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Betreuer lädt ein

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Ich habe einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge (gewollt), Aufenthaltsbestimmung (ungewollt) und Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern (ebenfalls ungewollt). Mein Wunsch, sich ...


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Alt 06.10.2016, 21:15   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
Standard Betreuer lädt ein

Ich habe einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge (gewollt), Aufenthaltsbestimmung (ungewollt) und Vertretung gegenüber
Sozialleistungsträgern (ebenfalls ungewollt).

Mein Wunsch, sich wenigstens über meine Wohnverhältnisse zu informieren wurde per E-Mail mit:

"in Beantwortung Ihres Anrufes vom 29.09.2016 darf ich darauf hinweisen, dass
Wohnungsangelegenheiten nicht zu meinen Aufgabenkreisen gehören und deshalb
ein Besuch der Wohnung nicht notwendig ist. Der Mietvertrag ist nur für die
Beantragung von Sozialleistungen notwendig. Da diese von Ihnen nicht
gewünscht werden, erfolgte ein Antrag von hieraus noch nicht."

beantwortet. Worauf ich nicht lassen konnte zu antworten...

"dass ist gut, dann scheint ja auch kein Besuch bei Ihnen notwendig zu sein.

Ich würde gern die von [Gutachter G] vorgeschlagene Behandlung im [Klinikum K] machen."

Was nicht wirklich funktioniert. Ich hab das Gutachten der Klinik schon während des Betreuungsverfahren vorgelegt. Die vom Gutachter bestimmte wahnhafte Störung will man nicht sehen, für die vorgeschlagene pharmakotherapeutische Behandlung sah man keinen Anlass.

Nun herrscht "Redepause". Ich habe keine Lust, einen Betreuer in seiner Kanzlei zu besuchen und er keine Lust mich zu besuchen.


Ich weiß, es ist eine dumme Frage. Aber kann ich einen Betreuer zwingen dort mit mir zu sprechen wo ich will?
kalipso ist offline  
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Alt 07.10.2016, 07:08   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich weiß, es ist eine dumme Frage. Aber kann ich einen Betreuer zwingen dort mit mir zu sprechen wo ich will?
Nein, das kannst du nicht.
Ich kann nicht verstehen warum der Betreuer unbedingt in deine Wohnung soll zumal du mit dem Wunsch warum er sich unbedingt über deine Wohnverhältnisse informieren soll im Regen stehen bleiben wirst. Er ist für deine Wohnung nicht zuständig, hat nicht einmal die Vermögenssorge.

Wir als Betreuer sind verpflichtet persönliche Gespräche bei anliegenden Problemen zu führen aber wir sind nicht verpflichtet dafür zwingend in den ganz persönlichen Rahmen einer anderen Person einzudringen.
Von Deinem Arzt erwartest du sicher auch nicht, dass er dich zu Hause aufsucht- abgesehen von einem Notfallhausbesuch.

Ich z.B. habe ein Büro und erwarte, dass jeder der sich fortbewegen kann mich dort aufsucht.
Dort habe ich alle Akten, den Kopierer usw. so dass alle offenen Dinge auch sofort nachgesehen, kopiert, verschickt usw. werden können. Betreuer sind keine Hausierer oder Haustürverkäufer.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.10.2016, 14:30   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich kann nicht verstehen warum der Betreuer unbedingt in deine Wohnung soll.
Das hat was damit zu tun, dass in diesem Bereich nach meinem Verständnis sehr viele Floskeln verwendet werden. Ich kann sie nicht deuten und andere anscheinend auch nicht. Am Ende gehen Sachverhalte verloren.

Mein Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern“ begründet sich im Gutachten mit „Hilfsmaßnahmen nimmt er jedoch nicht in Anspruch. Er lebt bei seinen Eltern und lässt sich von diesen unterstützen.“

Angehangen wird auch noch, dass aufgrund mangelnder Kooperativität die Postangelegenheiten über den Betreuer laufen sollten – was später ignoriert wird – und ein paar Seiten weiter natürlich auch, dass ich nicht in der Lage bin einen freien Willen zu bilden und eine „unabhängige Abwägung verschiedener Möglichkeiten“ zu tätigen.

