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Betreuer selbst wählen / Zweit-Gutachten / Dauer der Erst-Betreuung

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Hallo zusammen, mein Bruder (43) wird sehr wahrscheinlich doch unter Betreuung gestellt. (obwohl von ihm nicht gewollt) Diagnose des Psychiaters: ...


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Alt 18.08.2010, 18:14   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 31.03.2010
Ort: Krefeld
Beiträge: 4
Standard Betreuer selbst wählen / Zweit-Gutachten / Dauer der Erst-Betreuung

Hallo zusammen,

mein Bruder (43) wird sehr wahrscheinlich doch unter Betreuung gestellt. (obwohl von ihm nicht gewollt)

Diagnose des Psychiaters:
- geistige Behinderung leichten bis mittleren Grades
- dürftig: sprechen rechnen und lesen
- ausgeprägte Adipositas
- Durchblutungsstörungen in beiden Beinen
- Nekrosen an beiden Unterschenkeln
- Geh- und Bewegungsstörung


Laut Gutachten soll die Betreuungs-Zeit 7 Jahre betragen.


Während der Untersuchung durch den Psychiater wählte mein Bruder seine Mutter und mich (Schwester) für die Betreuung aus.

Unsere Tante wurde bereits vom Betreuungsverein zwecks Übernahme der Betreuung eingeladen.

Sie lehnte die Betreuung aber aus familiären Gründen ab, und erfuhr dort, daß Mutter und Schwester nicht in Frage kommen würden.

Mit der Betreuung würde dann ein Berufs-Betreuer beauftragt und ein Umzug in Betreutes Wohnen stände dann auch an.


Meine Fragen:
a) Reicht die Diagnose für eine Betreuung aus bzw. ab welchem IQ kann eine Betreuung angeregt werden?

b) Kann man ein psychiatrisches Zweit-Gutachten einholen bzw. fordern? Wenn ja - wer und wie.
Ich finde den IQ meines Bruders im Gutachten nicht richtig dargestellt.

c) Kann der Betreute seinen Betreuer (z.B. Familienangehörige) nicht selbst wählen?

d) Ist die Dauer von 7 Jahren für eine Erst-Betreuung korrekt?


Viele Grüße
Cornelia
Cornelia ist offline  
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Alt 18.08.2010, 18:39   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,582
Standard

Moin Cornelia


Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

mein Bruder (43) wird sehr wahrscheinlich doch unter Betreuung gestellt. (obwohl von ihm nicht gewollt)

Diagnose des Psychiaters:
- geistige Behinderung leichten bis mittleren Grades
- dürftig: sprechen rechnen und lesen
- ausgeprägte Adipositas
- Durchblutungsstörungen in beiden Beinen
- Nekrosen an beiden Unterschenkeln
- Geh- und Bewegungsstörung

Nach dem Gesetz ist eine geistige, psychische, aber auch eine dementielle Erkrankung/Behinderung die medizinische Voraussetzung für eine Betreuung. Wenn Dein Bruder Sachen nicht mehr selber regeln kann, ist die obige Diagnose völlig ausreichend für eine Betreuung.
Ich tippe mal auf die Bereiche Vermögensssorge, Behörden & Versicherungen (weil sprechen, rechnen und lesen nicht so gut hinhaut) und
Gesundheitssorge (wg. der Adipositas und dem vermuteten Bewegungsmangel - ein Grund für die Nekrosen)


Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
Hallo Laut Gutachten soll die Betreuungs-Zeit 7 Jahre betragen.
d) Ist die Dauer von 7 Jahren für eine Erst-Betreuung korrekt?
Das ist ein Vorschlag des Gutachters. Das Gericht ist nicht daran gebunden, das auch so zu beschliessen. Bei einer Geistigen BEhinderung geht man allerdings schon davon aus, dass sich so schnell nichts verändern wird.
Andererseits kann die Betreuung auch schon vorher aufgehoben werden, wenn alles gut läuft.
Die 7 Jahre (oder z.B. weniger, wenn es im Beschluss steht) sind eine Richtlinie, wann der Betreuungsbedarf spätestens(!) wieder geprüft werden muss.




Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
Hallo Mit der Betreuung würde dann ein Berufs-Betreuer beauftragt und ein Umzug in Betreutes Wohnen stände dann auch an.
Für Betreutes Wohnen muss Dein Bruder nicht umziehen. Das BW ist eine ambulante Dienstleistung, die auch im gewohnten Umfeld (also zu Hause) angeboten wird.


