Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht und Geschwisterstreit im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo , Ihr Leute im Forum,
Ich schreibe als Tochter der kranken Mutter und Schwester von zwei Brüdern:
Unsere schwer ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 16.08.2008
Beiträge: 3
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Hallo , Ihr Leute im Forum,
Ich schreibe als Tochter der kranken Mutter und Schwester von zwei Brüdern: Unsere schwer alzheimerdemente Mutter hat zu ihren klaren Zeiten ihrem Lieblingssohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die ist beim Notar ihres Vertrauens hinterlegt. Eben jener Sohn-möglicherweise auch der andere- bereichert sich jetzt neben anderen Miesheiten an Mutters Geld. Frage: Habe ich das Recht, in die Konten meiner Mutter einzusehen? Was ich außerdem nicht verstehe: Mir liegt neben der richterlich bestätigten Vorsorgevollmacht die Kopie einer Beurkundung vor, die mit Generalvollmacht überschrieben ist. Genannt werden als Bevollmächtigte meine beiden Brüder. Im Text heißt es: "Vollmacht erlischt, bis ich oder meine Erben sie widerrufen." Frage 2: Müsste ich als eine der drei Erben sie dann nicht widerrufen dürfen? Nach Beratungen mit Mutters Notar und anderen Fachleuten hatte ich eine Betreuungsanregung gestellt. Der Richter hat abschlägig geurteilt. Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort! Friedaline |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen!
Die vorliegende Generalvollmacht ist eine Vollmacht die über den Tod hinausgeht. Zum Erben berufen sind Sie aber erst dann, wenn der Erbfall eintritt. Merke: Erst sterben macht Erben. Ihre Mutter lebt aber noch. Ihre Mutter hat entschieden und Ihren Lieblingssohn als Bevollmächtigten eingesetzt. Das sollten Sie akzeptieren. Das über die angeregte Betreuung abschlägig entschieden wurde, war klar und ist auch richtig so. Die eingerichtete Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer Betreuung. Außerdem dürfen Betreuung und Vollmacht nicht parallel laufen, zumindestens nicht für die gleichen Aufgaben/Angelegenheiten. Sofern sie jedoch den Verdacht haben, die Vollmacht wird missbraucht, gibt es die Möglichkeit einen Kontrollbetreuer einzusetzen. Dieser wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Ich würde Ihnen empfehlen sich an das zuständige Vormundschaftsgericht zu wenden. Funktional zuständig ist in diesem Fall der Rechtspfleger. Holen Sie sich einen Termin und besprechen Sie die Angelegenheit. Der Rechtspfleger wird Ihnen empfehlen, wie Sie sich in Ihrem Fall zu verhalten haben. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 16.08.2008
Beiträge: 3
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Danke erstmal für die Antwort.
Das mit dem Erben habe ich verstanden. Zu folgendem habe ich noch eine Frage: Dürfte nur ein Kontrollbetreuer die Kontoauszüge einsehen? Ich als Tochter habe dazu kein Recht? Schönen Tag! Friedaline |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo!
Nur aus dem Umstand heraus, weil Sie die Tochter sind, haben Sie noch lange kein Recht dazu, zu Lebzeiten Ihrer Mutter in deren Kontoauszüge zu schauen. Stellen Sie sich mal die umgedrehte Konstellation vor. Hat denn Ihre Mutter, vertreten durch Ihren Bevollmächtigten das Recht in Ihre Kontoauszüge zu schauen? Eben aus dem Umstand heraus, weil Sie die Tochter der Mutter sind? ![]() Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Hallo, der Kontrollbetreuer (geregelt in § 1896 Abs. 3 BGB) hat alle Rechte, die sonst auch der Vollmachtgeber ggü. dem Bevollmächtigten hat. Diese findet man im BGB im Auftragsrecht, §§ 662 ff. BGB.
Dazu gehören Auskunftsansprüche, § 666 BGB Herausgabeansprüche nach Ende der Vollmacht, § 667 BGB Recht des Vollmachtswiderrufs, § 671 i.V.m § 168 BGB Weiteres zu den Themen im Online-Lexikon: Kontrollbetreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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| kontrollbetreuer, vorsorgevollmacht, vorsorgevollmacht+rechte |
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