Ich fasse dass jetzt mal mit als zu bekloppt um einzusehen, dass ich endlich Sozialleistungen beantrage zusammen. Mit der Steigerung, ich werde das auch noch verhindern wollen.

Geurteilt wird aufgrund eines Gespräches in der Praxis des Psychiaters, einer Anhörung im Gerichtsaal und einem Bericht der Betreuungsbehörde der auf den Vorschlag eines Betreuers reduziert wurde.

Beim Betreuer kommt soviel an, dass er fragt „Welche Einkommen bzw. Sozialleistungen beziehen Sie zurzeit? Liegt Ihnen ein aktueller Bescheid vor?” und mich anschließend auffordert meinen Mietvertrag mitzubringen. Was er in seinem Büro nachsehen könnte ist irgendwie etwas anderes. Offensichtlich habe ich weder einen Mietvertrag noch beziehe ich Sozialleistungen. Es steht im Gutachten. Es ist angeblich Teil der Auswirkungen meiner Krankheit.

Meine Krankheitsauswirkungen besagen nicht, dass ich 20 mal gescheitert wäre einen ordentlichen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, sondern dass es meine Krankheit ist, diese erst gar nicht zu wollen.

Auf der einen Seite wird mir der freie Wille aberkannt so zu leben wie ich es tue und auf der anderen Seite vom Betreuer wieder zuerkannt – vergleiche die Antwort des Betreuers im ersten Beitrag. Ich finde das komisch.

Welche Entscheidung will denn der Betreuer an seinem Schreibtisch treffen? Ich bin zu bekloppt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Wie ich ohne Sozialleistungen lebe spielt keine Rolle. Aber damit ist auch gut. Ein irrwitziger Fall von aufgezwungener Betreuung in diesem Aufgabenkreis.
kalipso ist offline  
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Alt 07.10.2016, 15:18   #4
agw
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Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Ich weiß, es ist eine dumme Frage. Aber kann ich einen Betreuer zwingen dort mit mir zu sprechen wo ich will?
Dumm ist die Frage nicht aber sie hat was von Kindergarten.

Du kannst weder den Betreuer dazu zwingen das er dich in deiner Wiohnung aufsucht noch kannst du die Klinik dazu zwingen eine stationäre Behandlung durchzuführen, welche ein externer Gutachter (vielleicht) für sinnvoll hält.

Zitat:
Auf der einen Seite wird mir der freie Wille aberkannt so zu leben wie ich es tue und auf der anderen Seite vom Betreuer wieder zuerkannt
Eine Betreuung führt eben nicht zu einer automatischen Geschäftsunfähigkeit oder Entmündigung. Wenn du Angelegenheiten hast die geregelt werden müssen wäre es sicherlich in deinem Interesse mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten (falls du sie nicht selber regeln kannst).
Warum ein Termin im Büro sinnvoll sein kann hat Michaela ja bereits geschrieben.
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Alt 07.10.2016, 18:03   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Beiträge: 26
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Du kannst weder den Betreuer dazu zwingen das er dich in deiner Wiohnung aufsucht noch kannst du die Klinik dazu zwingen eine stationäre Behandlung durchzuführen, welche ein externer Gutachter (vielleicht) für sinnvoll hält.
Ich will die Klinik nicht wirklich zu einer Behandlung zwingen. Die Klinik behauptet schließlich dass ich die wahnhafte Störung wie sie im Gutachten steht - und der pharmakologisch behandelbare Teil wäre - nicht habe.

Mit dieser Erkenntnis könnte ich mich durchaus anfreunden.

Man hat jedoch als Bekloppter nichts zu sagen. Nicht einmal dass eine Klinik eine andere Erkrankung sieht. Da hält sich ein Richter am Amtsgericht mal kurz die Ohren zu und findet anschließend das Gutachten überzeugend.

