Dies ist ein Beitrag zum Thema Lebensgefährtin verweigert Zutritt zur Wohnung meines Betreuten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von agw
Mir scheint das du das Wesen eines Einwilligungsvorbehaltes nicht verstanden hast. Dieser wird nicht als eigenständiger ...
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31.03.2017, 18:29 | #11 | ||
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Beiträge: 195
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31.03.2017, 18:45 | #12 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
den "geschilderten" Fall habe ich bereits differenziert. Für einen EiWi ist hier kein Platz und es gäbe dafür auch keinen Grund- zumindest nach den bisherigen Schilderungen nicht. Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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31.03.2017, 19:52 | #13 | |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Der EiWi geht hier völlig am Thema vorbei.
Zum einen halte ich diesen im Allgemeinen ohnehin für völlig sinnlos. Wen meine Meinung hierzu interessiert, sollte die SuFu nutzen, ich will hier nicht mit Wiederholungen langweilen. Zum anderen würde er in diesem speziellen Fall gänzlich ins Leere laufen und dürfte damit gar nicht zur Anwendung kommen. Bereits die Überschrift macht klar, wer hier nicht mitarbeitet. Dies ist die Lebensgefährtin des Betreuten. Was soll denn dann bitte ein EiWi beim Betreuten nützen? Selbst wenn ich alles allein machen und allen Handlungen des Betreuten einen Riegel mit dem EiWi vorschieben könnte, bekomme ich hierdurch doch das "Grundübel" nicht in den Griff. Die Lebensgefährtin steht schließlich nicht unter Betreuung. Somit muss die Antwort wieder nach Post #3 ansetzen. Die eigentliche Frage, die hier im Raume steht, ist, darf die Lebensgefährtin sich so verhalten, wie sie es tut? Genau genommen muss man diese Frage mit jain beantworten. Um festzustellen, ob die Lebensgefährtin dem Pflegedienst den Zugang verweigern darf, muss man sich fragen, ob sie die alleinige Mieterin der Wohnung ist. Sollte dies der Fall sein, darf sie dem Pflegedienst den Zugang auch gegen den Willen und das Wohl des Betreuten verweigern. Sie darf dies auch gegenüber dem Betreuer tun, sogar gegenüber dem Richter. Zitat:
Anders sieht es aus, wenn der Betreute alleiniger Mieter oder Mitmieter ist. Wenn er alleiniger Mieter ist, darf die Freundin überhaupt nichts verweigern, denn dann greift obiger Artikel nicht durch, da es nicht ihre Wohung ist. Ist der Betreute Mitmieter, dann kann sie es nur insoweit verbieten, soweit es der gemeinsame Wille beider ist. Sobald er den Helfenden (Pflegedienst, Betreuer, usw.) Zugang gewährt, kann sie diesen nur noch zu ihren persönlichen Rückzugsbereichen (z.B. Schlafzimmer) verweigern. Sie kann jedoch nicht die Wohnung insgesamt verschließen. Das ist jedoch nur graue Theorie. Wie sollte man das bitte durchsetzen? Ich kann ja schlecht zu jedem Termin, welchen ich bei meinem Betreuten habe, mit der Polizei anrücken, um den Zugang zur Wohnung durchzusetzen. Um irgend etwas zu erreichen, muss hier wohl versucht werden, die Zustimmung der Lebensgefährtin zu den Hilfemaßnahmen zu erlangen. So lange sie diese nicht gibt, kann man gar nichts machen. Letztes Mittel wäre, zu versuchen, den Betreuten zu überzeugen, dass er sich von der Dame trennt. Begündung wäre die Tatsache, dass ihr Verhalten seine Gesundheit gefährdet. Aber so etwas sollte man wohl von Anfang an nicht in Betracht ziehen. Der persönliche Umgang des Betreuten geht im Regelfall den Betreuer nichts an.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! Geändert von Betreuerwichtel (31.03.2017 um 19:57 Uhr) |
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01.04.2017, 18:41 | #14 |
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@Betreuerwichtel,
Das hast Du in einem anderen Fall auch schon anders vertreten: http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post88928 |
07.04.2017, 15:50 | #15 |
Stammgast
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Punkt 1
Zum einen sind die Sachverhalt nicht vergleichbar und zum anderen ist auch die Fragestellung eine völlig andere gewesen. Punkt 2 Auch im verlinkten Fall habe ich festgestellt, dass der Betreuer die Wohnung seines Betreuten betreten darf. Das habe ich hier auch vertreten. Lediglich ausgebremst wurde ich bei der Tatsache, dass es um das alleinige Betreten der Wohung geht (also ohne Betreute). Den Einwendungen von Imre war auch nicht zu widersprechen, darum habe ich es auch nicht getan. Sie hat aber die grundsätzliche Aussage auch nicht aufgehoben, sondern lediglich die Tatsache ergänzt, dass die betreute Person das Betreten gestatten muss. Wenn man also die hier vorgetragene Argumentation mit der damaligen vergleicht, ist sie im Sinn eben doch vergleichbar und nicht, wie du feststellst, komplett anders.
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07.04.2017, 19:31 | #16 |
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Moin, Betreuerwichtel,
Du hast in dem verlinkten Beitrag klar geäußert, dass die Wohnung der Betreuten betreten werden darf, um Sparbücher, Anlagevermögen und wertvolle Dinge darin festzustellen. Im Zweifel solle der Betreuer eben einen Schlüsseldienst mit dem gewaltsamen öffnen der Wohnung beauftragt werden und das Schloss anschließend auswechseln. Das Wort "eleminieren" fiel im Zusammenhang mit Problemen des Sohnes. Jetzt hier zu relativieren finde ich nicht ok. Man sollte schon zu seinen Aussagen und ggf. auch einmal zu unsachgemäßen Beiträgen stehen. Da bricht man sich keinen Zacken aus der Krone. Es hilft, vielleicht eine Meinung zukünftig etwas differenzierter zu äußern. Und da ich damit hier grade meine Meinung dargelegt habe, ahne ich Übles. ;-) |
07.04.2017, 22:04 | #17 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Ich gehe mal davon aus, dass die Frage des Threadstarters seit einer Woche ausreichend beantwortet ist. Bevor die weitere Diskussion in eine Gonorrhoe-Korinthiensis ausartet mache ich mal zu. MfG Imre
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