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Streichung von Aufgabenkreisen eines Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Streichung von Aufgabenkreisen eines Betreuers im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend, ich möchte den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung" gerne aus den Aufgabenkreisen meines Betreuers streichen lassen. Weiß jemand, wie man so ...


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Alt 16.10.2017, 22:50   #1
betreuter827651
Gast
 
Beiträge: n/a
Frage Streichung von Aufgabenkreisen eines Betreuers

Guten Abend,

ich möchte den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung" gerne aus den Aufgabenkreisen meines Betreuers streichen lassen.

Weiß jemand, wie man so etwas angeht? Muss ich bestimmte Formalitäten bewahren, wenn ich das Betreuungsgericht anschreibe, etc.?

Gruß,
Christian
 
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Alt 17.10.2017, 08:27   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Ohne dich zu kennen- das wird schwierig werden.

Das Gericht vergibt Aufgabenkreise nicht nach Gutdünken sondern hält sich dabei an die Empfehlungen/ Ermittlungen des Gutachtens in dem dein Bedarf vom Gutachter umrissen/benannt wird.
Deshalb kannst du nicht "streichen lassen" .

Bei einer geplanten Verringerung der Aufgabenkreise legt man entweder ein anderes Gutachten (auf eigene Kosten erstellt) vor welches zum Bedarf sich auf andere Art äussert oder- und das ist die deutlich bessere Lösung weil im Betreuungsrecht auch klar so vorgesehen- man bespricht diesen Plan mit seinem Betreuer und hört sich dessen Ansicht dazu an.

Ich z.B. bespreche jährlich mit meinen Kunden deren Fortschritte, gerade mit dem Ziel die Aufgabenkreise Stück für Stück reduzieren zu können. Sobald jemand "soweit" ist dass er in bestimmten Bereichen meine Hilfe nicht mehr braucht stellen wir gemeinsam den Antrag zur Auhebung von AK .....
Ein kurzes ärztliches Attest dazu ist dabei dann immer hilfreich und ein grosses Gutachten wird in der Regel dann auch nicht mehr benötigt.

Wenn ich dich richtig verstanden habe ist deine Betreuung recht frisch, siehe dazu meinen Eingangsatz.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.10.2017, 09:49   #3
betreuter827651
Gast
 
Beiträge: n/a
Daumen hoch

Das Problem ist ganz einfach, dass mich mein Betreuer schon mehrere Male auf Anraten der Ärzte psychiatrisch untergebracht hat mit den Worten: "Ich werde diesen Antrag auf Unterbringung stellen um Querereien zu vermeiden." Eine akute Fremd- oder Eigengefährdung gemäß $ 1906 BGB lag nicht vor und davon war auch nicht einmal in den ärztlichen Gutachten zu lesen. Ich möchte ganz einfach vermeiden, dass mich mein Betreuer in Zukunft wieder ungerechtfertigt in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen lässt.

Danke für Deine Antwort.
 
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Alt 17.10.2017, 15:26   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Aber der Betreuer kriegt doch nie im Leben einen Beschluss für eine Unterbringung ohne ein fachärztliches Gutachten, welches Eigengefährdung bestätigt
Boomer ist offline  
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Alt 17.10.2017, 15:27   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das Problem ist ganz einfach, dass mich mein Betreuer schon mehrere Male auf Anraten der Ärzte psychiatrisch untergebracht hat mit den Worten: "Ich werde diesen Antrag auf Unterbringung stellen um Querereien zu vermeiden." Eine akute Fremd- oder Eigengefährdung gemäß $ 1906 BGB lag nicht vor und davon war auch nicht einmal in den ärztlichen Gutachten zu lesen.
So in ungefähr hatte ich mir das auch leider gedacht.

Deine Antwort ist wiedersprüchlich in sich. Wenn Ärzte eine Unterbringung anraten dann steht das auch so im Gutachten. Welcher Übertragungsfehler liegt hier vor?

Wenn keine Gründe für §1906 vorhanden sind wird nicht untergebracht. Das Gericht würde einer gegenteiligen Entscheidung des Betreuers nir zustimmen. Und die Gehnehmigung des Gerichts braucht wieder der Betreuer um unterbringen zu können.

Zitat:
Ich möchte ganz einfach vermeiden, dass mich mein Betreuer in Zukunft wieder ungerechtfertigt in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen lässt.
Das konnte er weder in der Vergangenheit noch wird er es zukünftig können.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 17.10.2017, 15:39   #6
betreuter827651
Gast
 
Beiträge: n/a
Blinzeln

Zitat:
Zitat von Boomer Beitrag anzeigen
Aber der Betreuer kriegt doch nie im Leben einen Beschluss für eine Unterbringung ohne ein fachärztliches Gutachten, welches Eigengefährdung bestätigt
Doch, im Freistaat Thüringen in Jena geht so etwas.