Meine einfache Frage nach dem Warum bleibt jedoch. Ja ich stell mich zu blöd an, diese Frage noch irgendwie vorzubringen. Haben tue ich sie trotzdem. Und vorbringen werde ich diese auch bei jeder anderen alternativen Behandlungsoption.

Das die Frage besteht weiß mein Betreuer. Das ich zu blöd bin es zu lösen auch. Kann er gerne in die Akten sehen. Dafür brauch ich nicht extra vorsprechen.




Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Eine Betreuung führt eben nicht zu einer automatischen Geschäftsunfähigkeit oder Entmündigung. Wenn du Angelegenheiten hast die geregelt werden müssen wäre es sicherlich in deinem Interesse mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten (falls du sie nicht selber regeln kannst).
Wo bitte liegt der Unterschied beim Bilden des „freien Willens“ in Bezug auf meine Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) und in Bezug auf meinen „nicht freien Willen“ den Aufgabenkreis abzulehnen da kein Regelungsbedarf besteht (§ 1896 Abs 1a BGB)?

Geändert von kalipso (07.10.2016 um 18:18 Uhr)
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Alt 07.10.2016, 18:09   #6
agw
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Zitat:
Da hält sich ein Richter am Amtsgericht mal kurz die Ohren zu und findet anschließend das Gutachten überzeugend.
Wenn dir die Entscheidung des Gerichts nicht passt hast du immer noch die Beschwerdemöglichkeit gegen den Beschluss. Das findest du am Ende des Beschlusses.
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Alt 07.10.2016, 19:41   #7
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Moin Kalipso

Ich habe den Eindruck, dass Du Dein leben so führst, wie Du willst.
Dabei vielleicht auch nicht immer auch nicht das bekommst, was du gerne hättest, aber jetzt eine Betreuung abbekommen hast.
Mit allen Widersprüchlichkeiten in Procedere vor und nach dem Beschluss.

Jetzt hast Du einen Betreuer und erwartest, dass er bei Dir vorbeikommt - und der Betreuer hätte Dich lieber bei sich im Büro.
Toll!
Gleich wieder ein Punkt, auf dem man wunderbar reiten kann.
Muss aber nicht.
Vielleicht liegt es einfach nur an der falschen oder falsch verstandenen Ansprache des jeweils anderen:

Den Betreuer gehen Deine Wohnverhältnisse nichts an und Du mußt sie ihm nicht vorstellen. Aus diesem Grund müßte er Dich also nicht besuchen.
Eine Einladung, um sich kennen zu lernen und über die weitere Betreuung zu sprechen, wäre sicherlich auch vom Betreuer gerne angenommen worden. Das ist ein Grund.
Der Ort dieses oder der weiteren noch zu vereinbarenden Treffen kann bei ihm, bei Dir oder sonst wo sein.

In dem Sinn war die Begründung Deines Angebotes (damit er sich über Deine Wohnverhältnisse informieren kann) für den Betreuer ebenso unverständlich (und unnötig), wie seine Antwort für Dich unverständlich und ggf. unnötig schroff war.
Zumindest würde ich einen Redebedarf herauslesen, wobei nur zu hoffen ist, dass ihr eine gemeinsame (also für beide verständliche und akzeptable) Sprache findet.

Betreuer haben einfach nicht so oft bei den Betreuten in der Wohnung aufzulaufen und in die Privatshäre einzudringen. Manchmal bietet es sich an, aber in den meisten Fällen nicht - den meisten Betreuten ist das auch ganz recht so.
Wenn ein Betreuer es nicht wollte, dann dürfte der Betreuer noch nicht mal in dessen Wohnung, auch wenn er es wollte.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 08.10.2016, 02:24   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ah, jetzt endlich kapiere ich evtl. was du sagen wilst, nämlich:
Zitat:
Beim Betreuer kommt soviel an, dass er fragt „Welche Einkommen bzw. Sozialleistungen beziehen Sie zurzeit? Liegt Ihnen ein aktueller Bescheid vor?” und mich anschließend auffordert meinen Mietvertrag mitzubringen. Was er in seinem Büro nachsehen könnte ist irgendwie etwas anderes. Offensichtlich habe ich weder einen Mietvertrag noch beziehe ich Sozialleistungen. Es steht im Gutachten. Es ist angeblich Teil der Auswirkungen meiner Krankheit.
Er soll also einen Mietvertrag mit deinen Eltern für dich machen und damit Sozialleistungen beantragen, ist das dein Wunsch?

