Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsunfähig????? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag zusammen, ich bekomme auf die folgende Frage von verschiedenen Leuten verschiedene Auskünfte. Ich bin vom Gericht zum Betreuer ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 1
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Guten Tag zusammen, ich bekomme auf die folgende Frage von verschiedenen Leuten verschiedene Auskünfte. Ich bin vom Gericht zum Betreuer meines Schwiegervaters bestellt worden. Er wohnt im Pflegeheim, da er nach einem Sturz mit seinen 89 Jahren
nicht mehr allein zurechtkommt. Außerdem leidet er unter Demenz und verschiedenen anderen Erkrankungen des Gehirns nach mehreren Schlaganfällen. Die Betreuung ist erweitert worden auf Einwilligungsvorbehalt bzgl. Vermögenssorge und aktuell auch bzgl. Unterbringung. In " lichten" Momenten ist mein Schwiegervater über den " Entzug" von Rechten stocksauer und lehnt sich in Briefen an das Amtsgericht und untersuchende Ärzte dagegen auf. Mehrere Gutachten haben eindeutig ergeben, dass die Beschlussfassung des AG nicht zu beanstanden ist und fortbesteht. Mein Schwiegervater hat nun angekündigt per Anzeige nach einer Ehefrau suchen zu wollen und damit dem Heim zu "entkommen", da diese ihn dann pflegen sollte und er endlich wieder über sein Geld verfügen kann. Das ist aber leider nicht gerade besonders viel und er hat nachweisbar im Jahr 2007 ( von Januar bis Oktober) über 20.000 Euro für völlig sinnlose(aussichtslose) Glückspiele verzockt. Die Frage ist: Ist die Tatsache des bestehenden Einwilligungsvorbehaltes allein schon gleichbedeutend mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder kann eine bestehende Geschäftunfähigkeit daraus abgeleitet werden, dass eine Diagnose lautet: .....weil er die Folgen und entstandenen Defizite seiner hirnorganischen Störung nicht adäquat einschätzen kann und daraus vernunftorientierte Schlüsse ziehen kann. Insofern sind die von ihm geäußerten Willensbekundungen unbeachtlich, weil der Wille des betroffenen im hohen Maße beeinträchtigt ist. ..... hiernach und auch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts ist der Betroffene zu seinem Willen gem. § 1896 Abs. 1a BGB nicht frei. Kann der Mann heiraten, obwohl diese Diagnose besteht. Wie muss ich mich verhalten, wenn er in seinen Bemühungen ( Anzeige schalten etc) nicht nachlassen will. Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar. Gerold 5318 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Hallo Gerold, willkommen im Forum!
Da hast Du es ja nicht gerade leicht... Ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten bedeutet automatisch eingeschränkte Geschäftsfähigkeit für den Betroffenen, d.h., er kann weiterhin selbständig kleinere Alltagsgeschäfte tätigen (also barzahlend einkaufen), darüber hinaus aber ohne Zustimmung des Betreuers keine Veträge mit Zahlungsverpflichtungen abschließen. Konkret bedeutet das, daß Du z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein Zeitschriftenabo, einen Handyvertrag oder auch einen Mietvertrag absegnen mußt, indem Du ihn mit unterschreibst oder nachträglich bestätigst. Du kannst daher sämtliche Verträge, die ohne Deine Zustimmung abgeschlossen wurden, unter Vorlage des Betreuerausweises, in dem der Einwilligungsvorbehalt vermerkt ist, rückgängig machen ohne die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nochmals nachweisen zu müssen. Hinsichtlich der Kontaktanzeigen könntest Kopien Deines Betreuerausweises an die entsprechenden Zeitungen schicken und darum bitten, daß keine weiteren Anzeigen Deines Schwiegervaters angenommen werden. Da würde ich allerdings vorher prüfen, ob er sich mit diesen Anzeigen wirklich finanziell oder sonstwie schädigt, oder ob ihm die Hoffnungen, die er sich damit macht, nicht vielleicht ganz gut tun und Freude bereiten - daß er damit tatsächlich eine Frau findet, die ihn bei sich aufnimmt, ist ja eher unwahrscheinlich, oder? Und selbst wenn, dann würde eine Kündigung seines Heimplatzes Deiner Zustimmung bedürfen, so daß er diese Entscheidung gar nicht allein treffen könnte. Eine Eheschließung kannst Du als gesetzlicher Betreuer nicht verhindern. Die Prüfung, ob jemand "ehegeschäftsfähig" ist, obliegt dem Standesbeamten, den Du allenfalls darum bitten könntest, dies zu tun. Viele Grüße! Frauke |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Weitere Infos zur Eheschließung Betreuter gibts unter:
Eherecht und Betreuung ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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| Stichworte |
| angehörige, ehe, einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit |
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