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Aufwendungsersatz bei Vermögenden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz bei Vermögenden im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin.moin ist der Beitrag so zu verstehen das man z.b. Fahrtkosten im laufenden Betreuungsjahr von der Betreuten unter den folgenden ...


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Alt 11.02.2017, 14:47   #1
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Standard Aufwendungsersatz bei Vermögenden

Moin.moin
ist der Beitrag so zu verstehen das man z.b. Fahrtkosten im laufenden Betreuungsjahr von der Betreuten unter den folgenden Gegebenheiten schon auf sein Konto Überweisen kann.


Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten
Der Aufwendungsersatz (und bei ehrenamtlichen Betreuern auch die Aufwandspauschale von derzeit 399 Euro (bis 31.7.2013: 323 Euro) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf:
  1. der Betreuer hat den Aufgabenkreis Vermögenssorge (oder "alle Angelegenheiten")
  2. der Betreute ist nicht mittellos im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden)
  3. die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür ab 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
Habe die Suchfunktion benutzt und bei einem Betreuungsverein keine Antwort für mich gefunden.



Gruß pelotte
pelotte ist offline  
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Alt 11.02.2017, 18:02   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Ich verstehe nicht ganz was du meinst.

Fahrtkosten kannst du nur in einem Ausnahmefall geltend machen: wenn du Ehrenamtler bist und deine Fahrtkosten und Aufwendungen nachweisbar höher waren, als die Pauschale von 399 Euro. Das muss dem Gericht aber belegt werden. Andernfalls sind die Fahrtkosten in der Aufwandsentschädigung enthalten.

Die Aufwandsentschädigung kann vom 1.1. bis 31.3. des auf das Betreuungsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden. Das Betreuungsjahr geht z.B. Vom 15.7.15 bis 14.7.16. Dann kannst du die 399 Euro vom 1.1.17 bis 31.3.17 geltend machen . Oder eben dem Gericht darlegen und mit Quittungen belegen, dass du durch Fahrtkosten höhere Ausgaben hattest als 399. Aber auch dafür gilt der o.g. Zeitrahmen. Im laufenden Jahr entnehmen geht nicht.

Als Berufsbetreuer sind hohe Fahrtkosten irrelevant. Alles in der Pauschale und es kann nichts extra geltend gemacht werden.
Boomer ist offline  
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Alt 11.02.2017, 18:37   #3
Gesperrt
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Zitat:
Zitat von Boomer Beitrag anzeigen
Das Betreuungsjahr geht z.B. Vom 15.7.15 bis 14.7.16. Dann kannst du die 399 Euro vom 1.1.17 bis 31.3.17 geltend machen .
Dieser Teil irritiert mich. Meiner Information zufolge kann ich die Pauschale wie in dem Beispiel benannt ab 15.07.16 bis einschließlich 31.03.17 beim AG beantragen und bei vermögenden Betreuten um Entnahme aus dem "Vermögen" bitten (nicht eigenständig entnehmen), wenn vorhanden. Natürlich mit oder nach Jahresbericht und ggf. Rechnungslegung. Oder liege ich da falsch?

Gruß
Hein Klein
Hein Klein ist offline  
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Alt 11.02.2017, 20:29   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Grade gegoogelt. Tatsächlich steht bei Deinert, dass man nach einem Betreuungsjahr abrechnen darf und bis spätestens 31.3. des Folgejahres beantragt haben muss.

Ich habe hier aber ein Merkblatt vom AG für meine beiden Ehrenamtlichen. Da steht ab 1.1. bis 31.3. Irritiert mich jetzt auch. Wenn ich wüsste, wie man hier ein Bild hochladen kann, würde ich es mal einstellen.

Im Zweifel vertraue ich Deinert aber tatsächlich mehr als dem Merkblatt vom AG
Boomer ist offline  
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Alt 12.02.2017, 06:53   #5
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Standard Aufwendungsersatz bei Vermögenden

Moin ,moin
der Beitrag ist aus dem Online Lexikon für Betreuungsrecht.
Ich finde man kann den Beitrag so versehen das man wen Mann den Anwendungsersatz im Betreuungsjahr als Ehrenamtler wählt,die Fahrtkosten schon im laufenden Jahr für sich abrechnen kann.Und dem Betreuungsgericht nach abgelaufenem Jahr belegt.
Ansonsten weiß ich nicht warum dort explizit steht das man Vermögen ohne Gerichtlichen Beschluss entnehmen kann.
Es steht dort nichts von nach Beendigung des Betreuungsjahr usw.
Wie gesagt wenn der Beitrag stimmt,ich kann mir immer noch keinen Reim darauf machen.
Habe gerade im Bundesanzeigerverlag gelesen,
Auf die zu erwartenden Aufwendungen kann vom Betreuer ein Vorschuss verlangt werden.
§ 669
Vorschusspflicht


Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Wenn das so ist und man hat Vermögenssorge muß dann ein Antrag auf Vorschuss beim Btr.Gericht gestellt werden oder nicht.
Ich komm nicht raus aus der nummer.
Werde das mit dem Rechtspfleger nach Antrag klären.

