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Lebensgefährtin verweigert Zutritt zur Wohnung meines Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Lebensgefährtin verweigert Zutritt zur Wohnung meines Betreuten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von agw Mir scheint das du das Wesen eines Einwilligungsvorbehaltes nicht verstanden hast. Dieser wird nicht als eigenständiger ...


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Alt 31.03.2017, 18:29   #11
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Mir scheint das du das Wesen eines Einwilligungsvorbehaltes nicht verstanden hast. Dieser wird nicht als eigenständiger Aufgabenkreis beschlossen sondern bezieht sich immer nur auf bestimmte, notwendige, Aufgabenkreise. Bei dem hier geschilderten Sachverhalt sehe ich für diesen massiven Grundrechtseingriff keinen Anhalt.
Ich brauche keine Belehrung diesbezüglich. Es nützen die umfangreichsten Aufgabenkreise nichts, wenn nicht an den Kernpunkten auch Handlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Der Vorbehalt ist sicher kein Mittel mit dem leichtfertig umgegangen sollte. Im geschilderten Fall wird man aber bei einigen Zuständigkeiten weiterreichende Betreuungsmöglichkeiten einräumen müssen. Die Anregung hierzu kann natürlich nur vom Betreuer kommen. Manchmal geht es nicht anders.

Zitat:
Die von dir angedeutete Richtung: ....und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt, entspricht in nichts mehr den Grundprinzipien des Betreuungsrechts. Du solltest in dieser Hinsicht deine Position dazu mal dringend einer kritischen Überprüfung unterziehen.
@michaela Das ist eine Unterstellung, auf die man wirklich nicht näher eingehen muss. Danke
Hein Klein ist offline  
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Alt 31.03.2017, 18:45   #12
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Im geschilderten Fall wird man aber bei einigen Zuständigkeiten weiterreichende Betreuungsmöglichkeiten einräumen müssen.


den "geschilderten" Fall habe ich bereits differenziert.
Für einen EiWi ist hier kein Platz und es gäbe dafür auch keinen Grund- zumindest nach den bisherigen Schilderungen nicht.

Zitat:
Ohne Einwilligungsvorbehalt werden einige Beteiligte kaum zur Zusammenarbeit bereit sein.
Ich habe nichts unterstellt sondern mich ausschliesslich auf deine Aussage bezogen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 31.03.2017, 19:52   #13
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Der EiWi geht hier völlig am Thema vorbei.

Zum einen halte ich diesen im Allgemeinen ohnehin für völlig sinnlos. Wen meine Meinung hierzu interessiert, sollte die SuFu nutzen, ich will hier nicht mit Wiederholungen langweilen.

Zum anderen würde er in diesem speziellen Fall gänzlich ins Leere laufen und dürfte damit gar nicht zur Anwendung kommen. Bereits die Überschrift macht klar, wer hier nicht mitarbeitet. Dies ist die Lebensgefährtin des Betreuten. Was soll denn dann bitte ein EiWi beim Betreuten nützen? Selbst wenn ich alles allein machen und allen Handlungen des Betreuten einen Riegel mit dem EiWi vorschieben könnte, bekomme ich hierdurch doch das "Grundübel" nicht in den Griff. Die Lebensgefährtin steht schließlich nicht unter Betreuung.

Somit muss die Antwort wieder nach Post #3 ansetzen.

Die eigentliche Frage, die hier im Raume steht, ist, darf die Lebensgefährtin sich so verhalten, wie sie es tut? Genau genommen muss man diese Frage mit jain beantworten.

Um festzustellen, ob die Lebensgefährtin dem Pflegedienst den Zugang verweigern darf, muss man sich fragen, ob sie die alleinige Mieterin der Wohnung ist. Sollte dies der Fall sein, darf sie dem Pflegedienst den Zugang auch gegen den Willen und das Wohl des Betreuten verweigern. Sie darf dies auch gegenüber dem Betreuer tun, sogar gegenüber dem Richter.

Zitat:
Art. 13 Abs. 1 GG

Die Wohnung ist unverletzlich.
Da die Frau nicht unter Betreuung steht und sich hoffentlich nicht zu schulden kommen lassen hat, kann sich kein Mensch gegen ihren Willen Zugang zur Wohnung verschaffen. Dies steht aber unter der Prämisse, dass sie alleinige Mieterin ist.