Da ist seine Frage an dich nämlich:
Zitat:
Beim Betreuer kommt soviel an, dass er fragt „Welche Einkommen bzw. Sozialleistungen beziehen Sie zurzeit? Liegt Ihnen ein aktueller Bescheid vor?” und mich anschließend auffordert meinen Mietvertrag mitzubringen.
tatsächlich leider etwas doof.
Sowas kann aber gerade am Anfang einer Betreuung durchaus schon mal vorkommen und ist unter Erwachsenen kein Grund trotzig zu "mauern".

Das Antwortschreiben oder die Einladung deines Betreuers klingt wirklich sehr formal, ich vermute mal ganz stark dass er Anwalt ist.
In bestimmten Berufen haben die Menschen einen bestimmten Stil sich auszudrücken. Der passt anderen nicht immer, ist aber letztendlich kein Beinbruch, damit sollte sich trotzdem leben und arbeiten lassen.

Zitat:
Welche Entscheidung will denn der Betreuer an seinem Schreibtisch treffen?
Hier tritt genau das ein was ich sagte, er kann sofort ohne grosse Umstände das passende Mietvertragsformular für dich ausdrucken und los gehts. Daselbe gilt für die Beantragung von Sozialleistungen. In einem gut ausgestatteten Büro gehen solche Dinde dann schneller und reibungsloser.

Ich rate dir, geh hinn zum Betreuer, klär das Ganze und damit isses gut.
Dazu rnoch, Sorry, versuch mal dich etwas weniger verwirrend auszudrücken. Anliegen kann man in kurzen klaren Sätzen viel einfacher zum Ausdruck bringen.

Du stellst übrigens Zusammenhänge zwischen Gutachter, Betreuer, Gericht und Klinik her die rein sachlich nicht in dieser Art herzustellen sind. Jeder in dem Prozess hat seine ganz eigene Aufgabe und Betreuungen werden nur unter Beachtung dieser einzelnen Aufgaben eingerichtet.
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Alt 09.10.2016, 15:04   #9
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Er soll also einen Mietvertrag mit deinen Eltern für dich machen und damit Sozialleistungen beantragen, ist das dein Wunsch?
Nein. Ich fang nochmal ganz von vorne an. Ich habe nicht den Wunsch irgendwelche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Ein Sachverständiger sieht das anders:
Der Betroffene hat kein eigenes Einkommen, er kann eigenständig keine soziale Perspektive aufzeigen. Hilfsmaßnahmen nimmt er jedoch nicht in Anspruch. Er lebt bei seinen Eltern und lässt sich von diesen unterstützen, obwohl das Verhältnis zu den Angehörigen auch gestört zu sein scheint. Der Bereich "Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern" erscheint mir demnach fremdregelungsbedürftig.
Da ich bekloppt bin und der Sachverständige recht, gibt es dazu auch keine Diskussion:
Es ist nur eingeschränkt möglich, sich mit dem Betroffenen zu verständigen. Zwar bestehen keine sprachlichen oder kognitiven Defizite, ein Gespräch ist in formaler Hinsicht ohne weiteres möglich. Ein Dialog im engeren Sinne kann jedoch kaum stattfiden, da der Betroffene nicht einmal ansatzweise zu einem gedanklichen Umstieg auf die Position des Gesprächspartners in der Lage ist.
Was mein Wille ist, ist egal:
Der Betroffene ist nicht in der Lage einen freien Willen zu bilden. [...] Obwohl er er formal seinen Willen deutlich kundtun kann, beruht diese Willensäußerung nicht auf einer rationalen Überlegung, die sich an den Erfordernissen der Realität orientiert.
Und damit ich auch wirklich bekloppt bin und der Sachverständige recht, keine Diskussion:
Der Betroffene würde, sofern ihm dieses Gutachten ausgehändigt wird, dieses sofort einer kritischen Prüfung im Sinne seiner paranoiden Überzeugungen unterziehen. Er wäre nicht in der Lage, unvoreingenommen die Darlegungen nachzuvollziehen, sondern würde sich in seiner paranoiden Ablehnung vermutlich bestätigt fühlen. Aus diesem Grund empfehle ich, ihm das Gutachten nicht auszuhändigen, um einer weiteren Eskalation vorzubeugen.
Und er hat damit völlig recht. Ich hab das Gutachten geprüft, ich hab gemeckert, ich hab auch in der Anhörung gesagt das ich keine Sozialleistungen möchte und damit auch keine Unterstützung in diesem Bereich möchte. Der Sachverständige hat sinngemäß gesagt, sehen Sie, er wiederspricht mir. Die Darstellungen im Gutachten waren somit überzeugend.

