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gesetzliche Betreuung

 

Aufhebung Betreuung/ Akteneinsicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung Betreuung/ Akteneinsicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ein Betreuter will die Betreuung aufheben lassen. Das Amtsgericht bittet um eine Stellungnahme irgend eines Arztes der das befürwortet. ...


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Alt 28.03.2009, 21:44   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 11.09.2008
Beiträge: 26
Standard Aufhebung Betreuung/ Akteneinsicht

Hallo,
ein Betreuter will die Betreuung aufheben lassen. Das Amtsgericht bittet um eine Stellungnahme irgend eines Arztes der das befürwortet. Der Betreute kennt keinen Arzt bzw. kann auch keinen finden, zieht die Sache also erstmal zurück. Er wurde aber auch nicht darüber aufgeklärt, das wenn er kein Arzt nennen kann, das Amtsgericht ein Arzt aussuchen kann.

1) Kann der Betreute den Arzt, der ihn in die Betreuung schrieb als Gutachter ablehnen. ?

Der Betreute hat aufgrund der Ärztin die ihn in Betreuung schrieb, keine Akteneinsicht in die Betreuungsakte erhalten. Es folgt eine Beschwerde beim Landgericht. Der Betreute meint ein Fehler gemacht zu haben bzw. versteht die Lage nicht so richtig. Als Begründung gibt er an, er habe bereits zu Hause mehrere Gutachten von der Rentenstelle wo es um dieselbe Problematik des Krankheitsbildes ging. Das wüsste auch der Betreuer. Der Betreute erhält nach der Beschwerde Akteneinsicht. Im Internet liest der Betreute hinterher, man habe grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht. Der Betreuer erklärt jedoch, er habe ihm die Akteneinsicht erst möglich gemacht.

2) Wie meint der Betreuer das ? Er wurde bei Gericht gefragt, ob er Einwände gegen die Akteneinsicht hat.

Der Betreute macht sich Sorgen, weil er als Grund für die Akteneinsicht erklärte, es gäbe noch mehr Gutachten mit der selben Krankheitsproblematik (aber Rentengutachten).

3) Wenn er jetzt aus der Betreuung raus will, darf das Gericht dann gegen seinen Willen erst die anderen Gutachten sehen wollen?

Der Betreute fragt bei Gericht an, wer Akteneinsichtsrecht in seine Akte hat. Die Betreuung wurde von Verwandten angeregt und freiwillg eingegangen. Eine Mitarbeiterin vom Amtsgericht erklärt, alle die in der Akte benannt sind, dürfen da reinschauen. Eine Verfahrenspflegerin bestätigt das. Ein anderer Verfahrenspfleger erklärt, niemand hat das Recht da reinzuschauen, außer der Richter, der Betreute, der Verfahrenspfleger und ein Gutachter.

4) Wer hat Recht ? Ist mit genannte Personen die Verwandten gemeint, die die Betreuung angeregt haben. ?

Der Betreute hat in seiner Akte (nach einem Jahr der Betreuung) gesehen, das dort stand, er könne keinen freien Willen bilden. Der Betreute hat jetzt ein Arzt, der ihn aus der Betreuung rausschreiben könnte, würde. Der Betreute erklärt dem Arzt, das Gericht hat damals nur eine ärztliche Stellungnahme verlangt. Der Arzt erklärte, wenn da stünde, kann keinen freien Willen bilden, sollte sich der Betreute einen Anwalt nehmen, um aus der Betreuung zu kommen. Zusätzlich wegen genannten Passus müsste der Arzt (unter kann keinen freien Willen bilden) Akteneinsicht nehmen, bevor er den Betroffenen aus der Betreuung schreiben könnte, er wäre dazu dann verpflichtet. Das Amtsgericht erklärt, man müsse erneut eine Anfrage beim Richter stellen, was gilt.
Der Betreute will keine schlafenden Hunde wecken.

5) Muss der Betreute erst erneut einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen oder kann er sich an das letzte Schreiben richten und einfach eine ärztliche Stellungnahme einreichen. ? Oder hat der Arzt recht. ? Wieso ein Anwalt nehmen. ?

Vielen lieben Dank im voraus
Dagmar
pearly ist offline  
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Alt 28.03.2009, 21:57   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2009
Beiträge: 93
Standard Wieso kein freier Wille?

