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gesetzliche Betreuung

 

GROSSER FEHLER !

Dies ist ein Beitrag zum Thema GROSSER FEHLER ! im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nabend , ich beantragte im Mai 2010 für mich eine gesetz. Betreuung. Zum Hintergrund da ich sehr viele Schulden habe ...


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Alt 07.11.2010, 17:48   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
Standard GROSSER FEHLER !

Nabend ,
ich beantragte im Mai 2010 für mich eine gesetz. Betreuung.

Zum Hintergrund da ich sehr viele Schulden habe ca 30.000 €.

Ich dachte einfach es wäre für mich auch sicherer in diesem Zusammenhang eine gesetz. Betreuung mit dem Gebiet der Finanzfürsorge zu haben.

Nach einem Gutachten von meinen Neurologen ging hervor das er
einer Betreuung negativ sieht und er war der Auffassung das diese Betreuung die von mir angeregt wurde zum Wohle meiner Person nicht vereinbar sei.

Im September dann hatte ich die Anhörung vor Gericht , meine jetzige Betreuerin war auch dort , der Richter hatte sich dann gegen das Gutachten und für eine Betreuung entschieden.

Ich habe bis dato die Aufgabenkreise Aufenthalt, Finanzen , Empfang und Öffnen der Post , im Bereich der Finanzen liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor.

Aktuell hat meine Betreuerin nun angeregt den Kreis auf die Gesundheitsfürsorge zu erweitern , da sie der Meinung sei ich würde Medikamente einfach so wie es mir beliebt zu mir nehmen und ich würde daher meinen Körper erheblich Schaden zufügen.

Die Anhörung deshalb ist am 18.11.2010.

Ich muss zugeben das ich eine kleine Tablettensucht von Tavor habe , also Medikamente die einen Beruhigen.

Meine Krankheiten sind Borderline Symptomatik und Bipolare affektive Störung.

Nun meine Fragen:

1.) Darf meine Betreuerin wenn sie auch den Aufgabenkreis
der Gesundheitssorge hat mich einfach so in einer Entziehungs Klinik packen (Hatte sie so angekündigt)

2.) Was passiert wenn ich nicht zur Anhörung komme ?

Schönen Abend noch
lesbedu ist offline  
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Alt 07.11.2010, 18:21   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
Standard

Zitat:
GROSSER FEHLER !
- ich beantragte im Mai 2010 für mich eine gesetz. Betreuung.
- da ich sehr viele Schulden habe ca 30.000 €.
. Im September dann hatte ich die Anhörung vor Gericht ,
- Aufgabenkreise Aufenthalt, Finanzen , Empfang und Öffnen der Post , im Bereich der Finanzen liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor.
- meine Betreuerin nun angeregt den Kreis auf die Gesundheitsfürsorge zu erweitern , da sie der Meinung sei ich würde Medikamente einfach so wie es mir beliebt zu mir nehmen und ich würde daher meinen Körper erheblich Schaden zufügen.
- Ich muss zugeben das ich eine kleine Tablettensucht von Tavor habe , also Medikamente die einen Beruhigen.
- Meine Krankheiten sind Borderline Symptomatik und Bipolare affektive Störung.
1.) Darf meine Betreuerin wenn sie auch den Aufgabenkreis
der Gesundheitssorge hat mich einfach so in einer Entziehungs Klinik packen (Hatte sie so angekündigt)
2.) Was passiert wenn ich nicht zur Anhörung komme ?
Hallo,
zur Anhörung bei der Betreuerbestellung bist Du auch vom Richter gefragt worden, ob Du mit der Betreuung einverstanden ist. Dies hast Do offenbar bejaht.
Du leidest an einer recht schwierigen Krankheit. Es ist Aufgabe der Betreuerin, Dir zu helfen / Hilfen zu organisieren, damit sich die Krankheit nicht verschlimmert, die krankheitsbedingten Einschränkungen weniger werden . Hierzu braucht die Betreuerin auch Kenntnisse von der aktuellen gesundh. Situation.
Insofern spielt es eine wesentliche Rolle, dass die Betreuerin auch einmal mit Ärzten spricht etc. Auch dazu benötigt sie den Aufgabenkreis Gesundheitssorge. Wenn Du mit in die Klinik packen gegen Deinen Willen meinst, so stellt der Gesetzgeber hier hohe Anforderungen. (Unterbringung) Die Betreuerin würde hierfür den Aufgabenkreise "Unterbringung" benötigen.
Du solltest auf jeden Fall zur Anhörung gehen, denn es geht ja um Dich .... um Deine Rechte etc.

