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Wege aus der Zwangsbetreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wege aus der Zwangsbetreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Seit 1 1/2 Jahren versuche ich aus einer Zwangsbetreuung mit Einwillunsvorbehalt rauszukommen. Das sich das als so schwierig erweist, hätte ...


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Alt 09.10.2008, 10:08   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.10.2008
Beiträge: 22
Standard Wege aus der Zwangsbetreuung

Seit 1 1/2 Jahren versuche ich aus einer Zwangsbetreuung mit Einwillunsvorbehalt rauszukommen. Das sich das als so schwierig erweist, hätte ich nicht geglaubt. Ich hatte damals die Betreuung selbst angeregt, es wurde auch gesagt, daß ich die jederzeit wieder beenden kann.

Allerdings wurden alle Anträge abgelehnt und die Sache ist nun beim Landgericht. Nachdem denen das 1. Gutachten und der persönliche Termin mit den Richtern und den Gutachtern bei mir zu Hause nicht aussagekräftig genug gewesen ist, soll nun ein weiteres Gutachten erstellt werden, das ausschließlich die Frage nach meinem Freien Willen klären soll.

Leider ist die Situation für mich derzeit so unerträglich, daß ich einfach nur noch da raus will. Die Betreuerin macht mir das Leben zur Hölle. Leider ist man mit dem Beschluß total entrechtet. Ich kann mir ja keinen Anwalt nehemen, da ich den nicht bezahlen kann/ darf. Man muss sich doch irgendwie wehren können ?
Alfons ist offline  
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Alt 09.10.2008, 19:58   #2
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
 
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
Standard

Hallo Alfons,

ein Einwilligungsvorbehalt ist natürlich ein großer Einschnitt in die Rechte eines Menschen. Aber, ich denke, dass mal eben so kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Ich gehe davon aus, dass Gründe vorgelegen haben, die Gutachter oder Richter dazu geführt haben, einen Einwilligungsvorbehalt zu befürworten bzw. anzuordnen. Dazu hast du nichts geschrieben. Von daher ist es kaum möglich sinnvoll zu antworten.

Warum macht dir die Betreuerin das Leben zur Hölle?

Gruß

Karla
Karla ist offline  
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Alt 12.10.2008, 16:06   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Alfons, wenn im Betreuungsbeschluss steht "Vertretung vor Behörden", wirst du nur über die Betreuerin als Bevollmächtigte einen Rechtsstreit führen oder Beiziehung von Akten beantragen können. Außerdem steht dir vielleicht PKH zu. Das wird ein RA prüfen.

Niemals ohne RA einen Antrag auf PKH stellen. PKH bedeutet allerdings bei einem Prozeß nur, dass eigene RA- und GK vom Staat bezahlt werden (evtl. auch in kleinen Raten zurückgefordert), aber beim verlorenem Prozeß nicht die Kosten der Gegenseite und des Gerichts.

Bevor es zum EV kommt, muss es schon ganz schön Dicke gewesen sein. So locker vom Hocker stimmt kein Richter einem EV zu.

Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 13.10.2008, 20:06   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 10.09.2008
Beiträge: 160
Standard

Hallo Alfons,

es ist unglaublich, dass sich Betreute keinen Anwalt nehmen können, aber leider traurige Realität, genauso übrigens für Betroffene, die sich lediglich einem Antrag auf Betreuung ausgesetzt sehen. Da wird das Fell des Bären schon verteilt, bevor er erlegt ist, und das in einem angeblichen Rechtsstaat. Mehr darf ich hierzu leider nicht sagen, sonst schmeißt mich Herr Admin...

Zitat:
Ich hatte damals die Betreuung selbst angeregt, es wurde auch gesagt, daß ich die jederzeit wieder beenden kann.
Das könnte ein Ansatz sein für den glücklichen Ausgang eines Aussetzungsverfahrens. Allerdings interessieren solche Dinge die Richter erfahrungsgemäß herzlich wenig. Den Betreuer als Bevollmächtigter im Rechtsstreit halte ich auch "für mehr als unglücklich".

