Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise, in denen kein EV angeordnet ist im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Beispiel: Aufgabenkreis umfasst u.a. Geltendmachung von Ansprüchen aus Alterversorgung, soziale Sicherung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen,
Entscheidungen über Entgegennahme ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Beispiel: Aufgabenkreis umfasst u.a. Geltendmachung von Ansprüchen aus Alterversorgung, soziale Sicherung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen,
Entscheidungen über Entgegennahme von Post, .. folgende Willenserklärungen bedürfen der Einwilligung: Vermögenssorge. Kann ein Betreuter im Aufgabenkreis, welcher nicht unter EV fällt, selbst sich mit Behörden etc. in Verbindung setzen? Selbst einen RA aufsuchen, die Gebühren bezahlen, Prozeß einleiten oder behördlichen Rat suchen ohne Betreuer? Wenn alles mit nein beantwortet wird, bedeutet dies für mich TOTAL-Entmündigung. Gruss mary Geändert von mary (20.11.2010 um 20:40 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,904
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Guten morgen,
der Betreute kann sich natürlich: selbst mit Behörden etc. in Verbindung setzen. Selbst einen RA aufsuchen, die Gebühren bezahlen, Prozeß einleiten oder behördlichen Rat suchen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
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Zitat:
Aber im grossen und ganzen hast Du schon mit Deiner Feststellung recht, dass es das für Dich bedeutet. |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,585
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Moin Mary
Die anderen haben das meiste schon geschrieben: Du darfst als Betreute das alles auch selber machen. Ein Wort zum Verfahren: Wenn ein Betreuer sich bei einer Behörde bekannt macht, ist diese gehalten, mit ihm zu kommunizieren. Es kann also passieren, dass die betreffende Behörde die Post an den Betreuer schickt und nicht an Dich, wenn Du nach etwas fragst. So sieht die eigentliche Rechtslage aus. Im Kleingedruckten ist es natürlich immer wieder anders: Jede Behörde handhabt es anders und sowohl die Betreuten als auch die Betreuer müssen erst mal mit den verschiedenen Läden klar kommen. Ich habe z.B. das hiesige Arbeitsamt lange Zeit fast verprügeln müssen, bis die endlich begriffen haben, dass sie ihre Briefe bitte schön an mich wenden sollen und nicht an den Betreuten, der a) nicht lesen, b) nicht schreiben kann und c) Behördenpost grundsätzlich gleich verbrennt (wohl wg. Datenschutz). Das Amt hat es erst kapiert, nachdem ich die Sachbearbeiter (und gleichzeitig die Leitung) mehrfach mit einer 30er Schrift/fett genervt hatte. Sie haben gelernt und schreiben jetzt ganz stolz, dass der Betreute keine Ausfertigung mehr bekommt... Korrekterweise müßten sie aber an beide schreiben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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vielen Dank.
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
sobald der Betreuer - vorausgesetzt er hat den erforderlichen Aufgabenkreis - sich in einem Verwaltungsverfahren als gesetzl. Vertreter gemeldet hat, ist die Verwaltungsbehörde nicht nur gehalten, sondern verpflichtet, direkt mit dem Betreuer zu kommunizieren. Bescheide die z.B. dann nicht dem Betreuer zugestellt werden, werden nicht wirksam. (Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsverfahrens-zustellungsgesetz) freundliche Grüsse andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 04.11.2010
Beiträge: 16
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
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Seit dem mir mein Betreuer die Kontoauszüge verwehrt, verwehrt er mir eben die Kontoauszüge und wenn er das kraft Gesetz darf, dann muss er wohl meine Kontoauszüge mir verwehren, dann wird er diese auch lesen müssen und ich brauche meine Kontoauszüge nicht zu lesen.
Falls jemand nachposten will, "das ist Unsinn (ohne Begründung, weil wenn jemand Unsinn erkennt, braucht er dafür keine Begründung, warum das Unsinn sein soll)", weil pointiert ausgedrückt dann kann er sich das Posting sparen, weil diese erwartbare Floskel schon von mir erwähnt wurde. |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Also Herzblatt (new)hamster(dam) jetzt drehste aber am Rad in deinem Käfig:
Wenn ein Betreuter Kontoauszüge und Kontostand wissen möchte, ist der Betreuer verpflichtet, ihm diese vorzulegen. Sollte er sich verwehren, wird einfach der Betreuer, Rechtspfleger, VormR wegen Rechnungslegung angeschrieben, selbstverständlich mit Fristsetzung und Hinweis auf deren Haftung, falls sich rausstellt, das was quer gelaufen ist. Von diesen Schreiben sollte die Betreuungsbehörde auch eine Kopie erhalten mit der Bitte um Stellungnahme bis .... Gruß m. |
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