Gruß pelotte

Geändert von pelotte (12.02.2017 um 08:43 Uhr)
pelotte ist offline  
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Alt 12.02.2017, 10:27   #6
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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etwas weiter unten auf der Seite steht folgendes:

Zitat:
Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; ....

Zitat:
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.

Der Anspruch entsteht somit erst nach Ablauf des Betreuungsjahres. Da schließt eine Entnahme im laufenden Jahr aus.

Was hast du denn gemacht, dass du bereits im laufenden Jahr Ausgaben höher als 399 hast?

Vorschuss kenne ich nicht. Ich gehe aber mal stark davon aus, dass das vorher abgeklärt und genehmigt sein muss. Sonst wäre eine Kontrolle ja kaum möglich bzw müssten im Nachhinein bei der Rechnungslegung Gelder vom Betreuer zurückgefordert werden, wenn das Gericht da irgendwas anders sehen würde als der Betreuer.

Geändert von Boomer (12.02.2017 um 10:42 Uhr)
Boomer ist offline  
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Alt 12.02.2017, 10:43   #7
Gesperrt
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Hallo,

Ich zitiere mal einen Satz, den ich im Internetauftritt der Stadt Kaufbeuren gelesen habe:

„Mit Betreuung ist nicht die Erbringung einer Dienstleistung sondern die rechtliche Vertretung innerhalb der angeordneten Aufgabenkreise gemeint. Dabei ist Aufgabe der Betreuung als staatl. Rechtsfürsorge die Sicherung und Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Betreuten.“

Meine Interpretation: Wenn also die Betreuung rechtlich keine Dienstleistung ist, dürfte ein Vorschuss im Sinne des §669 kaum Anwendung finden. Es sei denn, das Gericht beauftragt den Betreuer eine bestimmte Aufgabe durchzuführen, die den Betreuer finanziell erheblich belasten. Dann würde ich mich aber auch nur nach Bewilligung der Geldentnahme durch das AG am Vermögen des Betreuten bedienen.

Gruß
Hein Klein
Hein Klein ist offline  
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Alt 12.02.2017, 10:46   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Ansonsten weiß ich nicht warum dort explizit steht das man Vermögen ohne Gerichtlichen Beschluss entnehmen kann.
Es handelt sich dabei um die Entnahme der pauschalen Aufwandsentschädigung von 399 €. Diese ist festgelegt und nicht erweiterbar.

Ich empfehle dir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger dazu.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 12.02.2017, 15:33   #9
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Standard Aufwendungsersatz bei Vermögenden

Moin.moin
mit aus der Nummer komm ich nicht mehr raus meine ich das für mich das mit dem Aufendungsersatz nicht geklärt ist,mehr nicht.
Ich kann und will auch nicht immer den Rechtspfleger anrufen,sondern möchte für mich verbindliche Informationen haben.Die sind nicht immer einfach zu erlangen.Und wenn ich keinen Antrag stellen muss dann stelle ich auch keinen. Denn die Betreuung dauert ja länger.
Jetzt nochmal zum Vorschuss § 1835 ist für mich eindeutig.
Aber was ist schon eindeutig da die Rechtspfleger wahrscheinlich unterschiedlich entscheiden.
Ich schließe das Thema für mich ab und kläre mit meinem Rechtspfleger für nächstes Jahr das mit dem Vorschuss,da ich wieder viele Kilometer fahren muss.
Das ist für mich dann auch logisch denn das ist ja kein Einkommen was man bekommt sondern
man legt es ja aus.Es ist für mich nicht einzusehen das man dann in Vorleistung geht wenn Mann nicht muss.


Gruß pelotte
pelotte ist offline  
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Alt 12.02.2017, 15:56   #10
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Entweder habe ich hier etwas überlesen oder ......,

Als ehrenamtlicher Betreuer hast du die Wahlmöglichkeit, ob du einen Ersatz für deine nachgewiesen Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefon etc.) erhältst oder du dich für die pauschale Aufwandsentschädigung (399,00 EUR p.a.) entscheidest. Einen Ersatz der Aufwendungen und zusätzliche Zahlung der Pauschale ist nicht möglich.

Bei vermögenden Betreuenden brauchst du keinen Antrag auf Zahlung der jährlichen Pauschale zu stellen, du solltest dem Gericht aber in deinem Jahresbericht mitteilen, dass du die Pauschale dem Vermögen des zu Betreuenden entnehmen wirst oder entnommen hast.

Wenn du deine konkreten Aufwendungen geltend machen willst, kannst du diese ebenfalls dem Vermögen des zu Betreuenden - gegen entsprechenden Nachweis - entnehmen.

Sollte das Betreuungsgericht nach einem Jahr der Meinung sein, dass deine wöchentlichen Besuche im Pflegeheim oder deine regelmäßigen Besorgungsfahrten etc. nichts mit rechtlicher Betreuung zu tun haben, wirst du die zu unrecht entnommen Beträge wieder auf das Konto des zu Betreuenden einzahlen müssen.

Jetzt kannst bzw. musst du entscheiden, welche Art der "Aufwandsentschädigung" du wählen möchtest.
Schnieder ist offline  
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