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Ist ein Antrag beim Amtsgericht überhaupt sinnvoll ?

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Hallo zusammen, gesetz den Fall, der Vater, Ende 70, nur altersbedingte Gebrechten, soll einen Betreuer bekommen, obwohl er das nicht ...


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Alt 31.03.2008, 09:38   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.03.2008
Beiträge: 7
Standard Ist ein Antrag beim Amtsgericht überhaupt sinnvoll ?

Hallo zusammen,

gesetz den Fall, der Vater, Ende 70, nur altersbedingte Gebrechten, soll einen Betreuer bekommen, obwohl er das nicht möchte.

Ist ein Antrag, seitens der Kinder beim Amtsgericht überhaupt aussichtsreich ?

Der Vater zahlt z.B. das Pflegeheim seiner Frau nicht mehr, und verwendet das Geld lieber für sich.

Er unterschreibt jedem alles und ist sehr gutgläubig in dieser Hinsicht und bringt sich dann manchmal auch in Teufelsküche.

Reichen diese Argumente beim Amtsgericht aus ?

Grüße
Neuling
Neuling ist offline  
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Alt 31.03.2008, 14:06   #2
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 199
Standard

Zitat:
Zitat von Neuling Beitrag anzeigen
Reichen diese Argumente beim Amtsgericht aus ?

Der Vater zahlt z.B. das Pflegeheim seiner Frau nicht mehr, und verwendet das Geld lieber für sich.
Nein, er kann ja bei bestehender Unterhaltspflicht zur Zahlung verurteilt werden.
Zitat:
Zitat von Neuling Beitrag anzeigen
Er unterschreibt jedem alles und ist sehr gutgläubig in dieser Hinsicht und bringt sich dann manchmal auch in Teufelsküche.
Vermutlich Ja.
Roy ist offline  
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Alt 01.04.2008, 07:49   #3
Berufsbetreuerin / Verfahrenspflegerin
 
Benutzerbild von Tina L.
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 1,959
Standard

Hallo,

altersbedingte Gebrechen und sein unvernüftiges Verhalten in Bezug auf die Geldangelegenheiten werden alleine nicht ausreichen um eine Betreuung zu bekommen. Das haben viele andere Menschen ebenso und bekommen deshalb nicht gleich eine Betreuung. Außerdem wird er auch nicht gegen seinen Willen eine Betreuung bekommen.

Vielleicht wäre die bessere Variante der pflegebedürftigen Mutter eine Betreuung zukommen zu lassen? Diese könnte sich um die Ansprüche kümmern.

Ich hatte vor ein paar Tagen eine Anhörung bei einer über 93 jährigen Frau, wo eine Betreuung angeregt war. Sie lebt noch zu Hause, kommt nur schwerlich vorwärts, war aber geistig fit und wollte keine Betreuung haben. Die wurde dann auch nicht eingerichtet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass niemand gegen seinen Willen betreut werden kann. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also geschäftsfähig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen.
__________________
Mit freundlichen Grüßen

Tina


Geh Deinen Weg und lass die anderen reden (J. W. Goethe)
Tina L. ist offline  
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Alt 01.04.2008, 10:51   #4
sternfee
Gast
 
Beiträge: n/a
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soryx.....

Geändert von sternfee (03.04.2008 um 12:00 Uhr).
 
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Alt 02.04.2008, 00:38   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 28.10.2007
Beiträge: 8
Standard

Zitat:
Zitat von sternfee Beitrag anzeigen
verstehe da salles nich..
Beim nächsten Antrag auf Aufhebung der Betreuung sollte der Antrag mit Hilfe eines Programms geschrieben werden, dass eine Rechtschreibkorrektur aufweist. Wäre auch hier ganz hilfreich. Einfach im Schreibprogramm vorschreiben, mit rechter Maustaste markieren, und mit linker Maustaste kopieren und einfügen. Die Fähigkeit seinen Willen frei zu bestimmen hat zwar nichts mit der Rechtschreibung zu tun, die Aussichten als geschäftsfähig eingestuft zu werden steigen dann aber dennoch ungemein.

Das zeigt, dass recht willkürlich bestimmt wird, wer angeblich seinen Willen frei bilden kann und wer nicht. Angeblich, da die Wissenschaft u.a. wegen des Gruppenzwangs davon ausgeht, dass es keine wirklich freie Willensbildung gibt.

Juristisch ist zur freien Willensbildung fähig, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) einer Entscheidung erfassen kann und nach der Einsicht handeln könnte. Wer also nach Aufklärung weiß, dass das Medikament X die Wirkung Y hat und ohne Einnahme der Zustand Z zu befürchten ist, der kann nicht gezwungen werden, das Medikament zu nehmen. Es sei denn er nähme es nur nicht, da er denkt das Medikament sei vergiftet.