Das ist die Person die zu betreuen ist. Jemand der allergisch reagiert, wenn man ihm Sozialleistungen verpassen will.

Dass ich keine Sozialleistungen will ändert sich nicht damit, dass ich nun einen Betreuer für genau den Bereich bekommen habe

Er hat bei mir nichts auszudrucken. Weder ALG II Formulare noch Mietverträge.Jedenfalls nicht solange es mein "Wille" ist. Zu betreuen hat er jedoch jemanden, dessen Wille scheiß egal geworden ist.
kalipso ist offline  
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Alt 09.10.2016, 15:16   #10
Forums-Azubi-Anwärter
 
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"Mein Betreuer"

Eigentlich kann es ignoriert werden. Ich hatte trotzdem das Bedürfnis es aufzuschreiben. Ja er ist Rechtsanwalt und ein "alter Bekannter". Er kommt sogar in meinem Krankheitsverlauf vor.


Ich habe im Juli 2015 hier schon einmal eine dumme Frage gestellt. Ich sollte damals langfristig nach PsychKG geschlossen untergebracht werden. Ich wollte wissen was passiert, wenn man die Begutachtung auch über den gesamten Zeitraum einer Unterbringung zur Begutachtung verweigert.

Mein jetziger Betreuer war Verfahrenspfleger in diesem Verfahren und auch bei meiner ersten Unterbringung im Jahr 2014 für 2 Monate.



Im Jahr 2014 saß er genauso beteiligungslos daneben als ich mit dem Verdacht auf eine wahnhafte Störung untergebracht wurde, wie er beteiligungslos im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis nahm, dass ich doch nicht psychotisch sei und deswegen meine Diagnose geändert worden sei. Eine Verlängerung gab es damals mit erneuten Verdacht auf eine wahnhafte Störung ohne ihn. Sämtlicher Verdacht auf einen Wahn verschwand dann im Entlassungsbrief.



Im Jahr 2015 habe ich eine Begutachtung mit dem jetzigen Betreuer als Verfahrenspfleger verweigert. In der Anhörung für eine Unterbringung zur Begutachtung konnte der Sachverständige aus dem Antrag und „auch aus dem Entlassungsbericht der Klinik vom x.y.2014 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung und für die Erforderlichkeit einer Unterbringung zur Gefahrenabwehr“ (Beschluss/Gründe) herauslesen. Es erfolgte eine Unterbringung zur Begutachtung in genau der Klinik, die mich gefährlich entlassen haben soll. Nun gut, ich wurde bei freien Ausgang (nicht) beobachtet.

