Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterlagen der Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo - eine Frage: ich war 2,5 Jahre Betreuer meiner Mutter und diese ist im Juni gestorben. Meine Schwester verlangt ...
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01.09.2017, 09:01 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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Unterlagen der Betreuung
Hallo - eine Frage: ich war 2,5 Jahre Betreuer meiner Mutter und diese ist im Juni gestorben. Meine Schwester verlangt nun alle Unterlagen zur Prüfung - wir sind aber drei Schwestern - meine dritte Schwester hat kein Interesse. Ich habe noch keine Vermögensaufstellung gemacht, weil ich nicht weiß, ob das Betreuungsgericht von mir überhaupt eine RL erwartet - da habe ich angefragt und noch keine Antwort erhalten. Meine Frage: ich habe meiner Schwester angeboten vorbei zu kommen und sich Kopien zu ziehen, die sie braucht - das will sie nicht. Ehrlich: ich habe keine Lust mich hier hinzustellen und 7 Ordner zu kopieren - da sind Ordner vom Steuerberater dabei und alles ist von dem umsortiert zurück gekommen - außerdem muss der noch die Steuererklärungen für 2006 - 2014 und 2016 machen etc. - da braucht er ja die Unterlagen zumindest für 2016 auch noch. Meine Frage: kann ich nicht erwarten - wenn sie die unbedingt jetzt braucht - dass sie vorbei kommt? Sie hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung mich bei der Betreuung zu unterstützen überhaupt nicht eingebracht - im Gegenteil: mit ihrem Haus, bei dem meine Mutter Nießbrauch hatte - hatte ich besonders viel Aufwand und sie hat mir immer erklärt, ich sei Abschaum und sie würde lieber mit ihrer Katze im Garten spazieren gehen und sich mit netten Menschen beschäftigen.... Danke für eure Antwort LG wenzlein
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01.09.2017, 14:52 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
als befreite Betreuerin bist du trotzdem zur Schluss-RL verpflichtet. Daher mein Tipp: Erstelle eine ordentliche Schlussabrechnung und diese kannst du dann zusammen mit der Bestätigung des Gerichts über eine sachlich und rechnerisch richtige Abrechnung deiner Schwester vorlegen. Falls deine Schwester trotzdem auf Einsicht der Ordner besteht kannst du ihr ja die Einsichtnahme anbieten, alle Dokumente kopieren oder die Ordner aus der Hand geben würde ich nicht. Zumal du ja eine Aufbewahrungspflicht hast, die Unterlagen noch für die Steuererklärung benötigst und auch seitens des Gerichts Nachfragen kommen können. Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
01.09.2017, 20:13 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Ihr drei Geschwister seid auch die Erben? Fein. Die eine Schwester interessiert es nicht - dann eben nicht. Die andere Schwester will erst mal alle Unterlagen haben. Ist wohl neugierig oder gar geldgeil. Nicht so fein. Aber sie ist (Mit-)Erbin. Und Du bist zwar auch (Mit-)Erbin, warst aber auch Betreuerin. Du hast also auch eine Herausgabepflicht. So weit zu Deinem Teil. Die Schwester, die die Sachen alle haben will, hat zwar ein Recht drauf, aber auch eine "Holschuld". Sie muss die Unterlagen also bei dir abholen, denn Du hast keine "Bringschuld". Damit ist schon mal klar wer sich hier wohin zu bewegen hat. Wenn Du sie auch noch ärgern willst, dann kannst Du sie darauf hinweisen, dass die Unterlagen nur an alle Erben herausgegeben werden dürfen. Deine Schwester darf also entweder die dritte Schwester anschieben oder von ihr eine entsprechende Vollmacht beibringen. Ansonsten kannst Du auch als ehemalige Betreuerin und gleichzeitig als Miterbin den Herausgabetermin bestimmen. also am besten nach der Rechnungslegung und der Antwort des Gerichtes darauf (z.B. die RL wurde geprüft und es ergaben sich sachlich und rechnerisch keine Beanstandungen), und nach den Ergebnissen der Steuererklärung. Ansonsten ist ja kaum der verbliebene Nachlass festzustellen und eine korrekte Aufteilung auf die Erbinnen nicht möglich. Und Du willst doch nicht, dass Deine habgierige Schwester zu wenig bekommt... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.09.2017, 09:54 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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Zugang zum Vermögen
Hallo. Danke für die Antworten. Noch eine Frage: ich würde gerne die Vermögensaufstellung machen, allerdings kenne ich den genauen Stand nicht: ich habe bei meiner Mutter eine Tasche mit DM Scheinen gefunden und ungezählt in den Safe gebracht. Um zu wissen wieviel das ist, müsste ich allein an den Safe, was ich gar nicht unbedingt will. Darf ich überhaupt als ehemaliger Betreuer noch allein zum Safe? Kann ich auch ungefähre Werte angeben? Gruß Wenzlein
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02.09.2017, 09:56 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 37
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....Und die letzte Wohnung meiner Mutter liegt im Haus meiner Schwester und da sie nicht will, dass ich allein rein gehe, hat sie das Schloss ausgetauscht. Darf sie das?
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02.09.2017, 13:50 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Wenzlein
Als ehemaliger Betreuer darfst Du nicht mehr in die Wohnung und an den Safe der verstorbenen Bereuten, da die Betreuung mit dem Tod zu Ende ist. Als Erbe darfst Du das allerdings. Da solltest Du Dich mit den Miterbinnen in Verbindung setzen und einen gemeinsamen Termin ausmachen. Dann bist Du auch nicht allein. Die eine Schwester, die das Schloss ausgetauscht hat, darf den (Mit-)erben den Zugang nicht verweigern. Hat die Schwester, die den Zugang bisher verweigert eigentlich auch einen Schlüssel zu dem Safe??? (...und evtl. das Geld schon längst abgezockt???) MfG Imre
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05.09.2017, 16:33 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
auch innerfamiliär würde ich Auskünfte nur mit Vorlage eines Erbscheines oder Testament erteilen. Wer das Erbe nicht angetreten hat, ist nicht Rechtsnachfolger. Die Betreuung ist beendet. Alle Angelegenheiten die nun zu aktuell erledigen sind, haben die Rechtsnachfolger zu erledigen. Da das Nießbrauch auch mit dem Tot endet, wird diene Schwester Hausrecht haben. Hier muss also zwischen ehem. Betreuer und Rechtsnachfolger unterscheiden werden. Der Leuchtturm |
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