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Rechtspfleger will KÜndigung durch Betreuten nicht akzeptieren

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Ich möchte das Thema aufgreifen und die Frage stellen. Habt ihr Erfahrungen mit Rechtspfleger, die eine Kündigung durch den Betreuten ...


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Alt 25.02.2016, 11:16   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
Standard Rechtspfleger will KÜndigung durch Betreuten nicht akzeptieren

Ich möchte das Thema aufgreifen und die Frage stellen. Habt ihr Erfahrungen mit Rechtspfleger, die eine Kündigung durch den Betreuten grundsätzlich nicht akzeptieren?
Hoschi ist offline  
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Alt 25.02.2016, 11:31   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Habt ihr Erfahrungen mit Rechtspfleger, die eine Kündigung durch den Betreuten grundsätzlich nicht akzeptieren?
Ist mir bislang noch nicht begegnet, ich kenne auch keinen Rechtspfleger der ganz wild auf Genehmigungsverfahren ist.

Wenn der geschäftsfähige Betreute seine Wohnung kündigt dann ist das wirksam, ob es dem Rechtspfleger passt oder nicht. Wenn er damit nicht einverstanden ist mag er einen Beschluss erlassen, gegen den der Betreute oder der Betreuer ggfls. vorgehen kann.
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agw ist offline  
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Alt 25.02.2016, 13:55   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
Standard

Was für einen Beschluss soll er erlassen? Es ist doch gar kein Antrag gestellt worden?

Er lädt jedesmal den Betreuten mit Betreuer ein und erklärt beiden, dass die Kündigung nicht wirksam ist. Argumentation läuft gegen die Wand. Seine Aussage: Wenn Wohnungsangelegenheiten als Aufgabenkreis vorhanden, dann hat der Betreuer zu kündigen. Punkt. Ich weiss, Betreute sollen vor zu schnellen Kündigungen geschützt werden, ich mache auch oft die Kündigung von mir aus mit Genehmigung, aber ich manchen Fällen ist das einfach nur nachteilig für den Betroffenen, und einfach diskriminierend für den Betreuten. Ich überlege schon, den RP in Therapie zu schicken
Oder ich achte darauf, dass demnächst Wohnungsangelegenheiten nicht mit in den Aufgabenkreis kommen, und erst bei Bedarf würde ich erweitern.
Hoschi ist offline  
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Alt 25.02.2016, 14:08   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Was'n Murks!


Entmündigungen hat man 1992 abgeschafft. Ist dem Rechtspfleger das schon bekannt? *Kopfschüttel*


Man sollte die Betreuung immer als Hilfe verstehen. Das heißt, wenn eine Person ein Rechtsgeschäft nicht selbst vornehmen kann, dann muss halt der Betreuer ran.
Wenn der Betreute aber selbst handeln kann und will - ja, Herrgott, wer wird sich denn gegen den erklärten Willen des Betreuten stellen wollen?!


Meine Herren ... man kann sich aber auch Arbeit machen.
Wenn er denn soviel Wert darauf legt, mag er eine nicht beantragte Genehmigung zur Wohnungskündigung versagen. Rechtsmittel einlegen und das Landgericht entscheiden lassen. Am besten schon ein ärztliches Attest bei Rechtsmitteleinlegung beilegen, dass der Betreute in der Lage ist, die von ihm erklärte Wohnungskündigung zu verstehen und selbst vorzunehmen.
(Ich gehe davon aus, dass Geschäftsfähigkeit vorliegt und kein Einwilligungsvorbehalt gegeben ist.)
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 25.02.2016, 15:30   #5
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Ich hab auf Anträge schon die Anfrage bekommen, ob denn nicht einfach der Betreute kündigen kann.

Wenn der das könnte würde ich allerdings keinen Antrag stellen.

Was die Betreuten selber machen können, machen die selber. Warum soll man sich mehr Arbeit aufhalsen als nötig. Ausserdem werden die ja noch unselbständiger wenn man ihnen überflüssigerweise Sachen abnimmt die sie selber könnten.

