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rechtsfreier Raum?

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Guten Tag allerseits, ich habe ein Problem mit dem Lebensgefährten meines verstorbenen Bruders. Doch zurück zum Anfang der Geschichte. Mein ...


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Alt 11.02.2008, 10:38   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard rechtsfreier Raum?

Guten Tag allerseits,

ich habe ein Problem mit dem Lebensgefährten meines verstorbenen Bruders.

Doch zurück zum Anfang der Geschichte.

Mein Vater hatte meinem Buder sein Haus überschrieben, dafür kümmerte er sich um alles. Mein Bruder ist nun verstorben und mein Vater macht von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch. Alleinerbe meines Bruders ist dessen Lebensgefährte.
Der Lebensgefährte möchte das Haus an den Vater nicht zurückgeben. Er argumentiert damit, mein Vater sei nicht geschäftsfähig aufgrund eines ärztlichen Gutachtens des Bezirkskrankenhaus. Er sei erheblich unterdurchschnittlich intelligent.

Tatsache ist, dass mein Vater im täglichen Leben sehr gut zurechtkommt. Er hat durchaus geistige Defizite. Das weiss er auch und deshalb hat er mir Bankvollmacht und eine vom Notar beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt.

Nach Einschätzung seines Hausarztes, des Notars und des Rechtsanwaltes ist mein Vater durchaus geschäftsfähig. Er weiss, was er will und er kann diesen Willen artikulieren.

Der Lebensgefährte droht nun damit, dass sein Anwalt die Betreuung meines Vaters beantragen will.

Was soll das?

Kann es sein, dass die beurkundete Vollmacht nicht rechtskräftig ist, wenn mein Vater nicht geschäftsfähig sein sollte? Und kann es sein, dass der berechtigte Rückforderungsanspruch nicht rechtskräftig ist, wenn er nicht geschäftsfähig sein sollte?

Was kann ich tun, um die Rückübertragung des Hauses zügig voranzutreiben?

Wenn der Rückforderungsanspruch und die beurkundete Vollmacht tatsächlich rechtswidrig wegen fehlender Geschäftsfähigkeit sein sollte, wie kann ich die tatsächlich berechtigten Rückforderung rechtlich absichern?

Vielen Dank für eure Antworten

Viele Grüsse
catwoman
catwoman ist offline  
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Alt 11.02.2008, 15:14   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo catwoman,

Zitat:
Zitat von catwoman Beitrag anzeigen

Mein Vater hatte meinem Buder sein Haus überschrieben, dafür kümmerte er sich um alles. Mein Bruder ist nun verstorben und mein Vater macht von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch. Alleinerbe meines Bruders ist dessen Lebensgefährte.
Der Lebensgefährte möchte das Haus an den Vater nicht zurückgeben. Er argumentiert damit, mein Vater sei nicht geschäftsfähig aufgrund eines ärztlichen Gutachtens des Bezirkskrankenhaus. Er sei erheblich unterdurchschnittlich intelligent.

In welchem Zusammenhang wurde denn das Gutachten erstellt? Wie alt ist es? Und allein eine geistige Minderbegabung besagt über die Geschäftsfähigkeit gar nicht aus. Wie viele Menschen mit geistiger Behinderung sind geschäftsfähig? Frag mal bei der Lebenshilfe oder Aktion Mensch nach. Mancher mit geistiger Behinderung wird dem Anwalt was husten. Und der Verein erst recht.


.....und deshalb hat er mir Bankvollmacht und eine vom Notar beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Wieviele ältere Menschen erteilen sich gegenseitig oder den Kindern Bankvollmacht und stellen eine Vorsorgevollmacht aus und zwar für den Fall, dass sie mal ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Aber das besagt noch nicht, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit bereits beeinträchtigt sind.


Nach Einschätzung seines Hausarztes, des Notars und des Rechtsanwaltes ist mein Vater durchaus geschäftsfähig. Er weiss, was er will und er kann diesen Willen artikulieren.

Das würde ich mir schriftlich geben lassen. Vom Arzt (Hausarzt reicht völlig) entspricht es einem Attest. Dagegen müsste die Gegenseite erst einmal Gründe und Beispiele bringen.