Zitat:
Zitat von michaela mohr
Deine Antwort ist wiedersprüchlich in sich. Wenn Ärzte eine Unterbringung anraten dann steht das auch so im Gutachten. Welcher Übertragungsfehler liegt hier vor?
Keiner. Wenn Ärzte eine Unterbringung anraten, sollten sie, gemäß § 1906 BGB, auch Gründe dafür liefern können, die eine akute Eigengefährdung (Selbsttötungsabsicht, etc.) belegen.

Das Gutachten lag zum Unterbringungszeitpunkt übrigens noch nicht einmal vor. Das wurde dann später "nachgereicht".

Ich habe das Gutachten von damals mal vorrübergehend hochgeladen.

Seite 1 und Seite 2.

Gruß,
Christian

P.S.: Ist eigentlich auch egal, jetzt. Ich habe heute vormittag bereits beim Amtsgericht angerufen und man sagte mir, dass ich das schriftlich (formlos) einreichen kann. Das habe ich dann auch getan. Ich schau' einfach mal, was dabei herauskommt.

Geändert von betreuter827651 (17.10.2017 um 15:43 Uhr) Grund: Ergänzung
 
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Alt 17.10.2017, 15:46   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sorry, in dem Attest steht ausdrücklich drin dass ausser der Unterbringung keine andere Behandlungsmöglichkeit gesehen wird von ärztlicher Seite.
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Alt 17.10.2017, 15:48   #8
betreuter827651
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Beiträge: n/a
Frage

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Sorry, in dem Attest steht ausdrücklich drin dass ausser der Unterbringung keine andere Behandlungsmöglichkeit gesehen wird von ärztlicher Seite.
Ehm...ja. Vor allem aber stehen keine Gründe drin, die eine Unterbringung nach § 1906 BGB rechtfertigen würden ("Hat erzählt, er wolle sich umbringen, Hat sich geritzt, etc.")

Darf ich Dich fragen, ob Du Dich mit dieser Thematik - Psychiatrie ist ne' eigene Welt für sich - überhaupt auskennst?

Gruß,
Christian

P.S.: Wir leben übrigens nach wie vor in einem Land, wo der Patient Behandlungsfreiheit hat und wo Ärzte natürlich nicht zu entscheiden haben, ob jemand einer Behandlung bedarf. Jede ärztliche Behandlung ist eine Körperverletzung.

P.P.S.: Das Ding nennt sich übrigens auch nicht Attest. Das ist ein Gutachten.

Geändert von betreuter827651 (17.10.2017 um 16:01 Uhr) Grund: Rechtschreibfehler korrigiert
 
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Alt 17.10.2017, 16:21   #9
Routinier
 
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Beiträge: 1,882
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Genau genommen ist das eine ärztliche Stellungnahme. Ein Gutachten ist um einiges umfangreicher .

Doch, die Gründe warum stehen sehr ausführlich drin.

Jena liegt aber doch in Deutschland? Dort gelten die gleichen Gesetze wie im Rest des Landes .

Nicht der Betreuer hat die Unterbringung veranlasst, sondern die Klinik. Der Betreuer hat lediglich aus gutem Grund den Beschluss dafür beantragt.

Lass dir sagen , dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Niemand hat hier einfach willkürlich ohne ärztliche Stellungnahme irgendjemanden unbegründet unterbringen lassen.

Ich rate dir dringend, deinem Betreuer zu vertrauen. Lass dir von ihm nochmal alles erklären. Und arrangiere dich mit ihm. Denn meiner Einschätzung wird kein Gericht den AK aus deiner Betreuung nehmen.
Boomer ist offline  
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Alt 17.10.2017, 16:27   #10
betreuter827651
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Blinzeln

Zitat:
Zitat von Boomer Beitrag anzeigen
Nicht der Betreuer hat die Unterbringung veranlasst, sondern die Klinik. Der Betreuer hat lediglich aus gutem Grund den Beschluss dafür beantragt.
Mein lieber Boomer, im Gutachten steht auf Seite 2 unter Frage 8 eindeutig, dass der Betreuer eine Unterbringung veranlasst hat und nicht die Klinik (die so etwas übrigens auch gar nicht darf).

Gruß,
Christian

P.S.: Genaugenommen steht da auch nicht "Ärztliche Stellungnahme" drüber, sondern "Ärztliches Gutachten". Es handelt sich also wahrscheinlich doch eher um ein Gutachten.

Geändert von betreuter827651 (17.10.2017 um 16:34 Uhr) Grund: Zusätzliche Erläuterungen eingefügt.
 
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