Ziel ist ja an sich, dass die irgendwann ggf mal wieder alleine klar kommen.
Miezekatze ist offline  
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Alt 25.02.2016, 20:09   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin

Ich habe das Thema mal abgetrennt und einen neuen Thread eröffnet, damit da nix vermischt wird.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.02.2016, 21:16   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich kenne das auch nicht. Wir wurden im Studium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir Betreutenhandeln nicht zu beanstanden haben. Letztendlich sind die Genehmigungstatbestände auch immer seeeehr eindeutig. Wenn jemand für sein Handeln eine Genehmigung braucht, dass ist es der Betreuer. Und da der Betreute immer als geschäftsfähig gilt, außer der Gegenbeweis ist durch Gutachten erbracht, kann er immer auch allein handeln.

Gegen das Handeln des Rechtspflegers hat man erst einmal keine Handhabung. Er kann ja keinen Beschluss fassen, weil kein Antrag gestellt ist. Also muss man ihn zum Handeln zwingen. Und dies geht nur über § 1837 Abs. 2 BGB. Das hieße, man muss ihm Gegenwind entgegenbringen. Er muss sich genötigt sehen, mittels Beschluss eine Weisung gemäß der vorgenannten Norm erteilen zu müssen. Gegen diesen Beschluss kann man dann mit dem gebotenen Rechtmittel (Beschwerde) vorgehen und ihn dann durch die nächste Instanz mal wieder auf den richtigen Kurs bringen zu lassen. Das könnte ein steiniger Weg werden, aber manchmal muss man ihn gehen, um wieder "normale" Umstände wiederherzustellen.

Anders geht es leider nicht, da Rechtspfleger sachlich unabhängig sind und selbst der Amtsgerichtsdirektor in dieser Sache keine Dienstanweisung geben kann.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 26.02.2016, 12:47   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Der Witz an der ganzen Sache ist, dass dieser Rechtspfleger diesen Weg imer und immer wiedergeht. Vom einen Betreuer weiß ich, dass dieser sich mit dem Richter besprochen hat, der hat ihn dann wohl gerügt und das reichte schon.
Ganz ehrlich, man kann sich das Leben halt schwer mache.

Ich werde wohl auch das Gespräch mit dem Richter vorerst suchen, und wenn das nichts nützt, den rechtlichen Weg gehen müssen.

Danke für Eure Antworten!
Hoschi ist offline  
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Alt 26.02.2016, 13:32   #9
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Der Richter hat den Rechtspfleger gerügt?! Kann er nicht so einfach. Der Richter kann den Rechtspfleger nicht mal anweisen, dies oder jenes zu tun oder zu lassen.


Der Betreute soll die Wohnung kündigen. Das kann man mitteilen im Jahresbericht. Und wenn der Rechtspfleger meint, er müsse diese Erklärung genehmigen, mag er wie von Betreuerwichtel geschrieben verfahren.


Oh weh oh wei ... das verursacht schon körperlichen Schmerz. ...
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Fara ist offline  
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Alt 26.02.2016, 13:58   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Der Witz an der ganzen Sache ist, dass dieser Rechtspfleger diesen Weg imer und immer wiedergeht.
Manche Leute haben halt ein Brett vorm Kopf.

letztlich kann es dir aber, dem Vermieter gegenüber, relativ egal sein welcher Meinung der Rechtspfleger ist. Dein Betreuter hat gekündigt und den Vertrag damit beendet.

Bei einer schriftlichen Weisung, wie von Betreuerwichtel geschrieben und dem anschließenden Beschwerdeverfahren bin ich mir sehr sicher das er hinten runterfällt. Das könnte dann vielleicht mal wieder zu Realitätsbezug führen.

Zitat:
der hat ihn dann wohl gerügt und das reichte schon.
Wie Fara schon schrieb ist der Richter nicht der Vorgesetzte des Rechtspflegers und kann ihn weder rügen noch zu irgendetwas anweisen.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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