Es kommt also nicht darauf an, ob eine Entscheidung getroffen wird, die ein Arzt oder Betreuer oder die Mehrheit für vernünftig hält, sondern nur darauf, ob der eine Entscheidung getroffen werden könnte, die für vernünftig gehalten wird (vergl. Knittel/Seitz; BtPrax 1/2007, Seite 22).
Jochen07 ist offline  
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Alt 02.04.2008, 08:11   #6
Berufsbetreuerin / Verfahrenspflegerin
 
Benutzerbild von Tina L.
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 1,959
Standard

Zitat:
Juristisch ist zur freien Willensbildung fähig, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) einer Entscheidung erfassen kann und nach der Einsicht handeln könnte.
Genauso! Wir sprechen ja hier von der juristischen Seite..

Zu Deinem Beitrag bzgl. dem Wortsalat von Sternfee fehlen mir schon die Worte.

Zitat:
Die Fähigkeit seinen Willen frei zu bestimmen hat zwar nichts mit der Rechtschreibung zu tun,
Stimmt

Zitat:
die Aussichten als geschäftsfähig eingestuft zu werden steigen dann aber dennoch ungemein.
Eine gute Rechtschreibung bzw. ein gutes Programm alleine rechtfertigt keine Geschäftsfähigkeit, genauso verhält es sich umgekehrt und ich behaupte mal, dass dies keine Grundlage für eine freie Willenserklärung darstellt.
__________________
Mit freundlichen Grüßen

Tina


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Alt 02.04.2008, 09:32   #7
Ursula
Gast
 
Beiträge: n/a
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Guten Morgen, Tina

Genau wie sternfee erwarte auch ich eine Antwort von dir auf ihre Frage. Es wäre sehr nett, wenn es dir möglich ist, etwas zu ihrer Frage zu schreiben womit wir etwas anfangen können.

Danke! Ursula

Übrigens erkenne ich keinen Wortsalat in den Beiträgen von sternfee, nur eine noch nicht ausgereifte Rechtschreibung. In all ihren Texten erkenne ich Logik und ernsthaftes Fragen.
 
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Alt 02.04.2008, 10:00   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard

Hallo Sternfee,

ich glaube, dass manchmal Willkür in den Entscheidungen mancher Richter liegt. Man sagt nicht umsonst, dass man auf See oder vor Gericht in Gottes Hand ist, und dass wer Recht hat, nicht auch Recht bekommt.

Mein Vater ist Analphabet und ich hab etwas Angst, dass er eine Betreuung vom Amtsgericht auch gegen seinen Willen bekommt. Und mein Vater hat seinen eigenen Willen. Mein Vater ist zwar nicht der Klügste, aber er weiss ganz genau, was er macht, was er will und was er nicht will.
Ich hatte bis zum Tode meines Bruders kaum Kontakt zu ihm. Dazu kommt, dass er schwerhörig ist und er eine sehr undeutliche Aussprache hat. Ein Gespräch mit ihm war mir so kaum möglich. Dann musste ich mich um die Geschäfte meines Vaters kümmern und ich hatte zwangsläufig mit ihm zu tun. Ich habe meine Meinung über ihn total ändern müssen. Zum Einen kann ich nun besser verstehen, was er sagt. Zum Anderen musste ich feststellen, dass er schon weiss, was Sache ist und dass er doch nicht so dumm ist, wie ich gedacht habe.

Zu deinen Buchstabensalat möchte ich noch Folgendes anmerken: Anfangs tat ich mich doch etwas schwer, daraus schlau zu werden, aber mit etwas Übung, gelingt es mir nun recht gut und ich kann auch eine gewisse Logik darin erkennen.

Ich lese deine Beiträge mit Interesse und finde es sehr positiv, dass du in diesem Forum so aktiv bist.

Alles Gute
catwoman
catwoman ist offline  
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Alt 02.04.2008, 10:29   #9
sternfee
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

.....................

Geändert von sternfee (03.04.2008 um 12:01 Uhr).
 
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Alt 02.04.2008, 12:13   #10
Berufsbetreuerin / Verfahrenspflegerin
 
Benutzerbild von Tina L.
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 1,959
Standard

Zitat:
Genau wie sternfee erwarte auch ich eine Antwort von dir auf ihre Frage. Es
@ Ursula, bitte vergreife Dich mal nicht im Ton, ok? Zu ihrer Frage wurde geantwortet und mehr kann ich auch nicht antworten. Deine Erwartung in allen Ehren, aber ich lasse mir ungerne meine Beiträg einteilen bzw. zuteilen.

Übrigens habe ich nur auf Jochens Beitrag geantwortet und finde den Begriff "Wortsalat" auch nicht schlimm. Zudem habe ich kein Problem mit Sternfee, was Du gerade versuchst mir zu unterstellen. Lies erst einmal richtig bevor Du Deinen Kasernenton anschlägst.
__________________
Mit freundlichen Grüßen

Tina


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angehörige, einrichtung der betreuung

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