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Als Tochter befreite Betreuerin, Ja oder Nein?

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Hallo ich bin neu hier und hätte einige Frage. Ich habe vor ca 9 Monaten die Betreuung meiner Mutter übernommen. ...


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Alt 16.02.2010, 15:23   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 3
Standard Als Tochter befreite Betreuerin, Ja oder Nein?

Hallo ich bin neu hier und hätte einige Frage.

Ich habe vor ca 9 Monaten die Betreuung meiner Mutter übernommen. Vorher hatte sie mein Vater.
Mein Aufgabenkreis umfasst auch Vermögensangelegenheiten.

Muß ich nun auch den gesamten Kontobestand angeben? ich dachte immer als Tochter wäre man befreit.

Kann meine Mutter eigentlich über Ihr Geld selbst verfügen. Es müßten Renovierungsarbeiten am Haus und in der Wohnung erledigt werden. Meine Mutter hat Wohnrecht.
Habe heute mit einem vom Gericht gesprochen, dieser sagte das sie kein Geld ausgeben darf.

Laut eines Hausärztlichen Attestes ist Sie im vollbesitzt ihrer Geistigen Kräfte und Geschäftsfähig.

Versteht mich nicht falsch, ich möchte mich nicht dadurch bereichern. Ich möchte nur, dass das Geld in Ihrem und in meines Vaters Sinn verwendet wird.

Hoffe auf eure Hilfe. Danke
Elke S. ist offline  
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Alt 16.02.2010, 20:15   #2
Einsteiger
 
Benutzerbild von elpiepe
 
Registriert seit: 28.12.2009
Ort: Franken
Beiträge: 18
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Hallo,

mit der befreiten Betreuung und den damit verbundenen nicht immer ganz klaren Anforderungen seitens des Betreuungsgerichtes habe ich in der Vergangenheit einige Erfahrungen machen dürfen.

Hier eine Zusammenfassung der Links zum „Online-Lexikon Betreuungsrecht“, hier kannst Du weitere Information erhalten:

· Status: Befreiter Betreuer
è http://wiki.btprax.de/Befreiter_Betreuer

· Pflichten/Aufgaben des Betreuers
Ø Vermögensverzeichnis
è http://wiki.btprax.de/Verm%C3%B6gensverzeichnis

Erstellung des Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB)
zum Beginn der Betreuung
Hier besteht keine Befreiung.
Es ist jedoch anzunehmen, dass Ihr Vater das Vermögensverzeichnis zu Beginn seiner Betreuung bereits erstellt und dem Betreuungsgericht vorgelegt hat.

Ø Weitere Vermögensverzeichnisse
Alle 2 Jahre ist ein neues Vermögensverzeichnis unaufgefordert beim Betreuungsgericht vorzulegen (§ 1854 Abs. 2 BGB).
Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.

Ø Jährliche Rechnungslegung
Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit
(§ 1854 BGB).
è http://wiki.btprax.de/Rechnungslegung

Ø Pflichten gegenüber dem Gericht
§ 1840 BGB Berichtspflicht
§ 1839 Auskunftspflicht

è http://wiki.btprax.de/Betreuer_%28Ehrenamt%29
è http://wiki.btprax.de/Betreuerpflichten#Pflichten_gegen.C3.BCber_dem_Ger icht

Ø Schlussabrechnung/Schlusstätigkeiten
Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang der Abschnitt:
„Die Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung /
Rechenschaftslegung bei befreiten Betreuern - ein Irrtum des Gesetzgebers?“

è Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon

· Betreuerwechsel
è http://wiki.btprax.de/Betreuerwechsel

· Verfügung Deiner Mutter über Ihr Vermögen
Der Beschluss des Betreuungsgerichtes sollte das hinsichtlich Geschäftsfähigkeit Deiner Mutter eine klare Aussage treffen. Wenn das Betreuungsgericht also von Geschäftsfähigkeit Deiner Mutter ausgeht, so kann Sie nach meiner Einschätzung zunächst auch über ihr Vermögen frei verfügen, sofern es sich nicht um Genehmigungspflichtige Vorgänge durch das Betreuungsgericht handelt (z.B. Immobilienverkauf).

