Dies ist ein Beitrag zum Thema viele fragen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
hallo
habe durch zufall dieses forum gefunden und erhoffe mir hilfe.
mein problem: mein vater ist nachdem er jahrelang alkoholiker ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.09.2008
Beiträge: 3
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hallo
habe durch zufall dieses forum gefunden und erhoffe mir hilfe. mein problem: mein vater ist nachdem er jahrelang alkoholiker war im jahre 2005 nach einem schlaganfall operiert worden,aus nicht klaren gründen ist er seit dem geistig nicht ganz auf der höhe .laut neurologen ist in seinem gehirn alles kaputt. er kann sich nichtmal alleine seine tabletten sortieren.soweit dieses. im oktober 2005 starb meine großmutter und ich wurde ihre alleinerbin,mein vater bekam laut testament nießbrauch an der oberen etagemeines hauses.unten wohnt der ehemann meiner oma,mein stiefopa,er hat lebenswohnrecht. jetzt ist es so das mein vater immer wieder zum analt rennt um mir das leben schwer zu machen.dieser anwalt weiß das mein vater geistig nicht gut drauf ist. ich selber will mit meinem vater nichts zu tun haben. man sagte mir,ich kann zum gericht gehen,die betreuung beantragen aber muß damit rechnen das ich diese dann auch bekomme,was ich aber nicht will. meine fragen: hat der anwalt meines vaters nicht eine art pflicht es anzuzeigen,das mein vater eine betreuung bekommt? kann man mich zwingen diese zu übernehmen? wie ist es mit dem nießbrauch?wenn vater ins heim kommt,eine betreuung bekommt etc? da mein vater sich auch dem testament nicht beugt,er muß eigentlich 1/3 aller öffentlichen und nicht öffentlichen lasten tragen,das haus in stand halten.allerdings beruft er sich dann in diesen momenten auf seinen geisteszustand und zahlt z.b. die grundbesitzabgaben nicht. vielen dank fürs lesen und ich hoffe auf antworten. |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
ist es möglich, leserlicher zu schreiben ? Das ist schon eine Zumutung. Es gilt immer noch Groß- und Kleinschreibung. ![]() Erste Bedingung für die Einrichtung einer Betreung: die betroffene Person muss mit der Einrichtung einverstanden sein, sonst geht gar nichts. Zu den Fragen: Niemand ist verpflichtet, für andere einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung zu stellen. Der Anwalt sollte sich aber darüber im klaren sein, dass sein Mandant evtl. nicht mehr im Vollbesitz der geistigen Kräfte ist, und dies kann Folgen haben. Ich würde den Anwalt in einem Schreiben (Einschreiben mit Rückschein) darauf aufmerksam machen, dass Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vaters bestehen. Damit hätte dann der Anwalt den schwarzen Peter. Sollte ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" bestellt werden, dann übernimmt dieser die Verwaltung des Vermögens. Sollte nun jemand an den Betreuer herantreten und die Bezahlung einer Forderung verlangen, dann wird der Betreuer dies nach Prüfung auch tun. Der Vater muss, wie geschildert, einen Teil der Grundlasten tragen. Nehmen wir einmal an, er ist Ihnen dafür Geld schuldig. Er zahlt aber nicht, und Sie verzichten auf das Geld, weil Sie angenervt sind und mit dem Vater nichts zu tun haben wollen. Wenn jetzt ein Betreuer bestellt wird, dann würden Sie diesem eine Rechnung übersenden. Der Betreuer würde die Rechtmäßigkeit prüfen und dann die Bezahlung veranlassen. Im Zweifelsfall auch gegen den Willen des Vaters. Die Sache hat aber einen Haken: es zeichnet sich von Anfang an ab, dass hier eigentlich ein Berufsbetreuer bestellt werden muss, da der Vater ja auch zum Anwalt geht und mit vielem nicht einverstanden ist. D. h., der Betreuer muss rechtlich sattelfest sein. Und das wird teuer. Sie sollten sich fragen, ob sich das alles lohnt. Wenn Sie irgendwann einmal alles erben, dann lohnt es sich nach meiner Meinung nicht. Sie erreichen vielleicht, dass Ihre berechtigten Forderungen beglichen werden, es muss aber ein Betreuer bezahlt werden, der mit Pech über 1000 Euro im Monat kostet (dazu können andere mehr sagen). Und das dann lebenslang. Also, ab ins stille Kämmerlein und noch einmal über alles nachgedacht. ![]() Gruß Andreas |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.09.2008
Beiträge: 3
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Sorry wegen der Kleinschreibweise meinerseits.Ich bin es aus anderen Foren so gewohnt
![]() Der Anwalt ist sich darüber im klaren das mein Vater Geistig nicht auf der Höhe ist,da er es ja in einem Schreiben ans Gericht (ging um eine andere Sache) benannte. Was das Erben angeht,ich habe nicht vor dieses jemals anzutreten. Die Rechnungen sind mittlerweile 3x an seinen Anwalt geschickt worden,ohne das auch nur ein Cent bezahlt wurde. Da mein Vater ja wie ich sagte nichtmal in der Lage ist,sich selbstständig seine Tabletten zu nehmen,was zum Essen zuzubereiten,seine Wohnung sauber zu halten etc bin ich der Meinung es wäre für ihn besser jemanden zu haben der ihm dabei hilft.Noch lebt ja sein Stiefvater der dieses macht,aber er ist 79. Da mein Vater mit mir nichts mehr zu tun haben will falle ich also aus. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Hallo, zu Ihrer Befürchtung, bei einer Antragstellung bei Gericht selbst zum Betreuer bestellt zu werden: hier kann ich Sie beruhigen.
Es heißt zwar, dass Angehörige bevorzugt zum Betreuer bestellt werden sollen, wenn der Betroffene keine Wünsche mehr äußern kann (§ 1897 Abs. 5 BGB). Aber wenn Ihr Vater Sie ausdrücklich ablehnt, soll das Gericht das berücksichtigen (§ 1897 Abs. 4 BGB). Darüber hinaus ist eine Bestellung ohnehin nur mit Ihrer eigenen Einwilligung (§ 1898 BGB) möglich. Diese würden Sie ja nicht erteilen. Weitere Infos zur Thematik: Pflicht zur Betreuungsübernahme ? Betreuungsrecht-Lexikon und Betreuerbestellung ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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| angehörige, betreuung, übernahme der betreuung |
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