Dies ist ein Beitrag zum Thema Alle Aufgabenkreise im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Aufgabenkreise inkl. Einwilligungsvorbehalt. Ist damit ein Betreuer entmündigt? Wie sieht es mit dem Wahlrecht aus.
Unsere Betreute bekam die Erweiterung ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Aufgabenkreise inkl. Einwilligungsvorbehalt. Ist damit ein Betreuer entmündigt? Wie sieht es mit dem Wahlrecht aus.
Unsere Betreute bekam die Erweiterung des Aufgabenkreises "EV" hinzu, da bei der vorherigen Betreuerin Schulden gemacht wurden, diese davon wusste. Die Schulden damals allerdings in mtl. Raten bezahlt wurden, ein EV abgelehnt wurde. Die neue Betreuerin hat dann - was richtig ist - die Ratenzahlungen der Betreuten leider erst nach einem 3/4 Jahr dann an diese Bank gestoppt. Der Hinweis, dass eine Schuldnerberatung überhaupt diesen Kreditvertrag überprüfen soll auf Klauseln, nahm die Betreuerin nicht zur Kenntnis. Der Hinweis auch, dass sie diese Angelegenheit der Schuldnerberatung zur Überprüfung übergeben soll, wenn sie schon selber nicht in der Lage ist, die Sache zu klären, wurde ebenfalls irgnoriert. Leider mussten wir bei der jetzigen Betreuerin, die nur 1 Jahr tätig war, von Entschuldung ud/oder Hinzuziehung von Schuldner- oder Verbraucherberatung, Versäumung von Fristen, Wiedergabe von falschen Zahlen an andere Behörden und falsche Sachverhalte, die jetzige Betreuerin wiederum absetzen. Im Sozialrecht kennt sie sich nicht aus und auch nicht in der Entschuldung. Sie ist unfähig. Die jetzt vorgeschlagene Betreuerin kennt sich genau in dem Aufgabengebiet aus, welches die Betreute benötigt. Wir werden dafür kämpfen, dass die jetzige Absetzung durchgeht, denn sie schädigt mit Unwissenheit- und Untätigkeit das Einkommen der Betreuten. Auch von den sehr wenigen Dingen, die wir zufällig wissen, konnten wir feststellen, dass meistens nur Mist gebaut wurde. Die Dinge, die wir nicht wissen, uns nicht mehr zur Kenntnis gegeben werden bzw. der Betreuten, werden geheimgehalten. Eine Beschwerde bei Gericht erfolgte schon und der Antrag auf Absetzung. Betreuerin Nr. 1 war 8 Jahre tätig, tat nix. Man kam aber mit ihr zurecht, nahm Hilfe von denjenigen an, die Ahnung hatten. Betreuerin Nr. 2 war 1 Jahr tätig - keine Vertrauensbasis und keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Betreuten und Offenlegung von sehr wenigen Unterlagen gegenüber der Betreuten. Der erste Auftritt bei Verwandten der Betreuten war die Feststellung von ihr, dass sie jeder Zeit Geld vom Konto der Betreuten entnehmen könne, und dass die Betreute nicht mittellos sei. Später stellte sich heraus, die Betreute ist mittellos und die Betreuerin ./. Verwandte, weil die Mißstände erkannt haben, die die Betreute nicht nur finanziell schädigen. Die Betreute fürchtet Nachteile für sich, wenn sie sich gegenüber der Betreuerin voll durchsetzt und ihre Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen besteht. Da wird sie ständig vertröstet oder leistet Unterschriften Blanko. Was die Betreuerin bei Behördenanfragen später noch einsetzt, wird ihr nicht in Kopie ausgehändigt. ![]() Die Betreute sollte u.E. Rechnungslegung beim Rpfl. einfordern, auch wenn diese nach dem Gesetzt für die Betreuerin erst nach 3 Jahren (?) fällig würde. Nach 3 Jahren kann sich alles noch mehr angehäuft haben, was quer lief. Vorsorglich haben wir alles (leider zu weniges, was gerade mal bekannt ist) dokumentiert für den Fall von Regreß. Das Gericht ist gehalten, Betreuer in der Rechnungslegung zu überprüfen. Unsere Betreuerin kann sogar nicht mal den Kontostand des Kontos der Betreuten genau sagen (EV). Herzlichen Dank fürs Mitlesen |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Zitat:
Zwischen dem rechtlichen Betreuer und dem Vormund gibt es schon beachtliche Unterschiede. Leider werden im Volksmund Beide in einen Topf geworfen. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht, dessen Ausübung dem Betroffenen auch bei eingerichteter Betreuung bleibt. Ausnahmen: Sind die Aufgabenkreise: „Personensorge“ oder „Alle Angelegenheiten“ angeordnet, ist der/die Betroffene nicht mehr wahlberechtigt. Zum Rest Deines Beitrages kann ich nix sagen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.09.2010
Ort: NRW
Beiträge: 53
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hallo Bolder,
ich lese gerade das es einen Unterschied zwischen gesetzliche Betreuung und Vormund gibt. Da mein Sohn auch eine gesetzliche Betreuerin hat,interessiert mich diese Aussage. Die Betreuerin hat mir gesagt,sie habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht über meinem Sohn.Stimmt das dann in Wirklichkeit gar nicht,was sie mir gesagt hat?Oder gibt es da Unterschiede? Bei Gericht hab ich mal Angerufen und gefragt,welche Aufgaben die Betreuerin in diesem Fall hat.Mir wurde gesagt: 1. Unterkuft-in seinem Fall Heim,stationäres Wohnen oder gegebenfalls eine Whg. 2. seine Post bearbeiten 3. Vermögen/Schulden ordnen 4. Gesundheit-sich darum zu kümmer,das er ärztliche Hilfe bekommt Hat sie dann auch die Vormundschaft und somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder bring ich da gerade was durcheinander? Liebe Grüße heike@ |
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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Hallo Heike
Vormundschaft gibt es nur noch bei Minderjährigen. Du kannst das hier nachlesen: Vormundschaft ? Wikipedia Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2010
Ort: Deutschland
Beiträge: 47
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Wie ist das denn bei der Aufenthaltsbestimmung. Kann der Betreuer den Betreuten in ein andres Heim verlegen, ohne den einzigen Sohn zu benachrichtigen?
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Betreuerin mit ♥ |
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#7 |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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ja, das ist möglich. kinder haben keine rechte auf informationen (eltern natürlich auch nicht). das liegt im ermessensspielraum des betreuers, ob er angehörige informiert.
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2010
Ort: Deutschland
Beiträge: 47
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....und sollte die Betreute unvorhersehbar versterben?
(was jetzt nicht eintreffen soll)
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Betreuerin mit ♥ |
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#9 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
mit dem tod der betreuten endet auch die betreuung. um was geht es dir, dass du vom betreuer informiert wirst? es besteht keine informationspflicht über das versterben der betreuten an angehörige. der betreuer hat sich ausschließlich um die belange der betreuten zu kümmern. mehr nicht. wenn sie verstorben ist, ist er damit durch.
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. Geändert von zeiten (08.09.2010 um 16:53 Uhr) |
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2010
Ort: Deutschland
Beiträge: 47
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....das, wenn Fall X eintreffen sollte, der Sohn vorher vielleicht noch mal seine Mutter lebend sehn will, falls sie in ein anderes Pflegheim verlegt werden sollte. (In diesem Fall Herzschwäche)
Kann man denn den einzigsten, nächsten Angehörigen so komplett von der Betreuten fernhalten. Auch gegen humane Gründen?
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Betreuerin mit ♥ |
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