Dies ist ein Beitrag zum Thema mehrere fragen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe mehrere fragen:
1. Kann ein Betreuer von mir auch wenn er nur mich betreut irgendwie "berufsmäßig" bezahlt ...
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06.03.2017, 00:59 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.03.2017
Ort: Leipzig
Beiträge: 22
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mehrere fragen
Hallo, ich habe mehrere fragen:
1. Kann ein Betreuer von mir auch wenn er nur mich betreut irgendwie "berufsmäßig" bezahlt werden oder geht dann immer nur ehrenamtlich und mit aufwandsersatz. weil ich finde das ist zu wenig für die arbeit bei / mit mir, aber ich hab kein vermögen leider, sonst würde ich sehr viel bezahlen dafür. 2. was ist wenn ein fall den man betreut immer sehr kompliziert ist rechtlich und aus gesundheitlichen gründen? kann man dann mehr geld bekommen, wenn man eigentlich mehr stunden arbeitet als üblich? oder ist das dann pech. 2. ist es erlaubt dass ein betreuer 350km entfernt wohnt? zu arztgesprächen und sowas geht nämlich eh andere betreuer vom betreuten wohnen mit und nicht der rechtliche. 3. darf der betreuer auch gleichzeitig der pfleger sein wenn man pflegestufe hat? |
06.03.2017, 08:15 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Deine Fragen sind irgendwie nicht so ganz verständlich.
Betreuungen werden durch eine Pauschale gezahlt bei Berufsbetreuern. Ehrenamtliche können entweder den festgesetzten Aufwendungsersatz erhalten oder nach Tätigkeiten abrechnen. Aber diesen "Tätigkeiten" sind klare Grenzen gesetzt. Wenn beide damit einverstanden sind, also Betreuter und Betreuer, kann man auch Betreung auf Entfernung führen. Der (rechtliche) Beteuer muss nicht zwingend persönlich beim Arztgfepräch daneben sitzen wenn der telefonische Kontakt gut organsiert ist. Es ist auch schon o.k. wenn der Bezugsbetreuer zum Arzt begleitet, reine Begleitaufgaben erfüllt der rechtliche Betreuer eher nicht. Zitat:
Dass der Bezugsbetreuer in der Einrichtung arbeitet ist eigentlich logisch und die Pflegestufe hat damit gar nichts zu tun.
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08.03.2017, 18:53 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.03.2017
Ort: Leipzig
Beiträge: 22
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Was ich meine ist:
Wenn man zum beispiel nur einen aufgabenkreis hat als betreuer, dann hat man ja weniger arbeit mit jemandem als wenn man alle aufgaben für ihn macht. kriegt man dann trotzdem immer gleich viel bezahlt (falls beruflich) oder entschädigt (falls ehrenamtlich)? was ist wenn ein fall / mensch besonders kompliziert zu betreuen ist und viel mehr aufwand macht als andere? gibt es dann möglichkeiten anders / höher bezahlt zu werden? die frage zur pflege formuliere ich mal um: sagen wir die betreuerin ist meine mutter und gleichzeitig pflegt sie mich auch - ist das erlaubt? also gleichzeitig pfleger und rechtlicher betreuer zu sein? |
08.03.2017, 21:22 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Niklas
Die Vergütung der Betreuer ist völlig unabhängig vom Arbeitsaufwand. Berufsbetreuer bekommen ihre Vergütung nach dem VBVG, bei dem nicht nach Aufwand unterschieden wird. Ehrenamtliche Betreuer bekommen ihre Aufwandspauschale, die genauso pauschal und unanbhängig vom Aufwand ist. Wenn Deine Mutter gleichzeitig Deine ehrenamtliche Betreuerin und Pflegerin (wg. Pflegegeld) ist, dann ist das eine Ausnahme, bei der die Gerichte alle Augen zudrücken. Als Berufsbetreuerin dürfte sie auf keinen Fall die rechtliche Betreuung und gleichzeitig die (alten oder sonst was)Pflege übernehmen. Da ist das nicht erlaubt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
12.03.2017, 02:44 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.03.2017
Ort: Leipzig
Beiträge: 22
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Ok, wenn ich noch eine letzte frage stellen darf:
Es gibt ja bei Aufgabenkreis vermögenssorge auch den einwilligungsbehalt. Kann man auch freiwillig betreuung mit aufgabenkreis vermögen und mit einwilligungsvorbehalt bekommen oder muss ich dann immer zum arzt und ein gutachten machen lassen? nur aufgabenkreis vermögenssorge geht auch nur mit attest oder? aber mit einwilligungsvorbehalt, wie ist das dann. |
12.03.2017, 08:54 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zu viel hängt dabei von der konkreten Sachlage, den bisherigen Attesten/Gutachten und vor allem auch von der jeweiligen Einschätzung und den Gepflogenheiten des Gerichts ab.
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