Zitat:
Zitat von pearly Beitrag anzeigen
Hallo,
Der Betreute hat in seiner Akte (nach einem Jahr der Betreuung) gesehen, das dort stand, er könne keinen freien Willen bilden. (...)Der Arzt erklärte, wenn da stünde, kann keinen freien Willen bilden, sollte sich der Betreute einen Anwalt nehmen, um aus der Betreuung zu kommen.
Dagmar

Hallo Dagmar,

leider kann ich als betroffener Laie keine der Fragen beantworten, obwohl mich die Antworten auch brennend interessieren.

Meine Frage geht an Dich: Wie kam es dazu, dass behauptet wurde, der Betreute könne keinen freien Willen bilden? Dass in der Akte steht: "Kann keinen freien Willen bilden" ist Vorraussetzung dafür, dass jemanden gegen seinen Willen unter Betreung gestellt werden kann. Wie aber kam es zu der Behauptung? Gab es Gutachten zur Möglichkeit der Willensbildung? Wurde diese Behauptung (so wie bei mir) einfach ohne Gutachten vom Richter in den Raum gestellt?

Viele Grüße
Anneliese
anneliese ist offline  
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Alt 29.03.2009, 09:12   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
Standard

Hallo pearly,

als Erstes, ein Arzt kann Sie weder in eine Betreuung rein noch aus einer Betreuung rausschreiben. Ein Arzt kann nur eine ärztlich begründete Diagnose, Stellungnahme schreiben und der Richter setzt dies dann in eine Betreuung um oder auch nicht.

Es besteht grundsätzlich auch ein Unterschied zwischen einem Atttest, einer Stellungnahme und einem Gutachten.

Einen Gutachter können Sie ablehnen wenn schwerwiegende Gründe für die Ablehnung bestehen, z. B. Verwandtschaft, Freundschaft oder Ahnliches. Eine Ablehnung weil Sie die Krankheit anders beurteilen wie der Gutachter dürfte keinen Sinn haben.

Rentengutachten haben mit der Notwendigkeit einer Betreuung nichts zu tun, die Rentenstelle beurteilt die Fähigkeit arbeiten zu gehen. Man kann durchaus in der Lage sein arbeiten zu gehen und trotzdem eine Betreuung zu brauchen- und umgekehrt.

In Ihre Betreuungsakte haben lediglich Sie, der Betreuer, der Rechtspfleger und der Richter Einsicht. Erst wenn die Akte vom Gericht z.B. zur Erstellung eines Gutachtens (was das Gericht dann zahlen muss) verschickt wird oder wenn ein Verfahrenspfleger bestellt wird haben auch diese Akteneinsicht. Niemand sonst.

Ein Arzt kann festellen dass die Bekanntgabe der Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung dem Betreuten schadet, dann wird zunächst Einsicht verwehrt.
Das müssen Sie sich vorstellen wie z.B. in einem Krankenhaus, da wird dem Patienten manchmal auch nicht gleich die gesamte Diagnose mitgeteilt weil man Bedenken hat dass er dann vielleicht die Hoffnung verliert.
Ein Betreuer kann irgendwann oder auch sofort zu einem ganz anderen Schluss kommen, oft nachdem er länger mit seinem Betreuten gesprochen hat und ihn besser kennt. Da kann dann auch Akteneinsicht für den Betreuten gewährt werden.

Zu dem Teil mit dem Arzt der Sie aus der Betreuung "rausschreiben würde/könnte" wenn er nicht etwas vom nicht vorhandenen freien Willen gehört hätte:
wenn ein Betreuter z.B. zum Internisten geht dann wird der Internist sicher nicht verstehen warum die Betreuung besteht. Für mich liest sich das so.
Ein Facharzt, eine Neurologe oder Psychiater könnte nach Kenntnis aller Informationen durch Sie, durch das Kennen Ihrer Person und der Vorgeschichte durchaus die fachliche Meinung äussern, dass alles soweit in Ordnung ist und damit die Betreuung überflüssig.

In Ihrem Fall sch der Arzt sich unsicher ob er die Sachlage wirklich richtig bewerten kann und rät deshalb zum Anwalt.

Hoffentlich habe ich mich halbwegs verständlich ausgefrückt, nehmen sie mir das Beispiel mit dem Internisten nicht übel, mir ist nichts Besseres zur Verdeutlichung eingefallen.

