Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Muss sich Betreuer gegenüber Angehörigen legitimieren?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss sich Betreuer gegenüber Angehörigen legitimieren? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wertes Forum, Angenommen der demente Betreute B wohnt bei seinem Angehörigen A. Es existiert auch ein Berufsbetreuer BT. Weder A ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Forum für Angehörige und betreute Menschen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 24.03.2009, 18:10   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard Muss sich Betreuer gegenüber Angehörigen legitimieren?

Wertes Forum,

Angenommen der demente Betreute B wohnt bei seinem Angehörigen A. Es existiert auch ein Berufsbetreuer BT. Weder A noch BT haben bisher den Aufgabenbereich der Postvollmacht.

Plötzlich kommt BT und möchte, dass A die Post von B an BT aushändigt. A wusste bisher nicht, dass BT mittlerweile auch die Postkontrolle hat. Das Gericht hat A nichts mitgeteilt.

Kann A nun von BT verlangen, dass A ihm diese Bevollmachtigung zeigt?
Rosa L. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 18:31   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,903
Standard

Hallo Rosa L. ,

warum zwei mal das Ganze, Anworten zu dieser Frage haben Sie doch in dem anderen Thread schon erhalten.
WO der Betreute wohnt ist unerheblich.

Aber auch ich wiederhole mich jetzt, was soll das folgende bedeuten?

<Weder A noch BT haben bisher den Aufgabenbereich der Postvollmacht.<

Gruss.
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 18:55   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard

Hallo Frau Mohr,

sie fragen:
Zitat:
Aber auch ich wiederhole mich jetzt, was soll das folgende bedeuten?

<Weder A noch BT haben bisher den Aufgabenbereich der Postvollmacht.<
Mit Postvollmacht ist natürlich die Postkontrolle gemeint!
Rosa L. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2009, 19:05   #4
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
Standard

Moin Moin zusammen.

Um ein wenig die Schärfe rauszunehmen:
Der Betreuer benötigt die Post, um für seinen Betreuten tätig werden zu können. Woher soll er sonst wissen, was alles zu erledigen ist. Daher ist es schon selbstverständlich, dass man ihm die Post aushändigt - und ggf. nachher auch wieder zurückbekommt.

Es ist meistens der Ton, der die Musik macht -
oder das Ohr, dass die Musik hört -
wenn es knirscht.

Das soll heißen: Ein Betreuer sollte schon höflich auftreten, um vielleicht auch gut mit dem oder den Angehörigen zusammenarbeiten zu können.
Das heißt aber auch: Der Angehörige sollte dem Betreuer ebenso ein Stück Vertrauen entgegenbringen und nicht davon ausgehen, dass da ein Ganove kommt, der nur abzocken will.

Als Betreuer schreibe ich die verschiedenen Stellen an und bitte die Korrespondenz zukünftig zumindest in Kopie über meine Adresse zu führen. Aber:
- woher soll ich wissen, wen ich anschreiben soll, wenn von vorneherein die Post nicht ausgehändigt bekomme
- diverse Adressaten (insbesondere Gläubiger) einen Dreck um den Betreuer scheren und weiter an den Betreuten schreiben (der sich immer weiter in die Schulden reintreiben läßt - und hinterher geschimpft wird, warum der Betreuer nix gemacht hat - wie auch?)



Der Aufgabenbereich Postkontrolle ist nicht das Zauberwort, auf welches die Post erst herausgegeben werden muss.
Genaugenommen heißt der Aufgabenbereich:
"Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post"
Dadurch wird der Sinn vielleicht deutlicher:
Mit diesem Aufgabenbereich kann der Betreuer die Post für den Betreuten an seine Adresse umlenken, öffnen - und muss sie nicht unbedingt an den Betreuten aushändigen, wenn er es für ratsam hält, d.h. er kann sie Anhalten
und:
damit ist auch die Post des Betreuten an andere gemeint - die kann er und ebenfalls anhalten und öffnen.
(Bevor sich jetzt jemand aufregt: Ich habe durchaus schon die Post an Betreute angehalten, wenn diese z.B. nach dem Erhalt von Briefen der Eltern Suizidversuche gestartet haben)

Es ist also ein ganz deutlich, dass damit ein Grundrecht ganz einschneidend behandelt wird - und deshalb als Aufgabenbereich nicht inflationär vergeben werden sollte.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
angehörige, legitimation, post, postangelegenheiten, postkontrolle

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 18:51 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27