Der Lebensgefährte droht nun damit, dass sein Anwalt die Betreuung meines Vaters beantragen will. Aus der Androhung kann schnell Ernst werden. Ein Schreiben ans Gericht, ein Hinweis auf geistige Behinderung und auf die Vollmacht, kann Fakten schaffen. Sicherlich sollte RichterIn bei persönlicher Anhörung sich ein Bild machen. Aus Zeitgründen werden aber bereits viele Betreuungen nach Aktenlage eingerichtet. Und dann ist Holland in Not. Also würde ich die schriftliche Bestätigung von Arzt und des Notars samt Kopie der Vollmacht vorab ans Gericht schicken mit einem kurzen Schreiben, dass mit einem Antrag der Gegenseite konkret gerechnet wird und von Seiten deines Vaters und dir für eine gesetzliche Betreuung kein Raum gegeben ist.


Was soll das?
Ein Anwalt kann die Strukturen bei Gericht sich zu nutze machen und Fakten schaffen. Die nachträglich zu korrigieren ist sehr schwer.


Kann es sein, dass die beurkundete Vollmacht nicht rechtskräftig ist, wenn mein Vater nicht geschäftsfähig sein sollte? Und kann es sein, dass der berechtigte Rückforderungsanspruch nicht rechtskräftig ist, wenn er nicht geschäftsfähig sein sollte?
Die fehlende Geschäftsfähigkeit muss positiv festgestellt sein und sei es auch nur aufgrund eines Verhaltens (Verkauf des Kölner Doms oder so). Auch Betreute sind zunächst und weiterhin voll geschäftsfähig. Es ist aber durchaus solche Niedertracht denkbar, dass die Gegenseite um das Häuschen prozessieren wird, zumal das Prozessrisiko wohl beim Vater liegt. Hier wäre dann vorab zu prüfen, wie ist das Testament formuliert und wie ist das Rückforderungsrecht des Vater dokumentiert? Allein aufgrund der Pflege hat der Vater kein Rückforderungsrecht, es sei denn, das Eigentum des Sohnes war belastet, also im Grundbuch ein Recht für den Vater eingetragen. Ist zu prüfen. Sollte weder im Testament noch im Grundbuch oder in einem Vertrag zwischen Vater und Sohn ein Erstattungsrecht für den Fall des vorzeitigen Erbfalles festgehalten worden sein, so sieht es schlecht aus für den Vater und das völlig unabhängig von Geschäftsfähigkeit und Vollmacht.

Was kann ich tun, um die Rückübertragung des Hauses zügig voranzutreiben? Ansich dürfte doch der Notar hier Hilfe leisten, oder nicht?

.....wie kann ich die tatsächlich berechtigten Rückforderung rechtlich absichern? Die derzeit politisch diskutierte Anerkennung von Pflegeleistung bei Erbschaft ist meines Erachtens noch nicht Gesetz. Zudem wird das Gesetz zukünftig gelten und nicht rückwirkend. Also bleibt die Frage, woher Rückforderungsanspruch? Und sollte der irgendwo niedergeschreiben sein, ist er bereits dokumentiert. Und dann bedarf es eines Anwalts und eines Prozesses, dass das Haus auf den Vater wieder umgeschrieben wird. Das kann dauern und viel Geld kosten. Denn der Streitwert des Prozesses misst sich am Verkehrswert des Hauses und dementsprechend fallen verschiedene Gebühren an, die der Vater erst einmal vorleisten muss, wenn er es kann. Es sei denn, er hat eine Rechtschutzversicherung oder bekommt Prozesskostenhilfe. Viel Erfolg. Heinz
 
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Alt 11.02.2008, 17:02   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard

Hallo Heinz,
danke für deine ausführliche Antwort.

Wie alt dieses ärztliche Gutachten ust, und aus welchem Grunde es erstellt wurde, weiss ich nicht, es liegt mir nicht vor.

Der Rückforderungsanspruch ist im Grundbuch festgehalten und daher unstrittig. Mein Váter muss innerhalb von 6 Monaten diesen Anspruch geltend machen. Dies ist geschehen. Ich befürchte nur, dass die Gegenseite diese Geltendmachung aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit nicht anerkennen will.

Ich war heute beim Amtsgericht, weil mein Vater vor vielen Jahren (nach dem Tode seiner Mutter) eine Betreuung hatte. Mein Vater ist Analphabet und seine Mutter hat immer für ihn gesorgt. Diese Betreuung wurde durch meinen Bruder 1994 aufgehoben, die Akten bereits vernichtet. Möglicherweise wurde damals dieses ominöse Gutachten erstellt.

