Dies ist ein Beitrag zum Thema Klage wegen übler Nachrede im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Betreuer meiner Lebensgefährtin hat einen Einwilligungsvorbehalt bzgl. Vermögensangelegenheiten beantragt. Im wesentlichen begründet er diesen mit der Gefahr, dass ich ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
25.04.2017, 17:35 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.12.2016
Beiträge: 3
|
Klage wegen übler Nachrede
Der Betreuer meiner Lebensgefährtin hat einen Einwilligungsvorbehalt bzgl. Vermögensangelegenheiten beantragt. Im wesentlichen begründet er diesen mit der Gefahr, dass ich die gute finanzielle Situation meiner Lebensgefährtin ausnützen könnte und Forderungen stellen könnte, gegen die sie sich nicht abgrenzen könne.
Es gibt keinerlei Indizien, die für diese Behauptung sprechen. Da er seit 4 Jahren die Vermögensverwaltung inne hat, müsste er dies genau wissen. Kann ich den Betreuer wegen "übler Nachrede" verklagen ? Danke für hilfreiche Antworten ! |
25.04.2017, 18:35 | #2 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.12.2016
Beiträge: 3
|
Ergänzung
Da meine Lebensgefährtin Beschwerde gegen den Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat, wird demnächst das Amtsgericht entscheiden.
Kann ich verlangen, dort als Zeuge gehört zu werden, auch wenn ich im ersten Verfahren zur Betreuerbestellung nicht beteiligt war ? |
25.04.2017, 20:31 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Verlangen kannst du wohl nichts aber deine Lebensgefährtin könnte dich ausdrücklich als Beistand mitnehmen bei der Anhörung ob ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden soll. Diese persönliche Anhörung muss stattfinden. Da könntest du deine Meinung dann auch sagen, sachlich und massvoll wenn möglich. Von Anzeigen wegen übler Nachrede und derartigem rate ich dir dringend ab.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
26.04.2017, 07:46 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
|
Hi,
wenn du sie nicht ausnutzt, warum stört dich dann der Einwillligungsvorbehalt? Wenn er deine Lebensgefährtin stört ist es natürlich etwas anderes, aber ich hätte mir in meiner letzten Beziehung einen Einwilligungsvorbehalt durchaus gewünscht da mein ExPartner mich durchaus zu Sachen (finanzieller Natur) überredet hat, die nicht gut waren... Mit freundlichen Grüßen Elara |
26.04.2017, 09:34 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
|
ich würde ja erst einmal bei Wikipedia nachsehen, was "üble Nachrede" eigentlich bedeutet.
Gruß Andreas |
27.04.2017, 22:26 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Es gibt ja immerhin einen entsprechenden Straftatbestand.
klick. Ich denke aber nicht, dass er erfüllt ist. Gemäß Tatbestandsmerkmal bedarf es der öffentlichen Herabwürdigung. Gemäß § 170 GVG sind Verfahren (also auch die Akten und deren Bestandteil sowie die Erörterungstermine) nicht öffentlich. Es ist zwar nicht schön, als "Grund" für den Einwilligungsvorbehalt "herhalten" zu müssen, aber von einer Anzeige würde ich ebenfalls abraten.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
Lesezeichen |
|
|