Viel Glück, Grüsse.
M. Mohr

An Anneliese:
Richter stellen nicht einfach "so" etwas in den Raum, die sitzen nämlich sozusagen an der Quelle und wissen ganz genau wie schnell ein (Willkür)Urteil ohne Grundlage abgeändert werden würde, was dann bei der Richterschaft sicher nicht zum Vorteil und Fortkommen gereicht.
An andere Stelle sind Sie u. A. der Meinung der "Chef des Gesundheitsamtes" habe ein Gutachten nach einem Treppenhausgespräch über Sie erstellt.
Ich kenne das nur so: Gesundheitsämter werden bei Gefahr im Verzug und bei einem Personenkreis ohne jede ärztliche Versorgung beauftragt.
Ich möchte damit nur noch einmal deutlich machen wie wichtig die Unterschiede zwischen einem Arzt und einem Facharzt, einem Attest, einer Stellungnahme, einem Gutachten usw. sind.

Gruss.
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.03.2009, 16:24   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2009
Beiträge: 93
Standard Belege für Willkürurteil

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo pearly,

An Anneliese:
Richter stellen nicht einfach "so" etwas in den Raum, die sitzen nämlich sozusagen an der Quelle und wissen ganz genau wie schnell ein (Willkür)Urteil ohne Grundlage abgeändert werden würde, was dann bei der Richterschaft sicher nicht zum Vorteil und Fortkommen gereicht.
An andere Stelle sind Sie u. A. der Meinung der "Chef des Gesundheitsamtes" habe ein Gutachten nach einem Treppenhausgespräch über Sie erstellt.
Ich kenne das nur so: Gesundheitsämter werden bei Gefahr im Verzug und bei einem Personenkreis ohne jede ärztliche Versorgung beauftragt.
Ich möchte damit nur noch einmal deutlich machen wie wichtig die Unterschiede zwischen einem Arzt und einem Facharzt, einem Attest, einer Stellungnahme, einem Gutachten usw. sind.

Gruss.
M. Mohr
Liebe Frau Mohr,

vielen Dank für Ihre Antworten. Ich kann BELEGEN, dass der Richter einfach ENTSCHIEDEN hat, ich hätte angeblich keinen freien Willen, ansonsten hätte er keine Grundlage gehabt mich gegen meinen, klar dargelegten, Willen unter Betreuung zu stellen.

Berufliche Nachteile hat der Richter sicher nicht zu befürchten.....

Deshalb noch mal meine Frage: Muss ein Richter BEWEISEN, dass der Betroffene keinen freien Willen mehr hat? Und vor allem WIE muss er es beweisen? Bei mir gab es KEIN GUTACHTEN zu Frage des freien Willens.

Der Chef des Gesundheitsamtes ist gleichzeitig Psychiater und Oberarzt in der örtlichen Psychiatrie.
Er hat ein sogennantes Gutachten erstellt, ohne mir zuzuhören und einfach in den Raum gestellt meine Konzentration und mein Gedächtniss seien durch die angebliche Psychose beeinträchtig und ich hätte ein geschlossenes Wahngebäude entworfen. Auch das kann ich SCHRIFTLICH belegen.

Der Richter äußerte mündlich er werde alles notwendige tun, um mich in die geschlossene Anstalt überführen zu lassen.

Meines Wissens ist der gesamte Vorgang gegen geltende GESETZE. Das hatte ich in der sogenannten Anhörung mündlich formuliert, was mir dann die "Beurteilung" "hat krankheitsbedingt keinen freien Willen mehr" einbrachte.

Meine Anwältin hält alles für korrekt und sagt man könne sich nicht dagegen wehren, da ich schließlich keine Argumente hätte.
Leider kann ich mir keinen kompetenten Anwalt leisten!!!
anneliese ist offline  
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Alt 29.03.2009, 17:14   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
Standard

Hallo anneliese,

ich möchte Ihnen gerne die gesetzlichen Grundlagen eines Gutachtens darlegen und zitiere dazu Herrn Deinert (so eine Art Pabst unter den Betreuungsrechtlern) aus seinem Betreuungsrechtlexikon:

Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 68b FGG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte (Anamnese), Untersuchungsergebnisse, Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen Aufgabenkreise und/oder den Umfang des Einwilligungsvorbehalts und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 68b Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 FGG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 (das FGG tritt zugleich außer Kraft) sind die Inhalte des Gutachtens in § 280 Abs. 3 FamFG geregelt. Hier heißt es:
Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
  1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
  2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
  3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
  4. den Umfang des Aufgabenkreises und
  5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
In den Gutachten die ich kenne wird zunächst immer auch die Gutachtersituation, also in der Wohnung, der Klinik usw. dargelegt.