Der Verwendungszweck der Verfügung betrifft jedoch Renovierung der Immobilie, die bereits an Dich übertragen wurde. Ich gehe davon aus, des besteht ein entsprechender Notarvertrag, in dem die Übertragung sowie das Wohnrecht geregelt wurde, so kann diese Verfügung über das Vermögen möglicherweise ebenfalls einen genehmigungspflichtigen Vorgang darstellen, gleichgültig ob Deine Mutter oder Du die Verfügung auslöst.

Grundsätzlich muss das Gericht die Aktionen des Betreuers beaufsichtigen.
Unter Umständen kann es sogar die Überübertragung veranlassen.
è http://wiki.btprax.de/Aufsicht

Auch die Miterben können eine solche Verfügung möglicherweise anfechten bzw.
als Vorauserbe betrachten.
Selbstverständlich ist die Höhe dieser Verfügung für die Renovierung immer im Zusammenhang zum Gesamtvermögen zu sehen.

Viele Grüße
__________________
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Bei jedem Atemzug stehen wir vor der Wahl, das Leben zu umarmen oder auf das Glück zu warten. Andreas Tenzer
elpiepe ist offline  
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Alt 16.02.2010, 20:58   #3
Moderator/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 596
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Hallo Elke

Steht denn im Betreuerausweis drin dass Du befreit bist?
Sonst einfach mal beim Rechtspfleger nachfragen.

Einen grundsätzichen Anspruch auf Befreiung für Angehörige als BetreuerInnen gibt es nicht. Schließlich muss das Gericht auch die Möglichkeit haben die Angehörigen zu kontrollieren, wenn es den Verdacht hat, dass dies notwendig ist, aber noch kein ausreichender Grund für die Bestellung eines anderen als Betreuer.

In der Vermögenssorge sollte man schon den Vermögensstand und ggf. auch die Bewegungen angeben. Dadurch, dass das Gericht vielleicht nicht eine auf Heller und Pfennig genaue Rechnungslegung besteht, wie bei Berufsbetreuern, ist man als ehrenamtliche/r Verwandte/r noch nicht aus dem Schneider. Nach wie vor hat das Gericht die Möglichkeit zum eine einer Betreuung eine genaue Endabrechnung zu fordern. Das wird aber meines Wissens nicht gerade häufig verlangt - wäre aber auch mit höllich viel Nerv verbunden, den ganzen alten Kram über Jahre noch mal aufzukochen, au weia.

Andere Sache: Bist Du einziges Kind bzw. irgendwann einmal Alleinerbin? Wenn ja, dann hast Du Deine Ruhe.
Wenn nein, würde ich Dir empfehlen wg. der Vermögenssorge wirklich sehr sorgsam zu sein und ordentlich Rechnung zu legen, die das Gericht auch prüft: Nichts ist beschissener als sich mit der eigenen Sippe herumprügeln zu müssen, weil die anderen meinen, Du hättest Dich über die Betreuung eigentlich nur bereichern wollen!


MfG & viel Glück
wünscht

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 17.02.2010, 09:11   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 3
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Eigentlich habe ich die Vermögenssorge nur übernommen da ich meiner Mutter lästige rennereien, nach dem Tod meines Vaters, ersparen wollte. Die Dame bei der Bank hat mir und meiner Schwester auch so Auskunft über das Vermögen gemacht.
Das beste war ja das meine Schwester, bei der Bank, eine Überweisung im Namen meiner Mutter tätigen mußte.
Nur bei der Überschreibung mußte meine Mutter noch zum Unterschreiben mit in die Bank. Obwohl ich zu dieser Zeit die Betreuung schon übernommen habe.


