nicht mehr fähig seine Angelegenheiten zu bestellen? Bestünde die Möglichkeit noch eine Vorsorgevollmacht zu erteilen (wenn noch möglich, am besten mit Unterstützung des Hausarztes)??
Marsupilami ist offline  
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Alt 26.02.2016, 20:51   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 17.05.2015
Beiträge: 26
Standard

Der Ehemann kann seiner Ehefrau doch auch eine Vollmacht ausstellen. Dann spart man sich den Weg über eine Betreuung.
Und Vermögensverzeichnis oder Schlussrechnung entfällt auch.
Julemaja ist offline  
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Alt 26.02.2016, 20:57   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Die Situation sieht so aus, dass der Ehemann krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Interessen zu vertreten
Erst richtig lesen, dann schreiben
__________________
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agw ist offline  
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Alt 26.02.2016, 21:05   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 17.05.2015
Beiträge: 26
Standard

@ agw:
Das hab ich sehr wohl gelesen, aber daraus erkenne ich nicht, das das bereits ausschließt, dass er selbst noch eine Vollmacht erteilt.

In einem anderen Thread schrieb die Dame, dass er sich sie als Betreuerin wünscht.

Da ich die Möglichkeit der Vollmacht nicht sicher ausschließen konnte, habe ich kurz darauf hingewiesen.

Nichts für ungut 😊
Julemaja ist offline  
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Alt 29.02.2016, 19:40   #8
Neuer Gast
 
Registriert seit: 22.02.2016
Beiträge: 2
Standard

Danke für die bisherigen Antworten. Die Option einer Vollmacht ist durch die Erkrankung (Schlaganfall) nicht mehr möglich.

Wenn ich noch einmal konkreter nachfragen darf: Wie detailiert muss denn die jährliche Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben am Jahresende bzw. am Abschluss der Betreuung sein und muss da überspitzt gesagt jeder Kassenbon aufbewahrt werden?

Zum Hintergrund der Frage noch folgende Ergänzung:

Auf Nachfrage ergaben sich die Bedenken der Ehefrau folgendermaßen: Sie führten immer eine "traditionelle Ehe", in der der Ehemann arbeiten geht, sie Hausfrau ist. Somit ist durch die Erwerbsunfähigkeitsrente und das Pflegegeld der Großteil der Einnahmen durch ihn begründet (wir reden aber wirklich nicht über Reichtümer). Das Geld sollte immer für beide reichen und die Wünsche beider -im Rahmen des Möglichen- decken. Sie fürchtet nun, dass jede Ausgabe für sich (Bekleidung etc.) im Zweifelsfall so ausgelegt werden könnte, als würde sie sich jetzt am zur Verfügung stehenden Geld "bereichern" wollen und würde quasi im "unter Verdacht stehen". Auf sie wirkt das fast wie "Wenn ich die Betreuung übernehme, muss ich mich ja für jede persönliche Ausgabe rechtfertigen".

Möglicherweise sind die Bedenken nun etwas leichter nachvollziehbar.
Doppelgänger ist offline  
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