Ihre angeführte Begründung zur Richterentscheidung ist leider keine inhaltliche Begründung.
(Zitat:.......ansonsten hätte er keine Grundlage gehabt mich gegen meinen, klar dargelegten, Willen unter Betreuung zu stellen. )

Ich versuchs mal ganz einfach zu erklären weil es wirklich schwierig ist zu verstehen: jeder kann sagen was er will, aber damit ist nicht der freie Wille gemeint um den es hier geht.

Am Beispiel von Suchtkranken kann ich es vielleicht noch besser erklären: ein Suchtkranker sagt, er möchte keine Therapie/ Behandlung. Das ist solange zu akzeptieren wie klar ist, dass derjenige genau weiss welche Entscheidungen er damit trifft. Muss man zu dem Schluss kommen, z.B. durch die Vorgeschichte und die Schädigungen, dass derjenige das nicht mehr klar beurteilen kann und seine Einscheidung lediglich im Rahmen seiner Krankheit trifft dann ist aller Wahrscheinlichkeit nach der freie Wille nicht mehr gegeben.

Mich irritiert, um es vorsichtig auszudrücken, Ihre Darstellung eines
schlampigen Richters, der einfach mal so entscheidet und sich nicht an geltende Gesetze hält, mich irritiert der Gutachter der Treppenhausgutachten gleichfalls einfach mal so erstellt und abrechnet- so etwas ist alles nachprüfbar und wäre nicht Rechtens. Und zuletzt irritiert mich eine Anwältin die die einfachsten Rechtsgrundlagen nicht kennen sollte und alles kurzerhand als korrekt bezeichnet.

Überall wo gearbeitet wird geschehen Fehler- ohne jeden Zweifel.

Aber so viele "Fehler" in der gleichen Sache scheinen wieder auf den berühmten"Betreuungskomplott" hinauszulaufen. Und diesen halte ich beim Gelesenen schlicht für mehr wie unwahrscheinlich.
Es tut mir leid zu keiner anderen Einschätzung kommen zu können.

Grüsse.
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.03.2009, 18:40   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2009
Beiträge: 93
Standard Gutachten ohne Kriterien

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo anneliese,

Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
  1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
  2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
  3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
  4. den Umfang des Aufgabenkreises und
  5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
In den Gutachten die ich kenne wird zunächst immer auch die Gutachtersituation, also in der Wohnung, der Klinik usw. dargelegt.

Überall wo gearbeitet wird geschehen Fehler- ohne jeden Zweifel.

Aber so viele "Fehler" in der gleichen Sache scheinen wieder auf den berühmten"Betreuungskomplott" hinauszulaufen. Und diesen halte ich beim Gelesenen schlicht für mehr wie unwahrscheinlich.
Es tut mir leid zu keiner anderen Einschätzung kommen zu können.

Grüsse.
M. Mohr
Sehr geehrte Frau Mohr,

vielen Dank für Ihre Hilfe.

Punkt zwei ihrer Liste ist in meinem Fall entfallen!!!
In meinen Fall steht anscheinden nur fest, dass ich gegen meinen Willen in einer geschlossenen Einrichtung mit Medikamente gegen eine angebliche Psychose behandelt werden soll, da ich "keinerlei Krankheitseinsicht" hätte. Meines Wissens ist so etwas gegen geltende Gesetze!
Angeblich habe ich eine "Psychose, die sich nicht selbst limitiert" und daher mit Medikamenten behandelt werden muss!
Angeblich gibt es keine andere Möglichkeit und ich muss auf jeden Fall und um JEDEN PREIS stationär behandelt werden.

Ein Gutachten zur Bestimmung des freien Willens wurde nicht erstellt. Diese beiden Worte tauchen auch nicht im Treppenhausgutachten des Psychiaters auf.

Ich bin vollkommen ratlos, wie ich das geplante, angeblich unumgängliche, Wegsperren verhindern kann.
Rechtliche Grundlagen dafür gibt es möglicherweise nicht!

Meine Anwältin ist vollkommen unmotiviert und möglicherweise auch unfähig.

Was bitte ist ein "Betreuungskomplott"?

Einen schönen Sonntag
Anneliese
anneliese ist offline  
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Alt 20.04.2009, 21:03   #7
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Anneliese, wir hatten mal vor Jahren Einsicht in die Betreuungsakte über eine Anwältin. Da haben wir dann das Gutachten, was der Sachverständige in Namen des Gerichts erstellte, gelesen. Uns sträubten sich die Haare zu Berge. Wir haben alles aus der Akte kopiert, obwohl der Hinweis wegen des Gutachtens, dass dies die Betreute nicht sehen dürfe.

