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gesetzliche Betreuung

 

endet eine befristet vorläufige Betreuung automatisch?

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Hallo, ein Bekannter steht unter Betreuung.... befristete, vorläufige Betreuung für 6 Monate. Endet nach den 6 Monaten die Betreuung automatisch? ...


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Alt 10.11.2009, 17:23   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.07.2009
Beiträge: 29
Standard endet eine befristet vorläufige Betreuung automatisch?

Hallo,

ein Bekannter steht unter Betreuung.... befristete, vorläufige Betreuung für 6 Monate.

Endet nach den 6 Monaten die Betreuung automatisch?

Der Betreuer teilte mir mit, dass er nicht mehr tätig sei, da die 6 Monate um sind. Das Gericht würde nun prüfen, ob noch eine Betreuung nötig sei. Was ist in der Zeit bis zur Entscheidung durch das Gericht?
Falls doch noch eine Betreuung nötig sein sollte, steht der Betreute dann so lange ohne Betreuuer da?

Muss in der Betreuungsurkunde die Befristung vermerkt sein?

Danke für Eure Antworten
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Alt 10.11.2009, 17:31   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Hallo Reni,

lies einmal hier:

Vorläufiger Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon

Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige Betreuerbestellung) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne gesetzlichen Vertreter. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam (§ 179 BGB).

Zur Angabe des Zeitraums in der Urkunde: Ja, siehe § 290, Nr. 5 FamGG
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Alt 10.11.2009, 17:36   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.07.2009
Beiträge: 29
Standard

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Du hast mir sehr geholfen.
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Alt 10.11.2009, 17:43   #4
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.07.2009
Beiträge: 29
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Sorry, aber ich hab noch eine kurze Frage.

Die Bestellung des Betreuers durch das Gericht war am 13.05.
Somit müsste die Betreuung doch am 13.11. enden oder?
Der Betreuer meinte aber, dass er seit dem 07.11 nicht mehr als Betreuer tätig sei.
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Alt 10.11.2009, 17:51   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Öh, ja!? Steht das Datum in der Urkunde oder der Zeitraum? Wurde die Betreuung sofort angeordnet oder erst mit Beschluß / Eingang auf der Geschätsstelle? Der Betreuer wird es schon wissen, da er schließlich für den Zeitraum auch bezahlt wird und ihm Vergütung zusteht.
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Alt 10.11.2009, 20:49   #6
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.07.2009
Beiträge: 29
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In der Bestellung steht:

Für Herrn xxx ist Herr RA xxxx als Berufsbetreuer bestellt.

Der Aufgabenkreis umfasst
xxxxxxx

Der Betreuer vertritt den Betroffenen im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.

Duisburg, 13.05.2009
Amtsgericht
Rechtspflegerin
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Alt 10.11.2009, 23:50   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Das Ausstellungsdatum der Urkunde muß nicht identisch mit dem Betreuungsbeginn sein. Ruf doch einfach mal bei Gericht an und erkundige Dich.
Was ist den an fünf oder sechs Tagen so entscheident?
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Alt 11.11.2009, 05:11   #8
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.07.2009
Beiträge: 29
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Es ist so wichtig, weil gerade ein vorläufiges Zahlungsverbot und ein PfÜb beantragt wurde, bei denen der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Schuldners angegeben wurde. Dort wird zugestellt.
Werde heute mal beim Gericht anrufen.

Danke
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ende der betreuung, vorläufige betreuung

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