Im täglichen Leben kommt er sehr gut zurecht. Er bekommt am Monatsanfang sein Geld für den Monat und damit kommt er gut zurecht. Er macht alles selbsttändig. Vom Haushalt bis einkaufen, Ärzte, soziale Kontakte, Kleinreparaturen, einfach alles. Wenn Post kommt oder etwas Größeres ansteht, wie Gas bestellen oder Grubenentleerung, dann ruft er mich an und ich regel das. Es gibt absolut keine Probleme.
Mein Vater hat geistige Defizite, aber das weiss er auch. Und er weiss, dass er Hilfe in bestimmten Bereichen braucht. Er weiss aber auch, wo er diese Hilfe bekommt.

In der Urkunde ist die Einschätzung des Notars über die Geschäftsfähigkeit meines Vaters und das hausärzliche Attest beigefügt.

Deinen Tipp, Fakten zu schaffen und das Amtsgericht zu kontaktieren werde ich befolgen.

Darüberhinaus werde ich meinen Vater bei meinem Neurologen, der auch Psychologe ist vorstellen und mir noch ein fachärztliches Attest ausstellen lassen.

Vielen Dank einstweilen.
catwoman ist offline  
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Alt 11.03.2008, 18:09   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard

guten Tag allerseits,

Ich hatte meinen Dad beim Neurologen vorgestellt. Dieser stellte zwar eine leichte kognitive Störung im Senium (er ist immerhin 76 J. alt) aber geschäfts- und testierfähig.

Das Amtsgericht hatte ich kontaktiert, wie es Heinz mir vorgeschlagen hatte.

Den angesetzten Termin für die Rückübertragung seines Hauses wurde vom Anwalt des Lebensgefährten abgesagt. Dieser schreibt nun, mein Vater wäre nicht geschäftsfähig und mein Vater solle doch seine Geschäftsfähigkeit in geeigneter Weise belegen.
Er wäre von 1992 - 1994 unter amtlicher Betreuung gestanden.
Danach wäre mein verstorbener Bruder "faktisch" der Betreuer gewesen und da er eben verstorben ist, kann er keine rechtskräftige Rückforderung stellen. Ausserdem soll mein Vater von der Beehrdigung seines Sohnes 1500 € bezahlen und auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten.

Aha

nicht geschäftsfähig, um seinen Rückforderungsanspruch seines Hauses zu stellen, aber geschäftsfähig genug, um auf den Pflichtteil zu verzichten und um Beerdigungskosten zu bezahlen.

könnte grad mal

Morgen ist Termin bei unserer Anwältin, ich weiss noch nicht genau, wie es nun weitergehen soll.

Vielleicht hat der eine oder andere einen Denkanstoss für mich

danke fürs lesen
Viele Grüße
catwoman ist offline  
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Alt 12.03.2008, 08:33   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
Standard es nervt

Hallo,

gute Frau, Sie stellen Ihre Fragen doch schon unter www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren . Der Sinn Ihrer Doppelpostings erschließt sich mir deshalb nicht.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 12.03.2008, 08:56   #6
das Ich
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

gute Frau, Sie stellen Ihre Fragen doch schon unter www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren . Der Sinn Ihrer Doppelpostings erschließt sich mir deshalb nicht.

Gruss

Andreas
Ich denke, wenn man mehrere Möglichkeiten hat, an Informationen zu kommen, sollte man sie auch nutzen dürfen.
 
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Alt 12.03.2008, 14:50   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
Standard ohne

Hallo,

die Nutzung mehrerer Quellen ist grundsätzlich richtig. Ich mache das auch (selten), aber nur wenn ein Problem wirklich dringend ist.

Man darf nicht vergessen, dass hier Menschen freiwillig ihre Zeit opfern, um zu antworten. Und dann sieht man, dass das Thema woanders schon erschöpfend diskutiert wurde. Dann braucht man sich nicht zu wundern, wenn es irgendwann gar keine Antworten mehr gibt.

Speziell bei der hier geschilderten Thematik mit langen Fragen und Antworten nervt mich so ein Verhalten.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 12.03.2008, 15:12   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard

Hallo Andreas,

ich habe in beiden Foren Antworten bekommen, die meinen Vater und mir sehr geholfen haben. Beide Foren haben unterschiedliche Schwerpunkte und natürlich auch unterschiedliche Fachleute. In diesem Forum sind es Betreuer mit langer Berufserfahrung, im anderen sind es Juristen. Daneben haben wir natürlich einen Rechtsanwalt, der uns auch berät. Ich möchte meinem Anwalt aber zuarbeiten und mich auch unabhängig von ihm informieren.
Und dafür sind diese Foren doch gedacht, oder irre ich mich?

