Dies ist ein Beitrag zum Thema HILFE!!! im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
also seid heute habe ich eine gesetzliche Betreuerin , das Verfahren habe ich selber angeregt allerdings sollte dieses nur ...
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#1 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
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Hallo,
also seid heute habe ich eine gesetzliche Betreuerin , das Verfahren habe ich selber angeregt allerdings sollte dieses nur die Vermögenssorge umfassen. Jedoch meinte die Betreuerin die an der heutigen Anhörung teilnahm das sie auch Post und Aufenthaltsbestimmung haben möchte. Ich wohne noch bei meinen Eltern bin 28 .... sie meinte dann Sätze wie WOHNEN BEI DEN ELTERN ?! NO GO ! Und sie meinte das sie ein Heimplatz suchen will....... nun meine Frage wenn der Beschluss des AG kommt kann ich gegen den Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung Einspruch erheben ?! Und wie stehen meine Chancen ?! Falls ein Einspruch nicht klappen sollte , kann mich die Betreuerin dann wirklich "zwingen" aus dem Elternhaus zu gehen???? Danke im Voraus für eure Antworten |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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warte doch erstmal den beschluss und den inhalt ab.
wenn die aufenthaltsbestimmung mit gerichtlich angeordnet wurde, dann kann der aufenthaltsort durch die betreuerin bestimmt werden. natürlich kannst du das betreffende rechtsmittel (hier die beschwerde) fristgemäß beim betreffenden betreuungsgericht vorbringen. wie dieses entscheidet hängt dann von der sachlage ab....... zum "neuen" beschwerderecht nach dem FamFG solltest du die stellungnahme des vgt lesen: http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Medie...e_20080519.pdf wenn das betreuungsgericht mit den jeweiligen betreuern und gutachtern (als auch verfahrenspflegern) eine eigene "ortsübliche praxis" entwickelt hat........ dann viel erfolg bei der umsetzung deiner willenserklärungen. vielleicht sollte man sich erst erkundigen und dann eine entscheidung treffen, ob man für sich selbst eine betreuung anregt..... aber nun ist es ja etwas zu spät. ABER du kannst dich der sache gaaaanz entspannt stellen, denn betreuerInnen handeln stets zum wohle der betreuten person.....WAS soll also schlimmes passieren? entdecke die möglichkeiten zur erhöhung deiner lebensqualität durch das rechtsinstitut der betreuung! du hast es ja so gewollt....... viel freude an deinem neuen lebensabschnitt!!
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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Hallo Lesbedu
Zunächst mal habe ich den Eindruck, du stellst hier Sachen ins Forum, die du mit deiner Betreuerin erstmal selber klären solltest. Dazu ist eben auch dein Beitrag wichtig und nötig - und nicht das Zurückhalten dessen was du willst, ggü. deiner Betreuerin. Ich kenne die Gründe dieser Kollegin nicht, dich in ein heim bringen zu wollen, auch nicht, woraus sich das Erfordernis für deine Betreuung ergibt. Die "Postangelegenheiten", um es mal verkürzt zu sagen, werden im Allg. beschlossen, wenn der Eindruck beim Gericht entstanden ist, dass die Betroffene damit eher lax umgeht, Briefe aus Angst ungeöffnet wegschmeißt usw. Aufenthaltsbestimmung, wenn dein Aufenthalt neu geregelt werden muss. Wie gesagt, woraus sich ergibt, dass die Betreuerin und evtl. auch das Gericht diese beiden Aufgabenkreise für erforderlich halten, ist aus deinem Beitrag nicht erkennbar. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#4 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
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Also ich habe viele Schulden ca 40 Tausend
Durch meine Bipolare Störung habe ich oft Manische Phasen die ich in Kaufräusche befriedige. Z.b Zahlungen per EC ohne Deckung u.s.w Daher habe ich meine Betreuung selber angeregt und auch ein Einwilligungsvorbehalt der ebenfalls jetzt angeordnet wurde. Ich bin wegen meinen Eltern eben weil ich lange hier wohne nicht selbst ständig genug ne eigene Wohnung zu führen .... Daher meinte die Betreuerin bei der Anhörung Sätze wie ZUHAUSE WOHNEN IST AB JETZT EIN NO GO ! oder ICH SUCHE EINEN HEIMPLATZ also mir gehts nur darum das die Aufenthaltsbestimmung aufgehoben wird , weil wenn ich mal depressiv bin oder so man Angst haben muss aufgrund der Eile sofort geschlossen untergebracht zu werden.. |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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... also zur Aufenthaltsbestimmung und deiner Angst um geschlossene Unterbringung.