Diesen Typ von SV möchte ich mir gerne mal vorknöpfen. Betreuungskomplott, das Wort ist passend.

Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 20.04.2009, 22:35   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2009
Beiträge: 93
Standard Was ist ein Betreuungskomplott?

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Anneliese, wir hatten mal vor Jahren Einsicht in die Betreuungsakte über eine Anwältin. Da haben wir dann das Gutachten, was der Sachverständige in Namen des Gerichts erstellte, gelesen. Uns sträubten sich die Haare zu Berge. Wir haben alles aus der Akte kopiert, obwohl der Hinweis wegen des Gutachtens, dass dies die Betreute nicht sehen dürfe.

Diesen Typ von SV möchte ich mir gerne mal vorknöpfen. Betreuungskomplott, das Wort ist passend.

Gruss mary
Hallo Mary,

was ist eigentlich ein Betreuungskomplott?
Ich habe gelesen und gehört, dass öfter mal Menschen unter Betreuung gegen ihren Willen gestellt werden, weil Berufsbetreuer damit Geld verdienen. Das mag stimmen, oder auch nicht, angeblich soll es sogar Grafiken geben, die die Alterpyramide abbilden und zeigen, wieviel Geld in einigen Jahren mit der Betreuung alter Menschen verdient werden könnte.....
Auch das mag stimmen, oder auch nicht.

Viele Grüße
Anneliese
anneliese ist offline  
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Alt 21.04.2009, 07:50   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Ort: im Norden
Beiträge: 1,191
Standard

Hallo,

Betreuungskomplott ?

Es gibt mitunter eine allzu gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegern, Betreuern und Richtern.

Der Betreuer macht dem Gericht möglichst wenig Arbeit. Er meckert nicht, diskutiert nicht, ist auch mit der Bezahlung zufrieden. Die Rechtspfleger und Richter lieben ihn dafür. Das Verhältnis untereinander ist immer mehr wie in einer großen Familien. Dann fängt das Gemauschel an. Der Betreuer macht einen Fehler, der wird unter den Teppich gekehrt, weil er ja so ein guter Betreuer ist. Der Betreuer revanchiert sich bei Gelegenheit, wenn der Rechtspfleger mal einen Bock geschoßen hat. Und wenn der Betreuer den Richter trifft, lobt er den Rechtspfleger in den höchsten Tönen. Der Richter erkundigt sich beim RP, erfährt, wie gut die Zusammenarbeit mit den Betreuer ist. Der Betreuer erhält noch mehr Betreuungen, alle sind zufrieden.

Und dann kommt irgend so ein Querschläger, ein mieser Querulant, und meint, er müsse sich über den Betreuer beschweren. Erste Reaktion: unmöglich, gibt es nicht, kann nicht sein. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an schlechte Karten.

Das könnte man ein Betreuungskomplott nennen. In der Realität ist es natürlich komplizierter, da spielen viel mehr Faktoren eine Rolle.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 21.04.2009, 08:23   #10
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,582
Standard

Hallo Andreas Lübeck,

dass sich meine Anmerkung wegen dem angeblichen Betreuungskomplott so ins Gegenteil verkehren hätte ich nicht für möglich gehalten.

Zu einem Teil Ihrer Ausführungen:
....ist auch mit der Bezahlung zufrieden.....
Es ist absolut unsinnig, dies als Beispiel eines "Gerichtsbeliebten" Betreuers aufzuführen und spricht Bände.
Kein Richter oder Rechtspfleger hat Einfluss auf die Höhe unserer Bezahlung.

Wenn Betreuer Fehler machen - was durchaus vorkommt, wie überall wo gearbeitet wird- müssen sie deswegen vielleicht nicht an den Pranger gestellt werden, es reicht wenn der Fehler angesprochen und behoben wird. Das gilt auch für Rechtspfleger und sonstige Verfahrensbeteiligte.

Die Vermutung, dass grundsätzlich anders verfahren würde ist einfach haaresträubend und unwürdig. Ich kenne auch einen, der einen kennt der als Betreuer das Doppelte verdient.....

Gruss
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
akteneinsicht, aufhebung betreuung, beendigung der betreuung, gutachten, gutachter

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