Gruss andre
andre ist offline  
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Alt 07.11.2010, 18:36   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
Standard

danke für die Antwort.

Nunja , hast schon Recht mir ist klar das Ärzte gegenüber Betreuer nur Auskunftspflichtig sind wenn sie die Gesundheitssorge haben.

Aber im Schreiben meiner Betreuerin die darüberhinaus noch Fachanwältin für Familienrecht ist , und ihr Ehemann Richter am Amtsgericht im Betreuungsgericht , scheint es mir das es nur proforma um eine Anhörung geht.

Laut Aussagen der Betreuerin damals zu meiner Äußerung das Unterbringungen nur mit bestimmten Grundsätzen durchführbar sind meinte sie zu mir

" Ein Fax von mir ans Gericht und in ca.3 Stunden habe ich die erforderliche Genehemigung"

Auch im Fax was mir beim Schreiben des Amtsgerichtes wegen der Anhörung beigelegt wurde hatte sie geschrieben

EINE BEHANDLUNG IST DRINGEND ERFORDERLICH.

dieses heißt für mich soviel wie , so bald sie die Gesundheitssorge hat wird sie eine Unterbringung veranlassen.

Eine Nebenfrage:

Wenn ich heute eine spezielle Patientenverfügung ausfüllen würde die sich speziell mit dem gebiet von Zwangsbehandlungen und Unterbringungen befasst ausfüllen würde , wäre die aktuelle betreuung dadurch nichtig?
lesbedu ist offline  
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Alt 07.11.2010, 18:40   #4
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
Standard

Zitat:
Zitat von andre Beitrag anzeigen
Hallo,
zur Anhörung bei der Betreuerbestellung bist Du auch vom Richter gefragt worden, ob Du mit der Betreuung einverstanden ist. Dies hast Do offenbar bejaht.
Du leidest an einer recht schwierigen Krankheit. Es ist Aufgabe der Betreuerin, Dir zu helfen / Hilfen zu organisieren, damit sich die Krankheit nicht verschlimmert, die krankheitsbedingten Einschränkungen weniger werden . Hierzu braucht die Betreuerin auch Kenntnisse von der aktuellen gesundh. Situation.
Insofern spielt es eine wesentliche Rolle, dass die Betreuerin auch einmal mit Ärzten spricht etc. Auch dazu benötigt sie den Aufgabenkreis Gesundheitssorge. Wenn Du mit in die Klinik packen gegen Deinen Willen meinst, so stellt der Gesetzgeber hier hohe Anforderungen. (Unterbringung) Die Betreuerin würde hierfür den Aufgabenkreise "Unterbringung" benötigen.
Du solltest auf jeden Fall zur Anhörung gehen, denn es geht ja um Dich .... um Deine Rechte etc.

Gruss andre
In NRW gibt es den Punkt UNTERBRINGUNG nicht , im Gebiet der Aufenthaltsbestimmung ist dieser Punkt doch vorhanden.
Sonst wäre eine Aufenthalsbestimmung doch irrsinnig.
lesbedu ist offline  
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Alt 07.11.2010, 18:51   #5
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,585
Standard

Zitat:
Zitat von lesbedu Beitrag anzeigen
Eine Nebenfrage:

Wenn ich heute eine spezielle Patientenverfügung ausfüllen würde die sich speziell mit dem gebiet von Zwangsbehandlungen und Unterbringungen befasst ausfüllen würde , wäre die aktuelle betreuung dadurch nichtig?
Moin Moin

Eine Patientenverfügung kannst du erstellen. Deshalb wird aber die Betreuung nicht ungültig.
Die PV hat den Sinn, den Ärzten, Pflegepersonal etc. mitzuteilen, welche Art der medizinischen Behandlung #Du wünschst oder welche nicht.
(Dazu gehört nicht, ob Du mit Deiner Betreuerin gut kannst oder nicht.)

Für Deinen Betreuerin ist eine PV aber eine große Hilfe, weil Du Deine Vorstellungen damit äußerst. Sie hat sich ja nach Deinen Wünschen und Deinem Wohl zu richten. Die PV wäre damit so etwas wie eine Handlungsrichtlinie für die Betreuerin.
Es wird vielleicht gut sein, wenn Du Dich mit ihr zusammensetzt und darüber sprichst. Vielleicht stellst Du ja fest, dass sie dir dafür sogar dankbar ist. Es kann das gegenseitige Verhältnis durchaus verbessern.

