Dies ist ein Beitrag zum Thema rechtsfreier Raum? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag allerseits,
ich habe ein Problem mit dem Lebensgefährten meines verstorbenen Bruders.
Doch zurück zum Anfang der Geschichte.
Mein ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
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Guten Tag allerseits,
ich habe ein Problem mit dem Lebensgefährten meines verstorbenen Bruders. Doch zurück zum Anfang der Geschichte. Mein Vater hatte meinem Buder sein Haus überschrieben, dafür kümmerte er sich um alles. Mein Bruder ist nun verstorben und mein Vater macht von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch. Alleinerbe meines Bruders ist dessen Lebensgefährte. Der Lebensgefährte möchte das Haus an den Vater nicht zurückgeben. Er argumentiert damit, mein Vater sei nicht geschäftsfähig aufgrund eines ärztlichen Gutachtens des Bezirkskrankenhaus. Er sei erheblich unterdurchschnittlich intelligent. Tatsache ist, dass mein Vater im täglichen Leben sehr gut zurechtkommt. Er hat durchaus geistige Defizite. Das weiss er auch und deshalb hat er mir Bankvollmacht und eine vom Notar beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Nach Einschätzung seines Hausarztes, des Notars und des Rechtsanwaltes ist mein Vater durchaus geschäftsfähig. Er weiss, was er will und er kann diesen Willen artikulieren. Der Lebensgefährte droht nun damit, dass sein Anwalt die Betreuung meines Vaters beantragen will. Was soll das? Kann es sein, dass die beurkundete Vollmacht nicht rechtskräftig ist, wenn mein Vater nicht geschäftsfähig sein sollte? Und kann es sein, dass der berechtigte Rückforderungsanspruch nicht rechtskräftig ist, wenn er nicht geschäftsfähig sein sollte? Was kann ich tun, um die Rückübertragung des Hauses zügig voranzutreiben? Wenn der Rückforderungsanspruch und die beurkundete Vollmacht tatsächlich rechtswidrig wegen fehlender Geschäftsfähigkeit sein sollte, wie kann ich die tatsächlich berechtigten Rückforderung rechtlich absichern? Vielen Dank für eure Antworten Viele Grüsse catwoman |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo catwoman,
Zitat:
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Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
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Hallo Heinz,
danke für deine ausführliche Antwort. Wie alt dieses ärztliche Gutachten ust, und aus welchem Grunde es erstellt wurde, weiss ich nicht, es liegt mir nicht vor. Der Rückforderungsanspruch ist im Grundbuch festgehalten und daher unstrittig. Mein Váter muss innerhalb von 6 Monaten diesen Anspruch geltend machen. Dies ist geschehen. Ich befürchte nur, dass die Gegenseite diese Geltendmachung aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit nicht anerkennen will. Ich war heute beim Amtsgericht, weil mein Vater vor vielen Jahren (nach dem Tode seiner Mutter) eine Betreuung hatte. Mein Vater ist Analphabet und seine Mutter hat immer für ihn gesorgt. Diese Betreuung wurde durch meinen Bruder 1994 aufgehoben, die Akten bereits vernichtet. Möglicherweise wurde damals dieses ominöse Gutachten erstellt. Im täglichen Leben kommt er sehr gut zurecht. Er bekommt am Monatsanfang sein Geld für den Monat und damit kommt er gut zurecht. Er macht alles selbsttändig. Vom Haushalt bis einkaufen, Ärzte, soziale Kontakte, Kleinreparaturen, einfach alles. Wenn Post kommt oder etwas Größeres ansteht, wie Gas bestellen oder Grubenentleerung, dann ruft er mich an und ich regel das. Es gibt absolut keine Probleme. Mein Vater hat geistige Defizite, aber das weiss er auch. Und er weiss, dass er Hilfe in bestimmten Bereichen braucht. Er weiss aber auch, wo er diese Hilfe bekommt. In der Urkunde ist die Einschätzung des Notars über die Geschäftsfähigkeit meines Vaters und das hausärzliche Attest beigefügt. Deinen Tipp, Fakten zu schaffen und das Amtsgericht zu kontaktieren werde ich befolgen. Darüberhinaus werde ich meinen Vater bei meinem Neurologen, der auch Psychologe ist vorstellen und mir noch ein fachärztliches Attest ausstellen lassen. Vielen Dank einstweilen. |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
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guten Tag allerseits,
Ich hatte meinen Dad beim Neurologen vorgestellt. Dieser stellte zwar eine leichte kognitive Störung im Senium (er ist immerhin 76 J. alt) aber geschäfts- und testierfähig. Das Amtsgericht hatte ich kontaktiert, wie es Heinz mir vorgeschlagen hatte. Den angesetzten Termin für die Rückübertragung seines Hauses wurde vom Anwalt des Lebensgefährten abgesagt. Dieser schreibt nun, mein Vater wäre nicht geschäftsfähig und mein Vater solle doch seine Geschäftsfähigkeit in geeigneter Weise belegen. Er wäre von 1992 - 1994 unter amtlicher Betreuung gestanden. Danach wäre mein verstorbener Bruder "faktisch" der Betreuer gewesen und da er eben verstorben ist, kann er keine rechtskräftige Rückforderung stellen. Ausserdem soll mein Vater von der Beehrdigung seines Sohnes 1500 € bezahlen und auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Aha nicht geschäftsfähig, um seinen Rückforderungsanspruch seines Hauses zu stellen, aber geschäftsfähig genug, um auf den Pflichtteil zu verzichten und um Beerdigungskosten zu bezahlen. könnte grad mal ![]() Morgen ist Termin bei unserer Anwältin, ich weiss noch nicht genau, wie es nun weitergehen soll. Vielleicht hat der eine oder andere einen Denkanstoss für mich danke fürs lesen Viele Grüße |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
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Hallo,
gute Frau, Sie stellen Ihre Fragen doch schon unter www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren . Der Sinn Ihrer Doppelpostings erschließt sich mir deshalb nicht. Gruss Andreas |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Ich denke, wenn man mehrere Möglichkeiten hat, an Informationen zu kommen, sollte man sie auch nutzen dürfen.
