Dies ist ein Beitrag zum Thema Fehlen einer Beschwerdebefugnis naher Angehörigen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Luise
(gelöscht vom Administrator Kohlenklau, die Auswirkungen des Verhaltens eines gesetzlichen Betreuers mit den Verhältnissen in Diktaturen ...
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#31 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Zitat:
Zur Bemerkung von Imre Holocher, manche Kinder wollten ihre Eltern gar nicht betreuen, habe ich einen chinesischen Dokumentarfilm angeführt, in dem die Insassen eines chinesischen Frauengefägnisses bei ihrer Entlassung weinten, weil sie nicht in die Freiheit entlassen werden wollten. Soll heißen: manchmal soll uns weisgemacht werden, dass Menschen ihre eigene Freiheit (hier: Entscheidungsfreiheit) nicht wollen oder: es gibt Menschen, die mit ihrer Freiheit nichts anzufangen wissen und lieber andere über sich entscheiden lassen wollen. Unser Staat ist voll von Menschen, die ihre Freiheit an andere (Politiker) verkaufen. Geändert von Luise (21.03.2009 um 10:52 Uhr) |
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#32 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Es wird stets der Eindruck erweckt, als seien Berufsbetreuer besonders professionell. In Wirklichkeit ist keine spezielle Ausbildung vorgeschrieben; es muss lediglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Prüfung der Eignung vorgelegt werden. Die charakterliche Eignung wird, anders als bei Bewerbern des Öffentlichen Dienstes, nicht getestet. Im Regelfall macht's die Masse der Betreuungsfälle.
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#33 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo allseits, ich weiß nicht, ob sie es schon wussten.... aber sie hat es nicht eingesehen.
Auch dieses Thema wurde hinreichend diskutiert und ein Sich-im-Kreis-drehen diagnostiziert. Es ist abschließend festzustellen, Angehörige haben laut Rechtsordnung ein sehr eingeschränktes Beschwerderecht, da sie selten direkt beschwert sind. Die Sorge ums Erbe ist berechtigt, wird aber nicht geschützt. Bei Unstimmigkeiten innerhalb der Familie ist es dem Richter unbenommen, sich allein mit dem oder der BerufsbetreuerIn zu befassen. Sollte die Kommunikation gestört sein, sind BerufsbetreuerInnen frei in ihren Entscheidungen zum Wohl der Betreuten zu handeln. Dass das Wohl von anderen Familienmitgliedern oft anders verstanden wird, liegt in der Natur der Betreuung und wie sie vom Gesetzgeber angelegt ist. Dieser Umstand und von Angehörigen oft als Missstand erfahren, ist verständlicherweise oft zu beklagen und sicherlich bedenklich. Hier wurde dieses Thema ausgiebig bedacht. Sollten angrenzende Fragen noch zu klären sein, sollten diese in einem gesonderten Thema besprochen werden. Hoffentlich etwas objetivierter. Heinz |
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