Der Beschluss hierzu ist nach spezieller Regel in § 284 (3) FamFG anfechtbar. 4 Tage nach Vollzug kam es hierzu zu einer Anhörung in der Klinik. Im Vorgespräch hat der Oberarzt ausgeführt, dass ich auf der Station freundlich und angepasst sei, es habe der Verdacht einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bestanden, da keine hinreichenden Erkenntnisse aus meiner Kindheit vorlägen sei man mit der Diagnose jedoch vorsichtig gewesen, man im Augenblick keine Eigen- und Fremdgefährdung sehe und ich dem täglich kommenden Gutachter nicht viele Auskünfte gebe. Ich habe versucht richtig zu stellen wie es zu dem Antrag kam - dass ich eine Begutachtung im Strafverfahren zu den Taten die mich 2014 in die Psychiatrie gebracht haben wollte, ich wenn ich ihm Wahn handle auch in Kauf nehme in der Forensik zu landen und ansonsten meine Strafe, auch nicht bezahlte Tagessätze, in einer Strafvollzugsanstalt absitzen werde – ich aber nicht sage dass ich „selbst in einer Strafvollzugsanstalt oder der Forensik untergebracht werden möchte um andere vor mir zu schützen“. Dass ich mich nicht zu meinen Strafverfahren äußern werde und der Antrag mit „der Eintritt eines schadenstiftenden Ereignis ist unvorhersehbar, ist jedoch, auf Grund seiner Anzeigen vor Gericht, zu erwarten“ in einem offensichtlichen Zusammenhang steht. Weiter habe ich natürlich darauf verwiesen, dass der Antrag vom 10.03.2015 ist und wir inzwischen den 30.07.2015 haben. Telefonisch wurde der SPDi kontaktiert und hat bestätigt, dass der „Eindruck der Gefährlichkeit des Betroffenen vom März 2015 stamme. Zwischenzeitlich sei nichts vorgefallen, was diesen Eindruck bestätigt hätte“. Der Sachverständige wurde nicht gefragt. Der Beschluss des Amtsgerichtes wurde aufgehoben und der Antrag aus dem März gleich mit zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit nicht gewahrter Verhältnismäßigkeit, deutliche Anhaltspunkte für eine abschließende Unterbringung lägen nicht vor.

Das hindert natürlich den Sachverständigen nicht daran, so eine „Art Gutachten“ am gleichen Tag an das Amtsgericht zu schicken und das Amtsgericht hindert es nicht daran es weiter zu verteilen. Eine „Art Gutachten“ deshalb, weil es auf den ersten Blick wie ein Gutachten aussieht, die Fragen des Gerichtes jedoch noch nicht direkt beantwortet. Es bittet stattdessen das Amtsgericht nach der Anhörung durch das Landgericht die Unterbringung zur Begutachtung um weitere 7 Tage zu verlängern. Ansonsten ist es schon so ziemlich fertig: In Kenntnis der Vorgeschichte „sei weiterhin von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Betroffene ohne eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung, sowie eine medikamentöse Milderung … fremdgefährdende Handlungsweisen mit der Folge einer erheblichen Gefährdung von Personen, … , begehen wird“. Die von der Klinik entfernte wahnhafte Störung wurde vom Sachverständigen wieder eingesetzt. Sein Spiel mit der Gefährdung im Arztbrief setzte er fort - es war 2014 die Entscheidung der Klinik bei gleicher Vorgeschichte mich ohne „medikamentöse Milderung“ zu entlassen.

Wie so etwas möglich ist? Nun die Klinik wusste nicht einmal weswegen ich überhaupt da bin. Stichwort „Sachverhaltsreduzierung“. Der Sachverständige hat der Klinik über seine Arbeit auch nichts gesagt. Die Klinik selber wollte von der Schweigepflicht entbunden werden um dem Sachverständigen irgendwelche Sachverhalte mitzuteilen. Bei meinem eigentlichen Wunsch eine Begutachtung zu verweigern, haben sie diese natürlich nicht bekommen.