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#7 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
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Hallo,
die Nutzung mehrerer Quellen ist grundsätzlich richtig. Ich mache das auch (selten), aber nur wenn ein Problem wirklich dringend ist. Man darf nicht vergessen, dass hier Menschen freiwillig ihre Zeit opfern, um zu antworten. Und dann sieht man, dass das Thema woanders schon erschöpfend diskutiert wurde. Dann braucht man sich nicht zu wundern, wenn es irgendwann gar keine Antworten mehr gibt. Speziell bei der hier geschilderten Thematik mit langen Fragen und Antworten nervt mich so ein Verhalten. Gruß Andreas |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
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Hallo Andreas,
ich habe in beiden Foren Antworten bekommen, die meinen Vater und mir sehr geholfen haben. Beide Foren haben unterschiedliche Schwerpunkte und natürlich auch unterschiedliche Fachleute. In diesem Forum sind es Betreuer mit langer Berufserfahrung, im anderen sind es Juristen. Daneben haben wir natürlich einen Rechtsanwalt, der uns auch berät. Ich möchte meinem Anwalt aber zuarbeiten und mich auch unabhängig von ihm informieren. Und dafür sind diese Foren doch gedacht, oder irre ich mich? Und dieses Problem ist dringend. Mein Vater soll um sein Haus gebracht werden. Und ich versuche ihm zu helfen und möchte auf keinen Fall was verkehrt machen. Es wäre für mich ganz schrecklich, wenn letztendlich mein Vater sein Haus nicht zurückbekommen würde, weil ich etwas nicht getan habe, was ich hätte tun können, wenn ich nur die entsprechende Info gehabt hätte. Bitte keine Vorwürfe, ich bin auf dem Gebiet des Betreuungsrechtes ein absoluter Neuling und wie gesagt, die Informationen aus beiden Foren sind für meinem Vater und mich von unschätzbaren Wert. wünsche euch noch einen schönen Tag catwoman |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo allseits,
es trifft zu, dass sich manche Fragen oder auch Probleme wiederholen, sowohl in anderen Foren oder auch in diesem. Das ist kein Grund, schroff zu werden. Oft stellt sich die angebliche gleiche oder ähnliche Problematik durch eine Kleinigkeit ganz anders dar. Es gibt keine exakt identischen Lebenssachverhalte. Schließlich gilt die inzidente Ungleichbehandlung von Ungleichem laut Grundgesetz weit öfters als die ausdrückliche Gleichbehandlung von Gleichem. Die Problematik der Geschäftsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nachrangig. Vorrangig geht es um die Beweisbarkeit. Und dort irrt der gegnerische Anwalt. Denn die Vermutung gilt der Geschäftsfähigkeit und die Unfähigkeit muss bewiesen werden und nicht umgekehrt. Zudem irrt der gegnerische Anwalt über die sicherlich schon reichlich erörterte Frage, in wie weit eine Betreuung die Geschäftsfähig mindert. Da zu keinem Zeitpunkt ein Einwilligungsvorbehalt erwähnt wurde, also auch nicht zur Zeit der Betreuung, gibt es keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, zumal die Ärzte diese attestieren. Gleichwohl will ich, wie in meiner vorherigen Stellungnahme bereits dargelegt, betonen, dass man nicht so dumm denken kann, wie es kommen kann. Eine Betreuungsbedürftigkeit kann immer und für jeden begründet werden, erst recht bei alten und anfänglich senilen Personen. Deshalb ist hier Obacht zu geben und vorsorglich gegen zu steuern. Es mag in einem anderen Forum wie auch hier die Meinung vertreten werden, >aber es steht doch so und so im Gesetz< verkennt die oft gesetzeswidrige Realität, wo auch Betreuungen gegen den Willen des Betreuten angeordnet und geführt werden. In sofern ist die Sorge von catwoman durchaus verständlich und nachvollziehbar. Deshalb möchte ich hier alle ausdrücklich ermutigen, ihr Anliegen zu thematisieren, auch auf die 'Gefahr' hin, dass ein ähnliches Anliegen bereits thematisiert wurde. Heinz |
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#10 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
Wenn Hausarzt, Notar und Rechtsanwalt dem Vater die Geschäftfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bescheinigen, dürfte das wohl reichen. Eine Betreuung erübrigt sich dann nach § 1896 II 2 BGB. Wie Heinz schon ausführte muss die Geschäftunfähigkeit bewiesen werden nicht die Geschäftsfähigkeit. Der Vater sollte sich aber ggf. die Geschäftfähigkeit am besten noch von einem Facharzt bescheinigen lassen. Zudem sollte der Vater für den Notfall eine Betreuungsverfügung errichten, also bestimmen, wer im Fall des Falls Betreuer werden soll, z.B. für Bereiche, die nicht durch die Vollmacht abgedeckt werden. |
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| akteneinsicht, angehörige, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit |
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