Deine Fragen:
Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
a) Reicht die Diagnose für eine Betreuung aus bzw. ab welchem IQ kann eine Betreuung angeregt werden?
Teil 1: Ja, siehe oben
Teil 2: Da gibt es keine Festlegung auf einen bestimmten IQ als Grenze

Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
b) Kann man ein psychiatrisches Zweit-Gutachten einholen bzw. fordern? Wenn ja - wer und wie.
Ich finde den IQ meines Bruders im Gutachten nicht richtig dargestellt.
Wenn Du das Gutachten selbst bezahlst: Ja. Ob es hilft steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:
Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
c) Kann der Betreute seinen Betreuer (z.B. Familienangehörige) nicht selbst wählen?
Dein Bruder wird mit Sicherheit auch vom Richter und der Betreuungsstelle gefragt, ob und wen er als Betreuer vorschlägt bzw. gerne haben würde. Das ist vom Gesetz so vorgegeben.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.08.2010, 16:03   #3
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Registriert seit: 24.08.2010
Beiträge: 5
Standard

Hallo Cornelia,
das hört sich ja ganz schön kompliziert an. Hoffe, dass ihr für deinen Bruder eine gute Lösung findet und dass du und deine Mutter die Betreuung übernehmen könnt.
Gruß Christian
ChristianB ist offline  
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Alt 26.08.2010, 00:51   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Also schon allein, dass die Tante erfährt, dass Mutter und Schwester nicht in Frage kämen, ist ne Rechtsbeugung.

Welche Interessenkollision steht dem entgegen?
Der Richte muss Euch befragen. Und einer ehrenamtlichen Betreuung muss Vorzug gegeben werden. Der Richter soll euch anhören und dann entscheiden und seine Entscheidung begründen, weswegen ihr vielleicht nicht. Und dann würde ich nen Anwalt einschalten.

Aber weil dein Bruder sehr behindert ist, nimmt man an, wie die liebe Imre schonb erichtete, dass es mit den 7 Jahren so o.K. ist.

Sollte man dem Richter aber irgendwann zu blöde kommen als Berufsbeteuer oder Betreueranwalt kann man sicher sein, dass man von diesem keine Betreuung mehr bekommt.

Kostenfaktor: Das Gericht geht mit Betreuungskosten nur in Vorlage. Irgendwann kann eine Rückzahlungsanforderung erfolgen, wenn "vermögend". Ich glaube es sind 10 Jahre und wenn du bei nem Berufsbeteuer pro Monat 3 / 12 bis 4 Std. rechnest á 44,00 + Mwst. kann das kosten.

Dem Betreuten wird zum Anfang der Betreuung nicht mitgeteilt, dass die kostenpflichtig sein könnte.
Dem Otto Normaverbraucher ist das nicht klar. Der Staat schießt die Kosten vor, nimmt Regreß, sobald was über dem Selbstbehalt ist.
Bis heute liegt uns kein Beschluß oder Hinweis dieser Art vor.

Nach der Ablehnung durch euch unbedingt einen RA einschalten, sonst ....

Die unsinnigen Stänkereien in dem Beitrag habe ich deswegen gelöscht. M. Mohr

Geändert von michaela mohr (26.08.2010 um 05:59 Uhr)
mary ist offline  
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Alt 29.09.2010, 18:45   #5
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Registriert seit: 31.03.2010
Ort: Krefeld
Beiträge: 4
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Erstmal vielen Dank für Eure Antworten

Gestern erst (28.09.2010) erhielt mein Bruder ein Schreiben vom Gericht vom 20.09.2010, zwecks Befragung zur Betreuung.

Aus dem Brief geht nicht hervor, welche Personen sich zur Befragung angekündigt haben bzw. wer die Befragung vornimmt.

Was kann ihm passieren, wenn er morgen die Tür nicht öffnet?

Seine Gründe: Betreuung nicht gewollt und angegebene Zeit kann auch früher oder später sein

Gruß Cornelia
Cornelia ist offline  
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Alt 29.09.2010, 19:13   #6
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,903
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Hallo Cornelia,

wenn deine Brudr keine Betreuung möchte dann soll er morgen bitte die Tür öffnen und demjenigen der kommt dies auch mitteilen. Ein ganz normaler Vorgang übrigens.
Worin besteht das Problem seine Wünsche und Überzeugungen zu äussern?
Mir fällt auf, wer hat eigentlich die Betreuung angeregt?

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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