Viel Glück wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.11.2010, 19:07   #6
"Räuberbraut"
 
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Beiträge: 779
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Zitat:
Zitat von lesbedu Beitrag anzeigen
...mir ist klar das Ärzte gegenüber Betreuer nur Auskunftspflichtig sind wenn sie die Gesundheitssorge haben.
moment - ärztinnen sind (auch einer betreuerin gegenüber!) an ihre schweigepflicht gebunden, sofern du einwilligungsfähig bist, wovon auszugehen ist.

weiter: es wird gegen deinen willen keine erweiterung der aufgabenkreise stattfinden, weil dein freier wille nicht krankheitsbedingt eingeschränkt ist. wäre er eingeschränkt, hätte das im neuro-gutachten stehen müssen, hat es aber nicht, sonst hätte der neuro die betreuung empfehlen müssen. da bist du aus dem schneider.

wenn du also keine gesundheitssorge willst, lass dich nicht bequatschen und bleib bei einem nein, dann kann da niemand was dran rütteln.

richterlichen aufforderungen zur anhörung musst du entsprechen.

ähm....., zwangseinweisungen wegen benzo-abhängigkeit halte ich für fast völlig ausgeschlossen. probier es mit chronische suizidalität, dann könnte es klappen.
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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Alt 07.11.2010, 20:01   #7
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 23.06.2010
Ort: DUISBURG
Beiträge: 57
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Hallo Zeiten ,

meine betreuerin argumentiert in ihrem Schreiben auf Anregung der erweiterung das ich aufgrund einer Medikamentensucht und einer mangelnden Krankheitseinsicht hinsichtlich gefährdet bin weil ich in den letzten Wochen aus unklaren Ursachen Ohnmächtig geworden bin.

Am 29.10 hatte ich bei ihr einen Termin und ich meinte zu ihr nur
das ich mit meinen Körper machen könnte was ich will.

Ist doch auch so , es ist mein Körper also kann ich z.b auch Tabletten nehmen wie ich möchte
lesbedu ist offline  
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Alt 07.11.2010, 20:12   #8
Held der Arbeit
 
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Beiträge: 420
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Zitat:
Zitat von andre Beitrag anzeigen
Wenn Du mit in die Klinik packen gegen Deinen Willen meinst, so stellt der Gesetzgeber hier hohe Anforderungen. (Unterbringung) Die Betreuerin würde hierfür den Aufgabenkreise "Unterbringung" benötigen.
Hallo Andre!

Hmmmm....also der Aufgabenkreis "Unterbringung" war mir noch nicht bekannt!!!
Ich denke, mit Gesundheitssorge & Aufenthaltsbestimmung & gaaaaannzzz vielen wichtigen Gründen kann eine Unterbringung schon beantragt werden!...liege ich da falsch???

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht:
Die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen fällt in den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195).


Lieben Gruß,
Thorsten
__________________
Superthor! ist offline  
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Alt 07.11.2010, 20:16   #9
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
Zitat von lesbedu Beitrag anzeigen
meine betreuerin argumentiert in ihrem Schreiben auf Anregung der erweiterung das ich aufgrund einer Medikamentensucht und einer mangelnden Krankheitseinsicht hinsichtlich gefährdet bin weil ich in den letzten Wochen aus unklaren Ursachen Ohnmächtig geworden bin.
du darfst durchaus ohnmächtig werden, ohne dass abklären zu lassen. und medikamentenabhängigkeit ist vermutlich eine der am weitesten verbreiteten krankheiten in diesem land... das langt nicht um eine gesundheitssorge gegen deinen willen einzurichten.


Zitat:
...also kann ich z.b auch Tabletten nehmen wie ich möchte
jepp, dem sind (fast) keine grenzen gesetzt.
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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Alt 07.11.2010, 20:22   #10
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
Ich denke, mit Gesundheitssorge & Aufenthaltsbestimmung & gaaaaannzzz vielen wichtigen Gründen kann eine Unterbringung schon beantragt werden!...liege ich da falsch???
hi thorsten,
du liegst absolut richtig, und wenn die "gaaaanz vielen wichtigen gründen" eine indikation nach §1906 bgb wären, so kämest du damit auch durch.
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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