Im Betreuerausweis steht folgendes: Die Betreuerin ist von den Beschränkungen gemäß §§ 1809, 1810, 1812, 1819 BGB befreit. (§§ 1808i II 2, 1857a BGB)


Weiss jemand was das bedeutet? Irgendwie kommt es mir vor das sich die §§ selber wiedersprechen.


Was wäre wenn ich die Vermögensorge wieder abgebe, mein Vater hatte Sie ja auch nicht.

Ich muß jährlich einen Bericht abliefern. und mich rechtfertigen wenn ein Cent fehlt.

Geändert von Elke S. (17.02.2010 um 09:24 Uhr).
Elke S. ist offline  
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Alt 17.02.2010, 11:35   #5
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Benutzerbild von elpiepe
 
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Ort: Franken
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Hallo Elke,

aus meiner Sicht bist Du von der jährlichen Rechnungslegung befreit.
Die Befreiung wird in folgenden Paragraphen des BGBs geregelt.
Ø § 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854
è http://wiki.btprax.de/Rechnungslegung

Du hattest § 1808 II 2 BGB als Verweis auf dem Betreuerausweis angegeben.
Dieser Paragraph ist jedoch weggefallen.

Das Betreuungsgericht kann jedoch die Rechnungslegung auch für befreite Betreuer anordnen.
Dies müsste jedoch in einem separaten Beschluss geschehen.


Auch einen jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse sowiie die Vermögensverhältnisse, inklusiver aller stichtagsbezogenen Kontostände, kann das Betreuungsgericht auf Weisung und auf Basis der
Auskunftspflicht (§ 1839 BGB) bzw. Berichtspflicht (§ 1840 BGB) verlangen.

Hierzu sind, nach meiner Erfahrung, entsprechende Formulare (Angaben zu den persönlichen Verhältnissen bzw. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen) auszufüllen, und, falls die Weisung eine entsprechende Verpflichtung enthält, auch mit Belegen (Kontoauszügen, Vermögensstatus usw.) zu hinterlegen.
Diese Formulare sind in der Regel, analog zur Rechnungslegungsterminierung, einmal im Jahr vorzulegen. Der Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Berichtspflicht § 1840 BGB) ist unaufgefordert jährlich beim Betreuungsgericht vorzulegen.

Der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich „auf Verlangen des Betreuungsgerichts“ (Auskunftspflicht § 1839 BGB) vorzulegen.
Da das Betreuungsgericht jährliche eine Gebührenrechnung erstellt, und die Höhe dieser Gebühr wiederum vom Vermögen des zu Betreuenden abhängt, ist nach meiner Erfahrung mit einer solchen Aufforderung zu rechnen.

Zitat:
Das beste war ja das meine Schwester, bei der Bank, eine Überweisung im Namen meiner Mutter tätigen mußte.
Nur bei der Überschreibung mußte meine Mutter noch zum Unterschreiben mit in die Bank. Obwohl ich zu dieser Zeit die Betreuung schon übernommen habe.“


· Hierzu einige Fragen:
- Besteht denn bei der Bank/den Banken zu bestimmten Konten eine Bevollmächtigung für Dich bzw. Deine Schwester?

Nachdem Deine Mutter Überweisungen selbst unterschreibt, gehe ich nicht davon aus, da Du auch schreibst:


Zitat:
„Nur bei der Überschreibung mußte meine Mutter noch zum Unterschreiben mit in die Bank. Obwohl ich zu dieser Zeit die Betreuung schon übernommen habe.“


- Handelt es sich bei der Unterschrift auf der Überweisung um eine Übertragung vom Konto Deiner Mutter auf ein Konto Deiner Schwester?

- Hattest Du zu diesem Zeitpunkt bei der Bank bereits Deinen Betreuerausweis vorgelegt?
War also die Bank von Deiner Betreuung zum Aufgabengebiet der Vermögensvorsorge informiert?


Um bei den Banken für Deine Mutter Überweisungen und andere Transaktionen ausführen zu können, sollest Du in jedem Fall den Betreuerausweis vorlegen. Danach kann die Bank einen Sperrvermerk für diese Konten einrichten. Besteht ein solcher Sperrvermerk, so können Verfügungen über dieses Konto nur noch durch Dich getroffen werden.

