Dies ist ein Beitrag zum Thema Was darf ein Betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo alle miteinander,bin neu hier und komme gleich mit einem Problem.Mein Schwiegervater hatte eine Hirnblutung und meine Schwägerin übernahm die ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2009
Ort: Overath
Beiträge: 3
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Hallo alle miteinander,bin neu hier und komme gleich mit einem Problem.Mein Schwiegervater hatte eine Hirnblutung und meine Schwägerin übernahm die Betreuung.Jetzt gibs Probleme mit ihr, sie behauptet ,als Betreuer dürfe sie auch über das Geld der Schwiegermutter verfügen.Anmerkung die Mutter steht nicht unter Betreuung.Wäre eine Hilfe wenn mir dazu ein netter Mensch was sagen kann.Gruß Karl-Heinz
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 136
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Hallo , im Normalfall benennt das Gericht bei Bestellung einer Betreuung auch Aufgabenkreise, in denen die Vermögenssorge aufgeführt sein muss.
Wenn ihr Schwiegervater im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, hat ihre Schwägerin vermutlich recht. Sie wird dann in finanziellen Angelegenheiten nicht kontrolliert. Dann kann zusätzlich ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden. Siehe auch /wiki.btprax.de/Vorsorgevollmacht#Voraussetzungen. Dass aber Finanzen der Schwiegermutter mit eingeschlossen sind halte ich für unwahrscheinlich. Aber da wissen andere Forenmitglieder sicher mehr. Viele Grüße Dora Geändert von dora88 (18.03.2009 um 11:29 Uhr) |
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#3 |
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Angehörige
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
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Ich halte es für unvorstellbar, dass ein Betreuer oder
Bevollmächtigter gleichzeitig über das Vermögen des Ehepartners des Betreuten verfügen darf. Ein Problem dürfte eher sein, festzustellen, worin das Vermögen des Ehepartners besteht und wie hoch etwa sein Anspruch etwa auf Unterhalt ist, über den er alleine verfügen kann. Im Zweifelsfalle braucht man wohl einen Anwalt, der die Vermögensverhältnisse auseinander dividiert. |
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#4 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,152
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Zitat:
keine Ahnung wie ihre Schwägerin auf so Ideen kommt aber es ist natürlich Unsinn das sie auch gleichzeitig über das Geld der Schwiegermutter verfügen könne. Es gibt jedoch oftmals das Problem bei älteren Ehepaaren, das ein Konto auf den Namen des Ehemannes läuft und die Ehefrau lediglich eine Vollmacht hatte. Dann wird es natürlich etwas schwieriger.Aber bei getrennten Konten hat sie natürlich überhaupt keine Mitsprache bei den Konten der Ehefrau. Gruß Andreas |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,903
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Hallo Schäfges,
die Betreuerin kann nur über das Einkommen desjenigen verfügen den sie betreut. Auch wenn die Einnahmen, Renten z.B. der Schwiegermutter, auf das gemeinsame Ehegattenkonto gehen darf sie nur über den Anteil ihres Betreuten verfügen. Meint sie vielleicht einen eventuellen Unterhaltsanspruch? Egal auf welchen Namen das Konto läuft, die Einahmen der Schwigermutter hat sie unberührt zu lassen ausser es gäbe einen gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch. Allerdings sollte Ihre Schwiegermutter schnellstens eine Kontentrennung vornehmen, dann gibts gleich weniger Probleme. Grüsse. M. Mohr |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2009
Ort: Overath
Beiträge: 3
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Hallo und schönen Abend.
Als erstes möchte ich mich bei allen bedanken ,die mir auf meinen ersten Beitrag geantwortet haben. Mir ist aufgefallen ,das ich das Problem nicht deutlich genug geschlidert habe.Deshalb versuche ich es jetzt nochmal.Vater seit 10 Jahren nach Hirnblutung hilflos, Schwägerin übernahm die Betreuung.81 Jährige Schwiegermutter sorgt tagsüber für den Vater, ein privat Pfleger kommt morgens und abends.Vor Monaten bekam die Schwiegermutter, plötzlich und ohne Grund, die gemeinsame Rente nicht mehr ausgezahlt,stattdessen bekam sie nur einen kleinen Betrag für die laufende Woche.Mutter steht nicht unter Betreuung und ist nicht dement.Meine Frau und ich denken, da die Eltern ein gemeinsames Konto haben und auch keine Gütertrennung besteht , also eine Zugewinngemeinschaft ist,die Schwägerin der Mutter den Anteil der Rente nicht verweigern darf.Schwägerin behauptet nur Sie hätte die Verfügung über das Konto.Über Antworten würde ich mich freuen.Gruß Karl-Heinz Schäfges |
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#7 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,152
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Hallo Schäfges,
wenn es sich um ein sg, "oder" Konto handelt bei dem jeder alleine zeichnugsberechtigt ist kann deine Schwiegermutter verfügen wie sie will. Die Betreuerin könnte höchstens verfügen auf welches Konto die Rente des Betreuten geht. Eine gemeinsme Rente haben die beiden sicherlich nicht zusammen. Ich denke aber auch das es sinnvoll wäre den Sachverhalt dem Gericht vorzutragen wenn es solche Auswüchse bekommt ohne das es einen Anlaß dazu gibt. Denn es geht ja in erster Linie darum das ihre Schwiegermutter die finanziellen Mittel zur Verfügung hat um den gemeinsamen Haushalt aufrecht zu erhalten. Gruß Andreas |
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| angehörige, ehe, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge |
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