Wenn eine geschlossene Unterbringung beantragt werden soll - durch den Betreuer - kann mit dem Unterbringungsantrag auch sofort - wenn nicht vorhanden - die Aufenthaltsbestimmung beantragt werden, wozu auch die Gesundheitssorge gehört. Ich hab das schon einmal so gemacht und es ist glatt durchgegangen, auch beim Landgericht. Für den Betreuer ist ohne diese beiden Aufgabenkreise aber nicht eine Entscheidung nach § 1906 Abs. 2, Satz 2 BGB (Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zunächst ohne Genehmigung des Gerichtes) möglich. D.h., wenn du in Gefahr bist, kann er in deinem Interesse nicht handeln. Die Betreuer werden gerne als die "Bösen" hingestellt, wenn sie solche Entscheidung treffen, aber letztlich ist es immer im Sinne und zum Wohle des Betroffenen. Was dein Beschwerdevorhaben betrifft: Ich habe noch nie erlebt, das ein Aufgabenkreis beschlossen wurde, wenn die Betreute das nicht wollte. Ich will jetzt auch nicht in die Rechtsprechung schauen, meine aber, hier greift auch der § 1896 Abs. 1a BGB - Betreuungsverbot gg. den Willen des Betroffen - es sei denn, das Gutachten sagt auch, dass der Betroffenen in seiner Willensbestimmung krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Alles andere kläre bitte - wie gesagt - mit deiner Betreuerin. Gr. R
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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zu der erforderlichkeit der jeweiligen aufgabenkreise lässt sich einiges dem gerichtlich bestellten gutachten entnehmen.....
besorge dir doch eine ablichtung im rahmen der akteneinsicht nach FamFG..... (§ 13 Akteneinsicht FAmFG) link: FamFG - Einzelnorm da bei dir aber der EV angeordnet wurde, wird allgemein davon ausgegangen, dass du wohl "leichte defizite" (hier deine "bipolare affektive störung") bei deiner willensbildung hast......... deine chancen dürften also eher schlecht stehen.......aber viel glück! mehr zur erforderlichkeit in diesem link: Betreuungsvoraussetzung ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (15.09.2010 um 16:57 Uhr) |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Lesbedu, vielleicht wäre auch ein Weg gewesen, dich wegen der Schulden an eine Schuldnerberatung zu wenden, die hätte Antrag auf Privatinsolvenz gestellt, das ganze Verfahren würde durchlaufen, ist sowas wie Einwilligungsvorbehalt in Finanzen. Durch den Insolvenzverwalter, Auflagen, würdest du gehindert sein, weitere Schulden aufzunehmen, Verträge abzuschließen
weiteres gelöscht wegen Unsinnigkeit M. Mohr Zu Rudi: das Kind ist in den Brunnen gefallen und wenn schon mal ein Gutachten zu der bipolaren Störung, wohl noch manisch depressiv besteht, ist das mit den Schulden machen, mal high-mal down, diesen Defiziten zuzuordnen. Gruss |
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#8 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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... na Mary
der üblich Context? Schei... Betreuer? ![]() Also wie immer. Völlig unproduktiv. Gr. R.
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#9 |
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Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 285
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--> Ich bin wegen meinen Eltern eben weil ich lange hier wohne nicht selbst ständig genug ne eigene Wohnung zu führen .... <--
Also erst mal finde ich es gut, dass Du Dir selber Hilfe geholt hast. ![]() Und die Unterbringung - siehe Zitat - scheint ja nicht so toll geregelt zu sein. Mit dieser Aussage willst Du doch wohl sagen, dass Du nicht selbstständig werden konntest. Da ist es nur folgerichtig das die Betreuerin diesen Zustand ändern will. Laß Dich hier nicht Bange machen. Mit den allermeisten Betreuern kann man sogar sprechen! ![]() Warte also den Beschluß ab und suche das Gespräch mit der Betreuerin. Sie will Dich wohl schuldenfrei und selbstständig bekommen. Zu Deinem eigenen Wohl. Atme also tief durch und laß Dir helfen. Nur durch eine gute Zusammenarbeit und ohne Vorbehalte kann die Betreuerin wirklcih zu Deinem Wohl tätig werden. Alles Liebe und viel Glück Lisa |
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#10 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
die gute betreuerin kann ja viel wollen.... die betreute aber auch! ![]() selbst mit dem aufgabenkeis aufenthaltsbestimmung, ist die betreuerin an die wünsche der betreuten gebunden, es sei denn, dies wäre mit erheblichen gefahren für die betreute verbunden. bei einem schlichten "nicht selbständig sein" kann man das allerdings absolut getrost verneinen! also lesbe: du kannst wohnen wu du möchtest, solange dir dadurch kein erheblicher schaden entsteht! fertig, aus, basta! ![]() um es zum wiederholten male zu sagen: die betreuerin hat keinen erzihungspädagogischen auftrag. sie hat hier keine erltenrolle zu übernehmen. sie ist auch kein vormund. durch eine betreuung werden die rechte der betreuten nicht eingeschränkt. lediglich werden ein paar rechte anderweitig zusätzlich verteilt! diese konkurrieren dann aber miteinander. und die wohnortfrage ist definitiv eine der hoheitlichsten fragen überhaupt und darf daher nicht(!) gegen den willen der betreuten entschieden werden. wir sind hier nicht bei räubers! ![]() ![]() keep cool! ![]() zeiten
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. |
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