Diese Aktion ist zu empfehlen, da Du ab dem Stichtag der Betreuung dem Betreuungsgericht auskunftspflichtig bist.


Zusätzlich besteht ein Schenkungsverbot.
è http://wiki.btprax.de/Schenkung

Auf die Verpflichtung der Schlussrechnung und die Problematik der Rechenschaftslegung nach Ende der Betreuung hatte ich Dich bereits hingewiesen.
Wie auch Irme meinte, nichts ist so lästig wie Erbschaftsauseinandersetzungen.

Zitat:
„Was wäre wenn ich die Vermögensorge wieder abgebe, mein Vater hatte Sie ja auch nicht.“


Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, dass Du das Aufgabengebiet der Vermögensvorsorge für Deine Mutter wieder abgibt.
è Aufhebung der Betreuung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Es ist jedoch möglicherweise damit zu rechnen, dass das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer und/oder Kontrollbetreuer einsetzt. Ich kann nicht beurteilen, ob dies in Deinem Sinne wäre.

Noch eine letzte Frage:
Wer hat eigentlich die anderen Aufgabengebiete im Rahmen der Betreuung übernommen? Bei Dir liegt offensichtlich lediglich das Aufgabengebiet der Vermögensvorsorge.


Viele Grüße

Elke
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Alt 17.02.2010, 13:33   #6
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Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 3
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Hallo.

Zu deinen Fragen:
Zitat:- Besteht denn bei der Bank/den Banken zu bestimmten Konten eine Bevollmächtigung für Dich bzw. Deine Schwester?
Antwort: Nein, keine Vollmacht

Zweite Frage:
Zitat: - Handelt es sich bei der Unterschrift auf der Überweisung um eine Übertragung vom Konto Deiner Mutter auf ein Konto Deiner Schwester?
Antwort: Nein, keine solche Übertragung. Es ging um die Bezahlung für den Bestatter. Rechnung erst zwei Tage vorher erhalten.

Jener Herr und die Bankangestellte kennen sich anscheinend. Müssen anscheinend über die noch nicht bezahlte Rechnung gesprochen haben.



Zitat:- Hattest Du zu diesem Zeitpunkt bei der Bank bereits Deinen Betreuerausweis vorgelegt?
War also die Bank von Deiner Betreuung zum Aufgabengebiet der Vermögensvorsorge informiert?

Antwort: Nein, hatte noch keine Betreuung

Zu diesem noch: „Nur bei der Überschreibung mußte meine Mutter noch zum Unterschreiben mit in die Bank. Obwohl ich zu dieser Zeit die Betreuung schon übernommen habe.“
Es war die Überschreibung aller Konten meines Vaters auf meine Mutter. Hier hatte ich die Betreuung schon.

Zu deiner letzten Frage: Ich habe sämtliche Aufgabenkreise die es gibt übernommen. Im einverständniss meiner drei Schwestern.

Eine Frage an dich:
Zitat: Es ist jedoch möglicherweise damit zu rechnen, dass das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer und/oder Kontrollbetreuer einsetzt. Ich kann nicht beurteilen, ob dies in Deinem Sinne wäre.
Frage: Wieso wird ein Berufsbetreuer eingesetzt? Kann man dagegen Widderspruch einlegen?

Werde mich noch irgendwo beraten lassen, beim Vdk oder so. Es kann nicht sein, das meine Mutter nach 49 Ehejahren nicht an das Geld ihres Mannes darf. Dafür haben sie auch nicht gespart!

Meine älterste Schwester meinte ja auch das meine Mutter darüber verfügen darf. Sie sagte noch zu mir, nehmt das Geld für Renovierungsarbeiten. Ihr wohnt ja noch länger darin.

So das wärs erstmal.

Grüße

Elke

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Stichworte
angehörige, befreiter betreuer, ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge

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