Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Rudi
Ich selbst habe bisher erst einmal eine solche Entscheidung getroffen, nämlich bei einem Alkoholiker mit schweren ...
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#11 | |||||
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Durch den EiV in der Aufenthaltsbestimmung war es ihn nicht möglich, ohne Deine Einwilligung rechtlich einen Wohnsitz zu begründen. Hätte er das Heim schlichtweg verlassen und wäre nicht mehr wieder gekommen, hättest Du ohne Unterbringung nach 1906 doch recht wenig bis gar nix machen können. Das Grundgesetz regelt in Art. 11 eindeutig, dass jeder Mensch - auch der unter rechtlicher Betreuung stehende - seinen Aufenthaltsort frei wählen darf, solange kein Aspekt des Abs. 2 vorliegt. Dazu gehört z. B. auch die freiheitsentziehende Wirkung des 1906 BGB. Als Betreuer steht man (analog zu u. a. 1901 BGB) in solchen Fällen in einem Konflikt: Auf der einen Seite gilt es, den Wunsch des Betreuten zu respektieren - auf der anderen Seite würde die Wunscherfüllung dem Betreuten nach "objektiven" Kriterien schaden. Drängt der Betreute im Beispiel nach draußen, d.h. verlässt er die Einrichtung und kommt nicht wieder, kann der Betreuer ihn nur im Rahmen des 1906 BGB zwangsweise einfangen und unterbringen lassen - nicht jedoch in einer sog. "offenen" Einrichtung, da der Betroffene diese ja theoretisch jederzeit wieder verlassen könnte. Das ist auch die Problematik der von Dir angesprochenen Rechtsprechung. Der EiV in der Aufenthaltsbestimmung erlaubt es dem Betreuer nicht automatisch, den Aufenthalt seines Schützlings zwangsweise festzulegen, d. h. ihn gewaltsam daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Eine andere Situation beseht aber doch, wenn der betreute Mensch (wie lesbedu) noch nicht in einer Einrichtung lebt - und gegen seinen Willen dorthin verfachtet werden soll. Da kann der Betreuer sich auf den Kopf stellen und mit den Ohren wackeln... Aufenthalt bestimmen, so viel er will: Ohne Unterbringung kann er die Durchführung seiner Aufenthaltsbestimmung nicht "zangsweise" durchsetzen. Weiß nicht, ob Du da gegenteiliger Auffassung bist, Rudi, oder nicht - das kommt aus Deinem Posting m. E. nicht klar hervor. Somit ist die Antwort auf lesbedus Frage eindeutig: Zitat:
Nur im Rahmen einer geschlossenen (dann dauerhaften) Unterbringung nach und im Sinne des 1906 BGB, die so ohne Weiteres weder gerichtlich genehmigt wird, noch umsetzbar ist. Dein Schreiben, lesbedu, klingt zwar ausgesprochen professionell und wohlüberlegt (auch wenn ich mich zusätzlich auf Art 11 GG beziehen würde), ist aber m. E. unnötig, da die Aufenthaltsbestimmung nicht in dieser Art ausgeübt werden kann, wie von Dir befürchtet - dazu bräuchte es einer gerichtlichen Genehmigung zur Freiheitsentziehung nach 1906 BGB eben. Gleichwohl steht es Dir natürlich grundsätzlich frei, eine Einschränkung der Betreuung zu beantragen - oder z. B. auch einen Betreuerwechsel. Daher also nochmal: Zitat:
Zitat:
Näheres kann Dir der Anwalt, an den Du Dich offenbar ja gewendet hast, sagen. Eine Verfahrenspfleger kannst Du selber nicht bestellen - der ist vom Gericht einzusetzen. Man kann jedoch durchaus den Antrag stellen, dass der von Dir beauftragte Anwalt als Verfahrenspfleger eben zu bestellen ist - das solltest Du mit ihm abklären, wie er das sieht. Zitat:
Ob sowas bei Dir, lesbedu, konkret zutrifft oder Sinn macht, kann ich natürlich nicht sagen - aber grundsätzlich bestehen solche Möglichkeiten, die alleridngs ein stabiles Vertrauensverhältnis zum Betreuer voraussetzen, um zu funktionieren. Nachtrag: Hmpf, zeiten war mal wieder schneller. Aber mein Posting ist ausführlicher. *ätsch*
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#12 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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Hallo Zeiten
![]() schön dich zu sehen. m.E. hast du vollkommen Recht. Mitunter kommst du aber Betreuer in Entscheidungszwänge, wie ich sie oben in dem Bsp. mit dem Alkoholiker nannte. Bei o.g. dem Urteil des OLG Hamm ging es um einen von Verwahrlosung bedrohten Messi. ... und es gibt es gibt etliche andere Bsp., wo du den Aufenthalt des Betroffenen bestimmen musst, ohne ihn gleich unterbringen zu müssen/wollen. Schönes Rest-woe noch Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#13 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 946
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@ Chester
.... keine andere Meinung. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#14 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
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Okay danke für eure Posts.
Nun meine Frage wozu hat sie denn dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht ?! Ich mein ich sehe da keine Vorteile für meine Betreuerin.... Was genau kann sie nun damit anfangen ?! Fallbeispiel: Ich will für 3-4 Tage zu einer Freundin fahren die 250 KM weit entfernt wohnt , müsste ich dazu die Erlaubnis der Betreuerin einholen ?! |
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#15 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
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#16 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. |
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