Na ja, die Gutachten generell machen auch nicht gerade Hoffnung, tut mir leid, das sagen zu müssen. Du solltest es auf alle Fälle versuchen, denke ich. Wie sieht es aus mit Freunden, Verwandten, Bekannten, die dir helfen könnten, das V'-Gericht mit deinem Fall nerven könnten? Ein Leserbrief und einen an die Redaktion in der hiesigen Zeitung könnte die Öffentlichkeit alarmieren. Den Staatsanwalt und das Gericht anschreiben, weil du betrogen worden bist, indem man dir falsche Tatsachen vorgelogen hat.

Es gibt Möglichkeiten, da rauszukommen. Du hast freiwillig eine Betreuung angeregt mit der Zusage, die Betreuung jederzeit wieder beenden zu können. Ein Nichteinhalten der Verpflichtung verstößt gegen sämtliche Persönlichkeitsrechte, gegen die guten Sitten und was weiß ich was.

Das Wichtigste aber ist, dass du einen Anwalt bekommst. Einen, der nicht betreut und dennoch mit dem Betreuungsrecht vertraut ist. Ich werde auch mal schauen, ob sich da nicht jemand finden lassen könnte

Viele Grüße

Miro
Miro ist offline  
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Alt 17.10.2008, 22:19   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Es kann ja wohl nicht sein, dass der Betreute, wenn beim Betreuer der Aufgabenkreis vorliegt "Vertretung durch Behörden ..", dass der Betreute auf das good will des Betreuers angewiesen ist, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Aufghebung seiner Betreuung führen will.

Damit wäre er womöglich garnicht aktivlegitimiert und da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Einerseits will sich der Betreute durch Beauftragung eines RA befreien und kann es irgendwie garnicht, weil er dazu garnicht berechtigt wäre. Spätestens im Prozeß würde sich das herausstellen und eine Abweisung der Klage könnte folgen.

Wie könnte sich also ein Betreuter mit EV und dem Betreuer auferlegter Aufgabenkreise ohne Anwalt wehren?

Ohne Anwalt geht nix. Betreute kennen die Gesetze nicht genügend, können sie nicht begründen und werden außerdem nicht für voll genommen.

Wenn da nicht einer aus der Familie oder Freundeskreis dahintersteht, berät oder vermittelt, läuft Null, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 18.10.2008, 10:53   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
Standard

Hallo,

das Gesetz gibt es her, eine Betreuungsaufhebung zu beantragen. Auch geschäftsunfähige dürfen das.
BGB § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsunfähig ist man mit einem EV ja nicht automatisch, sondern nur beschränkt geschäftsfähig.

Hier habe ich auch umfangreiches über den EV gefunden:
Führung

Beim EV geht es meines Erachtens i.d.R. ja nur darum, dass z.B. Rechtsgeschäfte, die der Betreute eingegangen ist, angefechtet werden können, bzw. schwebend unwirksam sind, bis der gesetzl. Vertreter zustimmt. Er ist dann beschränkt geschäftsfähig.
Hier müsste man wissen, ob in diesem Fall eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt (was ich mir nicht vorstellen kann). Mangelnde Geschäftsfähigkeit führt i.d.R auch zur Prozessunfähigkeit.

Aber: § 1903 BGB Einwilligungsvorbehalt
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Für mich heißt dies. Beauftragt der Betreute einen Anwalt, um seine Interessen vertreten zu lassen, so dient dies ja zunächst dazu, ihm einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, bzw. seine Rechte wahrzunehmen.
Der Anwalt wird schon wissen, ob eine solche Beauftragung dann schwebend unwirksam ist, und er für den Betreuten PKH beantragen kann.

Ansonsten muss man eben das weitere Gutachten abwarten und gegebenenfalls zuvor selbst einen Psychologen/Psychiatrische Institusambulanz o. ä. aufsuchen.

Das ist jedenfalls meine bescheidene Einschätzung. aber Gesetze richtig zu verstehen und zu deuten ist ja nicht immer so einfach.

Viel Glück Marion
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„Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“ Kurt Marti
"Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“ Albert Einstein

Geändert von Marion-E (18.10.2008 um 11:05 Uhr)
Marion-E ist offline  
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Alt 18.10.2008, 11:40   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
Standard

Evtl ist das, was ich da oben geschreiben habe falsch.

Ich habe dies gefunden:
Prozessfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon

Das klingt kompliziert. Ich muss das mehrmals lesen, bis ich das richtig verstehe.
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Marion-E ist offline  
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Stichworte
einrichtung der betreuung, einwilligungsvorbehalt

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