Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo alle zusammen.
Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer weiß was hierzu ?
Konkrete Frage:
Darf Betreute (22 Jahre, im Wohnheim) von den ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo alle zusammen.
Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer weiß was hierzu ? Konkrete Frage: Darf Betreute (22 Jahre, im Wohnheim) von den Erziehern und dem Berufsbetreuer gehindert werden, ihren Urlaub bei ihrer Familie zu verbringen ? Darf das Wohnheim und/oder der Betreuer den erwachsenen Wohnheimbewohner überhaupt hindern, in die Stadt zu gehen, sich zu treffen mit wem auch immer ? Natürlich An-und Abmeldung im Wohnheim. Klar . Die 42-Tage-Regelung ist bekannt. Es wird der Kostenträger .... ins Feld geführt. Warum ? Bisher hat dieser noch nie etwas bezahlt, weder Fahrgeld noch Essensgeld. Ich weiß, schwieriges Thema und juristisch nocfh nicht so erschlossenk. Bitte viele Hinweise, vor allem "greifbare" z. B. §§ oder Vorschriften vom Heim, etc. Dank im voraus Ruediger
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Rüdiger, ich glaube, das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat auch was damit zu tun, dass der Betreuer den Aufenthalt in einer Psychiatrie, Klinik oder Reha bestimmen darf. Das scheint auch gekoppelt zu sein an Gesundheitsfürsorge. Weiß es aber nicht genau. Begründung "zum Wohle des Betreuten".
Nach wie vor bin ich der Meinung, bei allen Aufgabenkreisen + EV + Postangelegenheiten (auch Umleitung der Privatpost von Wohnadresse?) ist der Betreute entmündigt, obwohl dies immer wieder bestritten wird. Gruss mary |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Ruediger,
aus Deinem Beitrag lese ich heraus, dass die Probleme mehr auf der persönlichen Ebene liegen und weniger rein rechtlicher Art sind. Warum fragt die 22-jährige, wenn ihr etwas verboten oder untersagt wird, nicht selbst: Warum darf ich das nicht? und Wo steht das? Deine Frage nach §§ oder Vorschriften ist ohne detailliertere Infos schwer zu beantworten. Gegenfrage: Wenn Dir die Hausordnung als Bestandteil des Vertrages zwischen Einrichtung und Bewohner und die Leistungsvereinbarung als Vertrag zwischen Einrichtung und Kostenträger genannt wird, möchtest Du lieber in einem Zivilgerichtsprozess die Einrichtung oder in einem Sozialgerichtsprozess den Kostenträger verklagen? Vielleicht wird Dir damit deutlich, dass zwischenmenschliche Probleme beim Zusammenleben sich einfacher lösen lassen, wenn sich alle Beteiligte zusammensetzen und die Sachen ausdiskutieren. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo Bolder,
Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen ! Es ist ein Problem auf der persönlichen Ebene. Ändert nichts an den Problemen, weil die Institutionen/Betreuer "ihr Ding" machen wollen. Ihren Bettreuungsauftrag nach" § 1901 ff BGB .... in welchem dargelegt ist, daß sie ihre Betreuten UNTERSTÜTZEN und nicht ENTMÜNDIGEN sollen, legen sie leider entsprechend aus. Institutionen empfinden Fragen/Kritik oft als "Einmischung in die inneren Angelegenheiten". Sie schließen sich zusammen - oft vermeintlich "für die Kinder" - gegen die Eltern. Dass es auch anders geht, habe ich in einigen Einrichtungen, bei denen ich gearbeitet hatte, gesehen/erlebt. Danke für Deine Antwort ! Gruß Ruediger 99 |
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
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Hallo Rüdiger
Zitat:
Trotzdem ist die erlebte "fehlende Unterstützung" oder "Entmündigung" vielleicht doch keine. Folgendes Beispiel: Ein Betreuter hat die (straf-)gerichtliche Auflage in einer Heimeinrichtung zu wohnen und sich dort auch überwiegend auszuhalten. Ebenso muss er Medikamente nehmen, weil er sonst Wahnvorstellungen hat und unangenehme Straftaten begeht (oder zumindest die Gefahr sehr groß ist). Der Betreute darf gerne nach Absprache für einige Tage Bekannte besuchen - das soll kein Problem sein. Trotzdem ist er stinkig auf das Heim und den Betreuer, weil er gerne über Wochen wo anders ist. Er fühlt sich entmündigt, weil der im Heim (gegen Lohn) etwas arbeiten soll (eigentlich darf) und eingeengt, weil er nicht alles tun darf wann und wie er es möchte. Absprachen findet er sowieso blöd. Ich würde es als Unterstützung ansehen, wenn der Betreuer schon mit dafür gesorgt hat, dass er in einem offenen Heim leben darf und nicht in einen Knast muss (Das bestrafte Delikt hätte durchaus für Monate Bau gereicht). Der Betreute hat sich vor dem Strafgericht auch mit der Heimauflage gerne einverstanden erklärt. Über das Aufstellen von "Spielregeln" (Absprachen, klare Ansagen bzgl. der Tage bei Bekannten und bitte schön auch mitteilen des Aufanthaltsortes) fühlt sich der Betreute gegängelt, aber es gibt der Einrichtung und dem Betreuer die Möglichkeit den Bewegungsfreiraum des Betreuten über das Heim hinaus zu erweitern - ohne dass es strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müßte. Es besteht ja eine gewisse Aufsichtspflicht. Du erkennst vielleicht: Heim und Betreuer wollen dem Betreuten eigentlich helfen und seinen Freiraum erweitern. Der Betreute fühlt sich aber gegängelt eingeengt und entmündigt, weil er nicht erkennt, dass er den Freiraum gar nicht hat, um den er sich beschnitten fühlt. Blöde Situation, auf wen soll man nun fluchen? Ansonsten weiß ich durchaus, dass Betreuer oder Heimeinrichtungen nicht immer Engel sind... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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