Anders sieht es aus, wenn der Betreute alleiniger Mieter oder Mitmieter ist.
Wenn er alleiniger Mieter ist, darf die Freundin überhaupt nichts verweigern, denn dann greift obiger Artikel nicht durch, da es nicht ihre Wohung ist.
Ist der Betreute Mitmieter, dann kann sie es nur insoweit verbieten, soweit es der gemeinsame Wille beider ist. Sobald er den Helfenden (Pflegedienst, Betreuer, usw.) Zugang gewährt, kann sie diesen nur noch zu ihren persönlichen Rückzugsbereichen (z.B. Schlafzimmer) verweigern. Sie kann jedoch nicht die Wohnung insgesamt verschließen.

Das ist jedoch nur graue Theorie. Wie sollte man das bitte durchsetzen? Ich kann ja schlecht zu jedem Termin, welchen ich bei meinem Betreuten habe, mit der Polizei anrücken, um den Zugang zur Wohnung durchzusetzen.
Um irgend etwas zu erreichen, muss hier wohl versucht werden, die Zustimmung der Lebensgefährtin zu den Hilfemaßnahmen zu erlangen. So lange sie diese nicht gibt, kann man gar nichts machen.

Letztes Mittel wäre, zu versuchen, den Betreuten zu überzeugen, dass er sich von der Dame trennt. Begündung wäre die Tatsache, dass ihr Verhalten seine Gesundheit gefährdet. Aber so etwas sollte man wohl von Anfang an nicht in Betracht ziehen. Der persönliche Umgang des Betreuten geht im Regelfall den Betreuer nichts an.
__________________
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Geändert von Betreuerwichtel (31.03.2017 um 19:57 Uhr)
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 01.04.2017, 18:41   #14
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Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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@Betreuerwichtel,
Das hast Du in einem anderen Fall auch schon anders vertreten:
http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post88928
Hein Klein ist offline  
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Alt 07.04.2017, 15:50   #15
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Punkt 1

Zum einen sind die Sachverhalt nicht vergleichbar und zum anderen ist auch die Fragestellung eine völlig andere gewesen.


Punkt 2

Auch im verlinkten Fall habe ich festgestellt, dass der Betreuer die Wohnung seines Betreuten betreten darf. Das habe ich hier auch vertreten. Lediglich ausgebremst wurde ich bei der Tatsache, dass es um das alleinige Betreten der Wohung geht (also ohne Betreute). Den Einwendungen von Imre war auch nicht zu widersprechen, darum habe ich es auch nicht getan. Sie hat aber die grundsätzliche Aussage auch nicht aufgehoben, sondern lediglich die Tatsache ergänzt, dass die betreute Person das Betreten gestatten muss.



Wenn man also die hier vorgetragene Argumentation mit der damaligen vergleicht, ist sie im Sinn eben doch vergleichbar und nicht, wie du feststellst, komplett anders.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 07.04.2017, 19:31   #16
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Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Moin, Betreuerwichtel,

Du hast in dem verlinkten Beitrag klar geäußert, dass die Wohnung der Betreuten betreten werden darf, um Sparbücher, Anlagevermögen und wertvolle Dinge darin festzustellen. Im Zweifel solle der Betreuer eben einen Schlüsseldienst mit dem gewaltsamen öffnen der Wohnung beauftragt werden und das Schloss anschließend auswechseln. Das Wort "eleminieren" fiel im Zusammenhang mit Problemen des Sohnes.

Jetzt hier zu relativieren finde ich nicht ok. Man sollte schon zu seinen Aussagen und ggf. auch einmal zu unsachgemäßen Beiträgen stehen. Da bricht man sich keinen Zacken aus der Krone. Es hilft, vielleicht eine Meinung zukünftig etwas differenzierter zu äußern.

Und da ich damit hier grade meine Meinung dargelegt habe, ahne ich Übles. ;-)
Hein Klein ist offline  
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Alt 07.04.2017, 22:04   #17
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin

Ich gehe mal davon aus, dass die Frage des Threadstarters seit einer Woche ausreichend beantwortet ist.
Bevor die weitere Diskussion in eine Gonorrhoe-Korinthiensis ausartet mache ich mal zu.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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