Dies ist ein Beitrag zum Thema neuer Mietvertrag / Umzug / Gutachter im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
angenommen der Betreute hat im Beschluss des Betreuers Aufenthaltsbestimmung, kann der Betreute selbst einen Mietvertrag ohne den Betreuer abschließen?
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#1 |
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Angehörige
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Hölle
Beiträge: 500
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Hallo,
angenommen der Betreute hat im Beschluss des Betreuers Aufenthaltsbestimmung, kann der Betreute selbst einen Mietvertrag ohne den Betreuer abschließen? Im Beschluss ist auch Wohnen. Aber das Wohnen betrifft lt. der gesetzlichen Definition die Kündigung einer Wohnung. Wenn schon mal dann ein Betreuer auftauchen würde, wenn man eine Whg. sucht und Mietvertrag abschließen möchte, wäre das so gut wie unmöglich, überhaupt eine Whg. zu bekommen. Wäre der MV dann schwebend unwirksam? Ein Einwilligungsvorbehalt liegt nicht vor. Der Vermieter muss ja wohl nicht informiert werden, wenn jemand unter Betreuung steht, zumal der Betreute sämtliche Rechtsgeschäfte bisher alleine in Zusammenarbeit mit Familienangehörigen erledigt hat. Der Betreuer wurde übrigens nach 8 Jahren aus der Betreuung von der Betreuten selbst gekickt nachdem er fast nichts getan hat. In diesem Jahr waren es bisher 2 persönliche Kontakte. Jetzt hat der Betreute eine Anwältin seines Vertrauens als Betreuerin genommen. Diese wird schon irgendwann merken, wenn der Betreute umgezogen ist. Wenn alles klar läuft, kann sie da gar nix machen. Sie soll nur eine Haushaltshilfe beantragen, damit der Betreute die Whg. in Ordnung hält. P.S. der Betreute hat die Tabletten selbständig von Heute auf morgen abgesetzt. Es geht ihm seither meistens bestens. Habt ihr schon von dem Gutachter in Hessen gehört, der nachweislich Gefälligkeitsgutachten für Behörden erstellte? Da ist die Staatsanwaltschaft dran. War ein großer Skandal. Wie verhält man sich z.B. als Betreuter in so einem Fall, wenn dieser kriminelle SV ein Gutachten über einen selbst erstellt hat und man mit diesem unter Betreuung kam? Anfechten, den SV verklagen oder was? Gruss |
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Club 300
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 373
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Das ist aber eine zumindest merkwürdige Beschlussfassung eines Vormundschaftsgerichtes!
Aufenthaltsbestimmung....aber keinen Einwilligungsvorbehalt.Hmmm. Naja....wenn dem so ist....dann ist dem so. Das Gesetz macht die Regeln, nicht die Regeln das Gesetz. Zum Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis ist unter anderem zur Regelung von folgenden Rechtsangelegenheiten befugt:
Nicht verwechselt werden darf hier zum einen ein Einwilligungsvorbehalt und zum anderen die Geschäftsunfähigkeit. Beides muss nicht zwingend nebeneinander hergehen. Auch ein Betreuter ohne Einwilligungsvorbehalt kann (nicht muss!) auch geschäftsunfähig sein. Wenn da ein Vertrauensverhältnis zwischen der Rechtsanwältin als Betreuerin und dem Betreuten besteht, wieso dann ein solches Verhalten zur „verdeckten“ Eingehung eines Mietvertrages? Die Frage zur Medikation kann ich hier so nicht beantworten.....wenn es dem Wohl/Wunsch des Betreuten entspricht......bitte. Zum Gutachter/Sachverständigen: Kommt darauf an was man jetzt zur Zeit unbedingt will. Wen man eine Aufhebung der Betreuung anstrebt sollte man sich um ein zeitnahes (sprich aktuelles) Gutachten bemühen, das eben eine Erfoderlichkeit einer Betreuung nicht mehr für notwendig hält. Zum Haftungsanspruch würde ich das (Ermittlungs-)Verfahren der Staatsanwaltschaft als auch das eigentliche Strafverfahren abwarten. Vielleicht ist es nützlich Kontakt zu der jeweiligen Ärztekammer aufzunehmen. Erst dann könnten sich Anhaltspunkte bieten, die einen Haftungsanspruch gegen den Sachverständigen als gut durchsetzbar erscheinen lassen. Hier wären aber die Fragen zur Haftung allgemein zu klären. Zahlt die Versicherung des Gutachters?? Ich denke nicht, da Vorsatz und strafbare Handlungen i.d.R. Nicht versichert sind. Weiterhin....wäre der Sachverständige auch ausreichend solvent um eine Haftungsforderung zu befriedigen? Lohnt sich dann die prozessuale Durchsetzung der Ansprüche unter Berücksichtigung der Risiken? Kann der Sachverständige die Schuld aus der möglichen Haft bedienen?? Am besten wäre es den Sachverhalt mit der vorhandenen Rechtsanwältin zu besprechen, welche Maßnahmen sinnvoll erscheinen und auch durchgesetzt werden sollen. Stecken doch eine ganze Menge Eventualitäten in dem Sachverhalt. Bitte nur als Hinweis verstehen, da von einem Betreuten.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (23.09.2009 um 23:34 Uhr). |
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#3 |
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Angehörige
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Hölle
Beiträge: 500
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Guten Abend, im Beschluss stand aber "falls ein Einwilligungsvorbehalt damit verbunden ist".
