Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz bei Vermögenden im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,moin,
Endlich einer der mich versteht.ich habe das auch so herausgelesen
in dem Beitrag Onlein Lexikon
Gruß pelotte...
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12.02.2017, 16:52 | #11 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Aufwendungserastz bei Vermögenden
Moin,moin,
Endlich einer der mich versteht.ich habe das auch so herausgelesen in dem Beitrag Onlein Lexikon Gruß pelotte |
12.02.2017, 17:02 | #12 | |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat:
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12.02.2017, 17:36 | #13 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Da gibt es nichts bedenkliches!
Als "nicht befreiter" Betreuer hast du neben dem Jahresbericht auch eine Rechnungslegung einzureichen. In dieser hast du sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Wenn du also Fahrtkosten und/oder andere Auslagen geltend machen möchtest, hast du jede einzelne Ausgabe durch einen Beleg (kann auch ein Eigenbeleg sein) zu belegen. So ist eine inhaltliche Prüfung der tatsächlichen Ausgaben und natürlich auch die Prüfung der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Ausgabe handelt, durch das Gericht jederzeit möglich. Mal ein Bespiel dafür, wie es nicht funktionieren wird: Die Lebensgefährtin ist zur Betreuerin bestellt, der Lebensgefährte lebt seit einem Schlaganfall in einem 30 km vom Wohnort der Betreuerin/Lebensgefährtin entfernten Wohnheim. Die Betreuerin besucht ihren Lebensgefährten/zu Betreuenden jeden zweiten Tag. Dann könnte man ja jetzt die Rechnung aufmachen: 180 Tage x 60 km x 0,30 EUR = 3.240,00 EUR Fahrtkosten p.a. Diesen Betrag wird die Lebensgefährtin sich nicht, auch nicht mit einem entsprechendem Beleg, dem Vermögen des zu Betreuenden/Lebensgefährten einfach entnehmen können. Wenn der Lebensgefährte nach seinem Schlaganfall noch selbst verfügen kann, kann er ihr natürlich diesen Betrag zur Verfügung stellen. Wenn er aber nicht mehr selbst handeln kann, wirst du diesen Betrag bei deiner Rechnungslegung nie durchsetzen können. Geändert von Schnieder (12.02.2017 um 17:41 Uhr) |
12.02.2017, 18:42 | #14 |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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@Schnieder, wie es nicht funktioniert ist klar. Aber ich glaube kaum, dass ein AG sich bei nichtbefreiten Betreuern die Mühe machen wird, Ausgaben und Einnahmen auf dem Konto der Betreuten dahingehend zu durchsuchen und zu prüfen, ob sie jeweils berechtigt sind oder nicht. Da hätte das Gericht u.U. lange zu suchen. In diesem Falle wirst Du wohl eine eigenständige Abrechnung vorlegen müssen, aus der die Notwendigkeit deiner Ausgaben ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt sind.
Aber seis drum, ich halte mich da lieber an die mir bekannten Regeln. ;-) |
12.02.2017, 19:40 | #15 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Aufwandentschädigung bei Vermögenden
Moin,moin
genauso wie Schnieder es beschrieben hat habe ich es auch gemacht und zwar in Form eines Fahrtenbuch,wo alles nachvollziehbar ist. Und natürlich die Rechnungslegung mit jeder einzelnden Buchung mit Beleg,Handkasse usw. Gruß pelotte Geändert von pelotte (12.02.2017 um 19:46 Uhr) |
12.02.2017, 19:47 | #16 |
Routinier
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Beiträge: 1,882
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Jetzt aber mal ernsthaft: wie oft bist du wieder weit gefahren um im laufenden Jahr schon so viel Kosten zu haben
mir wäre das zu heikel. Besuche beim Betroffenen zählen nicht immer als Betreuertätigkeit. Das muss angemessen sein, sonst zahlst du zurück. Ich würde mich das nicht trauen |
13.02.2017, 11:34 | #17 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Zitat:
Die Ausführungen von Schnieder sind ok. Ja, die Gerichte suchen unter Umständen lange in sämtlichen Belegen rum. Ja, man sollte möglichst alle Belege einreichen. Ja, auch wenn es sich nur um eine Zeitschrift oder dergleichen handelt. Ein Beleg zu viel ist besser als einer zu wenig. Wenn die Gerichte Unterlagen prüfen und hinterher bestätigen, dass alles in Ordnung ist - und es war es nicht ... was glaubst Du, Hein Klein, wer den Schwarzen Peter hat? Aufwandspauschalen und Auslagen können vorsorglich auch beantragt werden, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist. Mehr als "kann entnommen werden, Vermögen ist da, keine Genehmigung nötig" kann nicht kommen. Zu den inhaltlichen Dingen: Hier heißt es: Grds. ist eine Fahrt im Monat zum Betreuten ausreichend für die rechtliche Betreuung. Alles darüber hinaus ist Familienfürsorge, moralisch wie auch immer. Weitere Fahrten sind zu begründen. Die Aufwandspauschale ist bis zum 31.3. des auf den Fälligkeitstag folgenden Jahres zu beantragen. Läuft das Betreuungsjahr vom 15.03.2016 bis 14.03.2017, hat der Betreuer bis zum 31.03.2018 Zeit, den Antrag zu stellen. Die Fälligkeit tritt erst im Laufe 2017 ein. Läuft das Betreuungsjahr vom 21.12.2016 bis 20.12.2017, muss sich der Betreuer bis zum 31.03.2018 sputen.
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