Dies ist ein Beitrag zum Thema Generalvollmacht widerrufen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,
mein Vater ist 2014 im Pflegeheim (schweres Parkinson) verstorben. Die Lebensgefährtin, zu der ich ein gespanntes Verhältnis habe, hatte ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
04.01.2018, 11:00 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.12.2017
Beiträge: 19
|
Generalvollmacht widerrufen
Moin,
mein Vater ist 2014 im Pflegeheim (schweres Parkinson) verstorben. Die Lebensgefährtin, zu der ich ein gespanntes Verhältnis habe, hatte eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus. Ist die hinfällig durch den Erbschein oder sollte ich das Ding widerrufen? Ich bin Alleinerbe. Gruß Peter |
04.01.2018, 13:45 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Hallo,
da wirst du schauen müssen welchen Inhalt die Vollmacht hat. Generell zum Widerruf durch Erben: Lass mich das für dich googeln
__________________
---------------- |
04.01.2018, 21:20 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Vielleicht noch ergänzend zum googlen und Vollmachtlesen: Vollmachten über den Tod hinaus haben üblicherweise den Sinn, das notwendige Geschäfte auch weiterhin geführt werden können, bis die Erben ihre Erbschaft angetreten haben - und dann übernehmen können. Die Vollmacht hat ab dann ausgedient. Auch hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag zur Vollmacht: Es könnte sein, dass die Vollmacht sich nach dem Tod auch in eine Testamentsvollstreckung umwandeln soll. Das muss dann aber auch explizit drin festgeschrieben sein. Die Vollmachten sollen im Sinne (also nach den Vorstellungen des Vollmachgebers) geführt werden. Wenn sie über den Tod hinaus laufen sollen bedeutet das nicht, dass sich die Intention der Vollmacht ändert - und der Vollmachtnehmer ab dann nur noch in die eigene Tasche arbeiten darf. Es sei denn, dass das so in der Vollmacht drinstehen sollte... Eine Vollmacht ist ein Vertrag. Deshalb gilt grundsätzlich die alte Ferengi-Regel: Ein Vertrag ist ein Vertrag, ist ein Vertrag, ist ein Vertrag. Und da kann alles drin stehen. Also gründlich lesen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.01.2018, 11:38 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.12.2017
Beiträge: 19
|
Vielen Dank. Ich werde den Aktenordner mal durchschauen. Kann mich jetzt immer in der Winterpause drum kümmern.
|
18.01.2018, 22:19 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.12.2017
Beiträge: 19
|
Im Aktenordner ist leider keine Vollmacht. Und der Notar der die Generalvollmacht beurkundet hat, der hat seine Kanzlei aus Altersgründen aufgeben. Wird die auch bei Gericht hinterlegt?
|
19.01.2018, 14:05 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Du kannst im Gericht nachfragen, ob dort eine Vollmacht hinterlegt ist. Ebenso kannst Du auch bei dem Nachfolger des Notars anfragen, sofern es einen gibt. Und als Erbe kannst Du die Vollmacht auch widerrufen. Wieso brennt es denn jetzt nach so vielen Jahren? MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.01.2018, 14:20 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.12.2017
Beiträge: 19
|
Liebe Imre,
vielen Dank für Deine Tipps. Es brennt nicht bei mir. Ich habe mir nur bisher nie Gedanken gemacht. Das lief alles sehr formal ab in dem Jahr, zumal der erste Schock überwunden war und dann mein Kindermädchen Ende 2014 verstarb. Dann kam die Trauerbewältigung und nun bin ich so langsam wieder gerade davor, dass ich halt nicht mehr nur "funktioniere" im Job. Aber wenn da irgendetwas schief gelaufen wäre hätte ich doch bestimmt Post vom Amtsgericht gekriegt? Nachlassabteilung und das Betreuungsgericht sind am selben Amtsgericht. Zumindest dachte ich immer die Lebensgefährtin sei im Grundbuch eingetragen, was sie aber zum Glück nach Durchsicht der Akte nicht ist. Gruß Peter |
19.01.2018, 14:25 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Dann ist ja alles OK. Allerdings solltest Du als Alleinerbe den Besitz im Grundbuch auf Deinen Namen umtragen lassen, sofern das nicht schon passiert ist. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.01.2018, 14:38 | #9 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.12.2017
Beiträge: 19
|
Das ist passiert. Das Grundbuchamt hat das Grundbuch aufgrund des Erbscheines umgeschrieben. Hat alles mein Notar im Rahmen des Erbscheinantrages gemacht. Ich habe die Schreiben einfach nur weggeheftet.
|
Lesezeichen |
|
|