Ich kenne Einwilligungsvorbehalt nur in Geldangelegenheiten. Sehe ich das etwa falsch? Und wenn der Betreute ins Ausland verziehen will, kann man ihn davon zurückhalten, vielleicht noch Fahndung ausschreiben oder an der Grenze festnehmen? Wie weit geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Dingen der freien Entfaltung der Persönlichkeit? Der Betreute hat Geld, um ne eigene Whg. zu finanzieren, ist nicht von staatlichen Almosen abhängig. Grüssli |
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Club 300
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 373
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also meines erachtens bezieht sich ein angeordneter einwilligungsvorbehalt auf rechtsgeschäfte. ein mietvertrag wäre eines.
das aufenthaltsbestimmungsrecht könnte die oder der betreuerIn sicher gerichtlich durchsetzen lassen (also per gerichtsvollzieher, wenn der betreute sich weigert). in die "fahndung" der polizei kommt der betreute deswegen aber nicht (solange keine eigen-oder fremdgefährdung vorliegt). die polizei würde nur im falle der amtshilfe kommen, wenn der betreute sich physisch gegen eine aufenthaltsbestimmung wehrt (z.b. den gerichtsvollzieher angreift). wenn der betreute geld hat, dann sollte er es auch nicht mehr hergeben (konto leerräumen!!!). bei dieser art der beschlussausfertigung kann die aktuelle betreuerin eigentlich recht schnell und feste den geldhahn zudrehen......bis dann wieder alles geklärt ist (wunschbefolgungspflicht an der sich das betreuerische handeln auszurichten hat, solange es zumutbar ist usw.) vergehen gefühlte jahre...... was der betreute in bar hat, das hat er! dann steht dem traum im ausland ja nichts mehr im wege! ich kann für solche fälle dänemark empfehlen, die haben viele europäische rechtsabkommen nicht ratifiziert und würden einen betreuten sicherlich nicht aufgrund einer betreuerallüre ausweisen.....solange er geld hat ist er da eh willkommen (wie in jedem anderen land) mehr weiß so ein dummer berufsbetreuter um diese uhrzeit nicht.... lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (24.09.2009 um 00:06 Uhr). |
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#5 |
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Angehörige
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Hölle
Beiträge: 500
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Hall nam, das Aufenthaltsrecht meine ich mit Wohnen, nicht mit Zwangseinweisung. Ich glaube kaum, dass ein Betreuer bestimmen darf, wenn der Betreute in eigener Whg. wohnen wird, ihn dort rauszuholen. Zum Wohle des Betreuten heißt es ja immer wieder. Und wenn ein Betreuter sich ne Whg. sucht, dort wohnt, kann der Betreuer mal nix machen. Es sei denn, es gibt Räumungsklage. Aber auch da muss ein Titel her. Und auch darf der Betreuer nicht bestimmen, wohin ein Betreuer umzieht.
Da hat's ja jeder Verbrecher, der seine Strafe absitzt, ohne anschliessenden Bewährungshelfer besser als ein Betreuer. Mit den Beschlüssen mit all den Aufgabenkreisen habe ich das Gefühl, dass hier doch eine Entmündigung angestrebt wird. Wo soll denn hier noch ein Einwilligungsvorbehalt sein? Es ist doch alles vorbehalten. Mit all den Aufgabenkreisen ist eine Entmündigung ausgesprochen. Grüssli |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 295
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Angehörige
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Hölle
Beiträge: 500
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Die Betreute wird den MV unterzeichnen und die neue Betreuerin informieren.
Da die Betreute nur seelisch einen Knacks hat, nicht geistesgestört ist, nimmt sie auch Dinge in Behördensachen selber in Angriff, ohne die Betreuerin zu informieren. Sie wehrt sich gegen jegllche Bevormundung. Einwilligungsvorbehalt in finanziellen Dingen wäre schon vor 1 Jahren notwendig gewesen. Die vorherige Betreuerin hat trotz hoher Kreditaufnahme nicht reagiert. Gruss |
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