Und dieses Problem ist dringend. Mein Vater soll um sein Haus gebracht werden. Und ich versuche ihm zu helfen und möchte auf keinen Fall was verkehrt machen.

Es wäre für mich ganz schrecklich, wenn letztendlich mein Vater sein Haus nicht zurückbekommen würde, weil ich etwas nicht getan habe, was ich hätte tun können, wenn ich nur die entsprechende Info gehabt hätte.

Bitte keine Vorwürfe, ich bin auf dem Gebiet des Betreuungsrechtes ein absoluter Neuling und wie gesagt, die Informationen aus beiden Foren sind für meinem Vater und mich von unschätzbaren Wert.

wünsche euch noch einen schönen Tag
catwoman
catwoman ist offline  
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Alt 12.03.2008, 18:19   #9
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo allseits,

es trifft zu, dass sich manche Fragen oder auch Probleme wiederholen, sowohl in anderen Foren oder auch in diesem. Das ist kein Grund, schroff zu werden. Oft stellt sich die angebliche gleiche oder ähnliche Problematik durch eine Kleinigkeit ganz anders dar. Es gibt keine exakt identischen Lebenssachverhalte. Schließlich gilt die inzidente Ungleichbehandlung von Ungleichem laut Grundgesetz weit öfters als die ausdrückliche Gleichbehandlung von Gleichem.

Die Problematik der Geschäftsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nachrangig. Vorrangig geht es um die Beweisbarkeit. Und dort irrt der gegnerische Anwalt. Denn die Vermutung gilt der Geschäftsfähigkeit und die Unfähigkeit muss bewiesen werden und nicht umgekehrt.

Zudem irrt der gegnerische Anwalt über die sicherlich schon reichlich erörterte Frage, in wie weit eine Betreuung die Geschäftsfähig mindert. Da zu keinem Zeitpunkt ein Einwilligungsvorbehalt erwähnt wurde, also auch nicht zur Zeit der Betreuung, gibt es keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, zumal die Ärzte diese attestieren.

Gleichwohl will ich, wie in meiner vorherigen Stellungnahme bereits dargelegt, betonen, dass man nicht so dumm denken kann, wie es kommen kann. Eine Betreuungsbedürftigkeit kann immer und für jeden begründet werden, erst recht bei alten und anfänglich senilen Personen. Deshalb ist hier Obacht zu geben und vorsorglich gegen zu steuern.

Es mag in einem anderen Forum wie auch hier die Meinung vertreten werden, >aber es steht doch so und so im Gesetz< verkennt die oft gesetzeswidrige Realität, wo auch Betreuungen gegen den Willen des Betreuten angeordnet und geführt werden. In sofern ist die Sorge von catwoman durchaus verständlich und nachvollziehbar. Deshalb möchte ich hier alle ausdrücklich ermutigen, ihr Anliegen zu thematisieren, auch auf die 'Gefahr' hin, dass ein ähnliches Anliegen bereits thematisiert wurde.

Heinz
 
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Alt 22.03.2008, 09:15   #10
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von catwoman Beitrag anzeigen
Nach Einschätzung seines Hausarztes, des Notars und des Rechtsanwaltes ist mein Vater durchaus geschäftsfähig. Er weiss, was er will und er kann diesen Willen artikulieren.

Der Lebensgefährte droht nun damit, dass sein Anwalt die Betreuung meines Vaters beantragen will.

Was soll das?

Kann es sein, dass die beurkundete Vollmacht nicht rechtskräftig ist, wenn mein Vater nicht geschäftsfähig sein sollte?

Wenn Hausarzt, Notar und Rechtsanwalt dem Vater die Geschäftfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bescheinigen, dürfte das wohl reichen. Eine Betreuung erübrigt sich dann nach § 1896 II 2 BGB. Wie Heinz schon ausführte muss die Geschäftunfähigkeit bewiesen werden nicht die Geschäftsfähigkeit. Der Vater sollte sich aber ggf. die Geschäftfähigkeit am besten noch von einem Facharzt bescheinigen lassen.

Zudem sollte der Vater für den Notfall eine Betreuungsverfügung errichten, also bestimmen, wer im Fall des Falls Betreuer werden soll, z.B. für Bereiche, die nicht durch die Vollmacht abgedeckt werden.
Roy ist offline  
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akteneinsicht, angehörige, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit

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