Dies ist ein Beitrag zum Thema Einigungsprinzip ein Dogma? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wertes Forum,
Zur Problemstellung einer kleiner Ausflug ins Familienrecht:
Eltern A + B leben im Scheidungskrieg. A nötigt B: wenn ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
|
Wertes Forum,
Zur Problemstellung einer kleiner Ausflug ins Familienrecht: Eltern A + B leben im Scheidungskrieg. A nötigt B: wenn B nicht so handelt wie A es will kommt K ins Heim. B sucht Hilfe beim Gericht. Gericht entscheidet: A und B schaden durch ihre Úneinigkeit dem K und verlieren beide das Sorgerecht und der neue Vormund steckt K ins Heim. Gericht und Vormund sagen: K muss solange im Heim bleiben bis A und B sich einigen, dto. beim Sorgerecht. Auch die nächste Beschwerdeinstanz beharrt auf das Einigungsprinzip. Ein aufschrei ginge durch die Nation! Gottseidank gibt es im Familienrecht das Schedungsrecht. Ganz anders im Betreuungsrecht. Übertragung: A und B sind Kinder von dementem Elternteil von K. Im aktuellen Fall kann B nie mehr die Betreuung für B übernehmen und K muss immer im Pflegeheim bleiben, weil A aus Prinzip nie zu einer Einigung zustimmen wird. Wieso ist im Betreuungsrecht das Einigungsprinzip ein Dogma bzw. wie kann B aus dieser Allianz Vormundschaftsgericht / Berufsbetreuer wieder herauskommen? |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
|
oh nee,
jetzt wird hier auch noch von "Dogma" im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht geredet. Was kommt als nächstes ? Beschwerden über das Betreuungsgesetz bitte an den Bundespräsidenten oder den Abgeordneten des eigenen Wahlkreises ! Gruss Andreas |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
|
Lieber Herr Lübeck,
Ihre Antwort ist leider wenig hilfreich. Beim Lesen Ihrer jüngsten Beträge entsteht der Eindruck, dass Sie wenig Verständnis für Angehörige mit Problemen mit Berufsbetreuer haben und womöglich auch noch ein Frauenproblem. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie oder auch jemand anderes Bescheid weiss, ob im Betreuungsrecht das Einigungsprinzip wirklich unumgänglich ist. Grüße sendet Rosa |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
|
Hallo Rosa
Ich bin durchaus fit in Mathe, sowohl Algebra als auch Mengenlehre. Aber ihre Aufgabenstellung hätte ich gerne mal ohne A und B gelesen. Es geht um Menschen und um Situationen. Für vernünftige Antworten ist ihre extrem abgekürzte oder mathematisch abstrahierte Schilderung alles andere als ausreichend. "A und B sind Kinder von dementem Elternteil von K." = A + B + K sind Geschwister? "Im aktuellen Fall kann B nie mehr die Betreuung für B übernehmen" = unlogisch, weil B nicht die Betreuung für sich selbst übernehmen kann "und K muss immer im Pflegeheim bleiben, weil A aus Prinzip nie zu einer Einigung zustimmen wird." das entbehrt jeder Logik "Wieso ist im Betreuungsrecht das Einigungsprinzip ein Dogma" Was für ein Dogma? " bzw. wie kann B aus dieser Allianz Vormundschaftsgericht / Berufsbetreuer wieder herauskommen?" durch Aufhebung der Betreuung. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#5 | |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
|
Zitat:
ich habe Probleme damit, wenn ständig am Betreuungsrecht herumgenörgelt wird. So wenig, wie ich mich beim Schlachter über die schlechte Qualität des Kuchens vom Bäcker beschwere, so wenig bringt es, hier über das BTR zu schimpfen. Wir müssen alle mit diesem Recht leben. Bei Beschwerden über dieses Gesetz sind ganz andere Institutionen zuständig. Gruß Andreas |
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
|
Werte Forenteilnehmer und Herr Lübeck:
@Herrn Lübeck: Hier wird nicht am BTR herumgenörgelt, sondern es geht um die Frage, ob die Auslegung und Handhabung zementiert ist. @alle anderen: Hier der Fall nochmals (hoffentlich verständlicher dargestellt): Ein Angehöriger A beantragt die Übernahme der Betreuung (ohne Vermögenssorge, damit potentielle finanzielle Interessen gleich ausgeschlossen werden). A wurde in der Vergangenheit als gemeinsamer Betreuer mit seinem Geschwister B wegen Uneinigkeit (u.a. wegen der Aufenthaltsbestimmung) entlassen. A unterstütze die Wünsche des Betroffenen und wollte diesen zu sich nehmen, wenn er dazu die Voraussetzungen geschaffen hat. B will, dass der Betroffene ins Pflegeheim kommt! Das Landgericht hat diese Uneinigkeit bestätigt und festhalten, dass die Geschwister nur gemeinsam zum Wohle des Betroffenen handlen können. Groteskerweise wollte der Betroffene nie ins Pflegeheim! Der Antrag wurde abgelehnt, mit den lapidaren Aussagen, dass das LG bereits festgestellt hat, dass A ungeeignet sei und die Betreuung durch A dem Wohle des Betroffenen schade. Jetzt die Fragen: Kann man A wirklich von der Betreuung ausschliessen, nur weil B aus Prinzip jede Einigung verweigert? Muss die Ausführung eine Betreuung durch A schade dem Wohle des Betroffenen nicht näher erläutert werden? Ich freue mich bereits jetzt über sachkundige Antworten und Erfahrenungen. Gruß Rosa |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Wie mir scheint wurde die Angelegenheit schon soweit auf die Spitze getrieben, dass sich bereits die Beschwerdekammer des Landgerichts, die aus 3! Richtern besteht, mit der Angelegenheit befassen musste.
Ich glaube kaum, dass sich diese Entscheidung ohne genaue Kenntnis der Hintergrunde und aufgrund einseitig geschilderter Berichterstattung in diesem Forum zufriedenstellend diskutieren lässt. Meine Meinung! Stracciatellamaus |
|
|
|
#8 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
|
Liebe Stracciatellamaus,
es ist nichts aussergewöhliches, dass wenn jemand der Betreuung enthoben wird, eine Beschwerde beim Landgericht einlegt. Schade, dass Sie einseitige Berichterstattung unterstellen und somit den Dialog abwürgen wollen. Nehmen Sie den Fall doch einfach an, wie er geschrieben ist. |
|
|
|
|
|
#9 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Nehmen Sie doch einfach den Beschluss des Landgerichts an und finden Sie sich damit ab! Im Übrigen sind mir aus meiner langjährigen beruflichen Praxis (mein Pensum umfasst ständig etwa 1000 Betreuungsfälle) derartige Beschwerden absolut fremd!
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus Geändert von Stracciatellamaus (25.03.2009 um 13:56 Uhr) |
|
|
|
#10 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
|
Sehr geehrte Stracciatellamaus,
es mag sein, dass Sie in Ihrer Laufbahn solchen Fällen noch nicht begegnet sind. Dennoch kein Grund die Hilfesuche einfach abzuwürgen. Weiterhin wäre ich für Tipps und Erfahrungen anderer dankbar. Man sollte nicht vergessen, dass hier der schutzbedürftige Betroffene gegen seinen Willen (zumindest früheren Willen - mittlerweile sediert) hinter Schloss und Riegel gehalten wird. Es befremdet mich, dass wenn man in diesem Forum auf gewisse Missstände in der Auslegung des BTR aufmerksam macht, gleich als Ketzer gegeißelt wird |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| angehörige |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|