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Aufwendungsersatz bei Vermögenden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz bei Vermögenden im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,moin, Endlich einer der mich versteht.ich habe das auch so herausgelesen in dem Beitrag Onlein Lexikon Gruß pelotte...


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Alt 12.02.2017, 16:52   #11
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Standard Aufwendungserastz bei Vermögenden

Moin,moin,
Endlich einer der mich versteht.ich habe das auch so herausgelesen
in dem Beitrag Onlein Lexikon

Gruß pelotte
pelotte ist offline  
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Alt 12.02.2017, 17:02   #12
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Wenn du deine konkreten Aufwendungen geltend machen willst, kannst du diese ebenfalls dem Vermögen des zu Betreuenden - gegen entsprechenden Nachweis - entnehmen.

Sollte das Betreuungsgericht nach einem Jahr der Meinung sein, dass deine wöchentlichen Besuche im Pflegeheim oder deine regelmäßigen Besorgungsfahrten etc. nichts mit rechtlicher Betreuung zu tun haben, wirst du die zu unrecht entnommen Beträge wieder auf das Konto des zu Betreuenden einzahlen müssen.
Das halte ich für Bedenklich und nicht nachvollziehbar. Aus dem Jahresbericht geht nicht hervor, welche einzelnen Positionen in der Abrechnung enthalten sind, so dass das Gericht die Sachlichkeit der Entnahmen nicht prüfen kann. Das erfordert zumindest eine jährliche Rechnungslegung, von denen ein Großteil der ehrenamtlichen Betreuer befreit ist.
Hein Klein ist offline  
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Alt 12.02.2017, 17:36   #13
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Da gibt es nichts bedenkliches!

Als "nicht befreiter" Betreuer hast du neben dem Jahresbericht auch eine Rechnungslegung einzureichen. In dieser hast du sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu belegen.

Wenn du also Fahrtkosten und/oder andere Auslagen geltend machen möchtest, hast du jede einzelne Ausgabe durch einen Beleg (kann auch ein Eigenbeleg sein) zu belegen.

So ist eine inhaltliche Prüfung der tatsächlichen Ausgaben und natürlich auch die Prüfung der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Ausgabe handelt, durch das Gericht jederzeit möglich.

Mal ein Bespiel dafür, wie es nicht funktionieren wird:

Die Lebensgefährtin ist zur Betreuerin bestellt, der Lebensgefährte lebt seit einem Schlaganfall in einem 30 km vom Wohnort der Betreuerin/Lebensgefährtin entfernten Wohnheim. Die Betreuerin besucht ihren Lebensgefährten/zu Betreuenden jeden zweiten Tag.

Dann könnte man ja jetzt die Rechnung aufmachen:

180 Tage x 60 km x 0,30 EUR = 3.240,00 EUR Fahrtkosten p.a.

Diesen Betrag wird die Lebensgefährtin sich nicht, auch nicht mit einem entsprechendem Beleg, dem Vermögen des zu Betreuenden/Lebensgefährten einfach entnehmen können.

Wenn der Lebensgefährte nach seinem Schlaganfall noch selbst verfügen kann, kann er ihr natürlich diesen Betrag zur Verfügung stellen. Wenn er aber nicht mehr selbst handeln kann, wirst du diesen Betrag bei deiner Rechnungslegung nie durchsetzen können.

Geändert von Schnieder (12.02.2017 um 17:41 Uhr)
Schnieder ist offline  
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Alt 12.02.2017, 18:42   #14
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

@Schnieder, wie es nicht funktioniert ist klar. Aber ich glaube kaum, dass ein AG sich bei nichtbefreiten Betreuern die Mühe machen wird, Ausgaben und Einnahmen auf dem Konto der Betreuten dahingehend zu durchsuchen und zu prüfen, ob sie jeweils berechtigt sind oder nicht. Da hätte das Gericht u.U. lange zu suchen. In diesem Falle wirst Du wohl eine eigenständige Abrechnung vorlegen müssen, aus der die Notwendigkeit deiner Ausgaben ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt sind.

Aber seis drum, ich halte mich da lieber an die mir bekannten Regeln. ;-)
Hein Klein ist offline  
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Alt 12.02.2017, 19:40   #15
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Standard Aufwandentschädigung bei Vermögenden

Moin,moin
genauso wie Schnieder es beschrieben hat habe ich es auch gemacht und zwar in Form eines Fahrtenbuch,wo alles nachvollziehbar ist.
Und natürlich die Rechnungslegung mit jeder einzelnden Buchung mit Beleg,Handkasse usw.
Gruß pelotte

Geändert von pelotte (12.02.2017 um 19:46 Uhr)
pelotte ist offline  
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Alt 12.02.2017, 19:47   #16
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Jetzt aber mal ernsthaft: wie oft bist du wieder weit gefahren um im laufenden Jahr schon so viel Kosten zu haben

mir wäre das zu heikel. Besuche beim Betroffenen zählen nicht immer als Betreuertätigkeit. Das muss angemessen sein, sonst zahlst du zurück. Ich würde mich das nicht trauen
Boomer ist offline  
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Alt 13.02.2017, 11:34   #17
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Zitat:
Zitat von Hein Klein Beitrag anzeigen
@Schnieder, wie es nicht funktioniert ist klar. Aber ich glaube kaum, dass ein AG sich bei nichtbefreiten Betreuern die Mühe machen wird, Ausgaben und Einnahmen auf dem Konto der Betreuten dahingehend zu durchsuchen und zu prüfen, ob sie jeweils berechtigt sind oder nicht. Da hätte das Gericht u.U. lange zu suchen. In diesem Falle wirst Du wohl eine eigenständige Abrechnung vorlegen müssen, aus der die Notwendigkeit deiner Ausgaben ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt sind.

Aber seis drum, ich halte mich da lieber an die mir bekannten Regeln. ;-)

Die Ausführungen von Schnieder sind ok.
Ja, die Gerichte suchen unter Umständen lange in sämtlichen Belegen rum. Ja, man sollte möglichst alle Belege einreichen. Ja, auch wenn es sich nur um eine Zeitschrift oder dergleichen handelt. Ein Beleg zu viel ist besser als einer zu wenig.


Wenn die Gerichte Unterlagen prüfen und hinterher bestätigen, dass alles in Ordnung ist - und es war es nicht ... was glaubst Du, Hein Klein, wer den Schwarzen Peter hat?


Aufwandspauschalen und Auslagen können vorsorglich auch beantragt werden, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist.
Mehr als "kann entnommen werden, Vermögen ist da, keine Genehmigung nötig" kann nicht kommen.


Zu den inhaltlichen Dingen:


Hier heißt es: Grds. ist eine Fahrt im Monat zum Betreuten ausreichend für die rechtliche Betreuung. Alles darüber hinaus ist Familienfürsorge, moralisch wie auch immer.
Weitere Fahrten sind zu begründen.


Die Aufwandspauschale ist bis zum 31.3. des auf den Fälligkeitstag folgenden Jahres zu beantragen.


Läuft das Betreuungsjahr vom 15.03.2016 bis 14.03.2017, hat der Betreuer bis zum 31.03.2018 Zeit, den Antrag zu stellen.
Die Fälligkeit tritt erst im Laufe 2017 ein.


Läuft das Betreuungsjahr vom 21.12.2016 bis 20.12.2017, muss sich der Betreuer bis zum 31.03.2018 sputen.
__________________
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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