Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer in der Schweiz? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe eine Betreuungsverfügung meines Vaters, in der er neben diversen Anweisungen, wie er behandelt werden möchte, mich als Betreuer ...
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18.07.2018, 13:14 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 03.07.2018
Beiträge: 1
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Betreuer in der Schweiz?
Ich habe eine Betreuungsverfügung meines Vaters, in der er neben diversen Anweisungen, wie er behandelt werden möchte, mich als Betreuer vorschlägt, falls es zu einer gerichtlichen Betreuung kommen sollte. Analoge Vorsorgevollmacht existiert auch und bisher war es möglich alles ohne gerichtliche Betreuung zu regeln (Vater hatte Schlaganfall mit schwerer Hirnblutung, ist in Pflegeheim untergebracht, stark desorientiert, bewegungseingeschränkt).
Für den (bisher hypothetischen) Fall, das es doch zu einer gerichtlichen Betreuung kommen sollte: Inwiefern muss das Gericht den Wünschen in der Betreuungsverfügung nachkommen und mich als Betreuer einsetzen? Erschwerender Faktor ist: Ich lebe in der Schweiz. Bin praktisch jederzeit erreichbar (IT Job von zu Hause aus), d.h. Handy und Email immer verfügbar, Rückantwort nach max. 1h garantiert, falls ich wegen z.B. Videokonferenz einen Anruf nicht sofort annehmen kann. Ich kann nachweisen, dass ich seit Monaten alle relevanten organisatorischen Dinge erledige (ohne Probleme oder Verzögerungen), und auch innerhalb von 4h vor Ort sein kann bei Notfällen (ist schon eingetreten, war nach 4h vor Ort und habe auf dem Weg schon per Handy vieles geregelt). Regelmässige Besuche ca. alle 2 Wochen, um nach dem rechten zu sehen, sind seit Monaten Standard. |
18.07.2018, 13:37 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Meistens ist es so dass Gerichte ganz selten wirklich "müssen". Wenn dein Vater dich vorgeschlagen hat dann wird dem Vorschlag in der Regel gefolgt bzw. dieser ist als vorrangig anzusehen. So wie du deine Ereichbarkeit schilderst kann ich keine Hinderungsgründe durch das Wohnen in der Schweiz erkennen. Auch Betreuer vor Ort brauchen manchmal länger als 4 Stunden- das ist kein k.o. Kriterium.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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18.07.2018, 19:25 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Wenn eine Vorsorgevollmacht existiert, dann sollten Gerichte sowieso keine Betreuung einrichten, weil sie deshalb überflüssig ist. Ausnahme 1: Es besteht ein Verdacht, dass die Vollmacht missbraucht wird und es wird eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Ausnahme 2: Das Gericht weiß von der Vorsorgevollmacht nichts. Zur Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hagt den Sinn, dem Gericht einen Vorschlag nach dem Willen des zu Betreuenden den Betreuer zu unterbreiten. Da hat sich das Gericht dran zu halten. (Es sei denn: Ausnahme 1 siehe oben) Hintergrund ist hier, dass sich Umstände oder Gesetze ändern können und die Vorsorgevollmacht nicht mehr ausreicht. Das ist schon vorgekommen: Für bestimmte medizinische Behandlungen oder Unterbringungen etc. mußten diese Aspekte nach einer Gesetzesänderung unbedingt explizit in der VV erwähnt sein. Die vorher erteilten Vollmachten waren daher nicht mehr ausreichend, weshalb Betreuer bestellt werden mußten. Eine Betreuungsverfügung geht auch ohne Vorsorgevollmacht. Z.B. wenn man niemand kennt, den man bevollmächtigen wollte (und deshalb keine erteilt hat) oder wenn man jemand von der Bestellung zum Betreuer ausschließen möchte (neee, den will ich nicht...). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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