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Begleitung ins Krankenhaus, Verdienstausfall

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Liebe Mitstreiter, ich bin seit einem Jahr der Betreuer meines schwer geistig autistischen Bruders nach unserem Vater. Mein Bruder ist ...


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Alt 09.05.2016, 20:53   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 03.03.2016
Beiträge: 2
Standard Begleitung ins Krankenhaus, Verdienstausfall

Liebe Mitstreiter,


ich bin seit einem Jahr der Betreuer meines schwer geistig autistischen Bruders nach unserem Vater. Mein Bruder ist 55 Jahre alt und lebt in einer Wohnstätte einer WfbM. Dort fühlt er sich wohl. Nun muss er ins Krankenhaus, er ist Herzkrank und hat einen Defibrillator. Die Batterie des Defis ist bald erschöpft und muss getauscht werden.
Alleine kann er aber nicht im Krankenhaus bleiben, die Wohnstätte betreut ihn dort aber auch nicht. Also muss ich mich als Bruder mit aufnehmen lassen und ihn betreuen, so hat es unser Vater auch gemacht, als der Defi bei ihm eingesetzt wurde.
Nun meine Frage: ich bin ehrenamtlicher Betreuer und noch im Arbeitsleben. Ich möchte für den Klinikaufenthalt keinen Erholungsurlaub nehmen.


Gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass mich der Arbeitgeber dafür freistellen muss (unbezahlt) und woher bekomme ich eine Lohnersatzleitung?
Ich würde mich freuen, wenn ich mich mit Menschen austauschen könnte, die auch einen geistig behinderten Angehörigen haben und diese Situation schon mal erlebt haben.
Beste Grüße
vom Pedda
Pedda ist offline  
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Alt 09.05.2016, 21:05   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,188
Standard

Finde ich toll, dass Du das für Deinen Bruder tun würdest. Das mal vorab. Check' mal, ob Du für die Zeit des KH-Aufenthaltes als pflegender Angehöriger eingestuft werden könntest.

https://de.wikipedia.org/wiki/Pflege...reistellung%29

Rein formal würde ich aber sagen, dass das Krankenhaus selbst schauen muss, wie es diese notwendige Behandlung hinbekommt. Durchgehende Anwesenheit kann man Dir weder als Angehörigem noch als gesetzlichem Betreuer abverlangen.
Flafluff ist offline  
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Alt 10.05.2016, 18:44   #3
Neuer Gast
 
Registriert seit: 03.03.2016
Beiträge: 2
Standard

Danke erst einmal für deine Rückmeldung. Ich sehe gerade, dass es den Artikel noch gibt: https://www.lebenshilfe.de/de/bueche...rankenhaus.php


Das macht die Problematik etwas plastischer.


LG
Pedda
Pedda ist offline  
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Alt 25.07.2016, 22:18   #4
RHW
Neuer Gast
 
Registriert seit: 24.07.2016
Beiträge: 2
Standard

Hallo Pedda,

wenn die Begleitperson laut Krankenhausarzt erforderlich ist, übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten für die Unterbringung der Begleitperson. Dann übernimmt dieselbe Krankenkasse auch die Kosten für eine Begleitperson (ggf. auf das Höchstkrankengeld begrenzt).

z.B.
http://agida.de/wp-content/uploads/2...itaufnahme.pdf

Gruß
RHW
RHW ist offline  
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Alt 26.07.2016, 09:01   #5
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Ich sehe das wie RHW. Das Krankenhaus muss schriftlich bestätigen, dass die Aufnahme einer Begleitperson zwingend erforderlich ist. Dann übernimmt das normalerweise die KK des Patienten. Ist ja im Prinzip das gleiche wie kleine Kinder im Krankenhaus wenn sie Eltern mit aufgenommen werden..
Verdienstausfall wird dann in Höhe des Krankentagegeldes (um die 63% des Nettoverdienstes) gezahlt und beim Arbeitgeber beantragt man unbezahlten Urlaub.
Boomer ist offline  
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Alt 26.07.2016, 21:15   #6
RHW
Neuer Gast
 
Registriert seit: 24.07.2016
Beiträge: 2
Standard

Vom Verdienstausfall werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Ggf. wird der Höchst-Erstattungsbetrag für 2016 auf 98,88 Euro festgelegt (Höchst-Brutto-Krankengeld).
RHW ist offline  
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