Meine Betreuung für Gesundheitsfürsorge habe ich mit Verweis auf den abgeänderten Arztbrief 2014 und die unterschiedlichen Einschätzungen in dem Verfahren 2015 im Dezember 2015 selbst beantragt. Auch hier bekam ich meine wahnhafte Störung zurück. Im Gutachten lässt der Sachverständige die Einschätzung der Klinik lieber aus. Der Wahn aus dem Gutachten 2015 dient als Beweis der eigenen Feststellungen eines Wahns, die Ausführungen der Klinik und die entgegengesetzten Ausführungen des Sachverständigen dass ich ohne eine medikamentöse Milderung als Fremdgefährder frei herumlaufe lässt der Sachverständige im Krankheitsverlauf dann aber doch lieber aus.


Ich bin mit meinem jetzigen Betreuer so gut bekannt, dass er namentlich in meinem Gutachten erwähnt wird. Zu meinem Krankheitsverlauf gehört eine „Beschwerde des Betroffenen zur Kostensetzung für seinen Verfahrenspfleger“. Ich unterstelle ihm angeblich, ohne den Höflichkeitszusatz „Herr“ zu verwenden, sich in diesem Verfahren durch das Einschlagen eines falschen Rechtsweges bereichern zu wollen. Was da eigentlich stand war, dass er eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache beansprucht, obwohl es nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache - der langfristigen Unterbringung – gab.


Das Gutachen aus dem Jahr 2015 kannte ich zuvor nur aus einer Akteneinsicht beim Amtsgericht. Mitte Juli hab ich es dann nach einigen Wochen warten auf eigenen Wunsch vom SPDi bekommen. Über Teile des Gutachtens, dem SPDi bekannte und von anderen behauptete Sachverhalte und die Frage ob der SPDi hierzu nicht einmal Zettel und Stift bemühen könnte, bin ich mit dem Mitarbeiter so heftig aneinander geraten dass die Tür aufging und die Frage aufkam ob die Polizei gerufen werden sollte. Ich musste das unbedingt mit ja, sonst fließt hier heute noch Blut beantworten… und bekam meine nächste Einweisung. Egal. Mein aktueller Fall spielte keine Rolle. Im Beschwerdeverfahren bekam ich einen Beschluss der aus einem den Gutachtern unbekannten Schreiben eines Ministeriums aus dem Jahr 2014 und den beiden Gutachten zusammengebastelt wurde. Der Stationsarzt schloss sich der Ansicht an, dass ich ohne eine „medikamentöse Milderung … fremdgefährdende Handlungsweisen mit der Folge einer erheblichen Gefährdung von Personen, … , begehen“ werde. Ich wurde dann 2,5 Tage später entlassen. Natürlich ohne medikamentöse Milderung, sondern mit der Umdeutung der erheblichen Gefährdung auf „bisher lediglich erfolgter Drohungen und leichter Handgreiflichkeiten“.

Mein Arztbrief enthält auch: „Die Eltern besitzen eine Vorsorge-ähnliche Vollmacht, die auch unterbringungsähnliche Maßnahmen umfasst. Sie lehnen aber die Beantragung einer Unterbringung nach BGB und auch einer Zwangsmedikamentation ab.“



Tatsächlich habe ich viele Fragen an meinen Betreuer.

Es fängt an bei: Wie ist das mit meiner Krankheit und Ihrer Kostenabrechnung?; Geht über: Warum unterscheiden sich die Diagnosen? Und enden: Wollen Sie eine BGB Unterbringung betreiben weil irgendwas in dem Verfahren 2015 unter Ihrer Verfahrenspflegschaft in Klinik 1 schief gelaufen ist und Klinik 2 mich nun gerne mit der Begründung aus dem Gutachten 2015 Zwangsmedikamentieren würde?

Ich weiß… wieder alles in einem Topf

Aber dass sind die eigentlichen Fragen die mich interessieren und mit Rückfragen nach Mietverträgen beantwortet werden.
kalipso ist offline  
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