Dies ist ein Beitrag zum Thema Brauche einen Rat!!! im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich brauche einen Rat von Euch!!!
Kurze Zusammenfassung:
Es geht um meine Mutter bzw. Betreuungsverfahren. Für sie war ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.12.2010
Ort: NRW
Beiträge: 4
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Hallo zusammen,
ich brauche einen Rat von Euch!!! Kurze Zusammenfassung: Es geht um meine Mutter bzw. Betreuungsverfahren. Für sie war ein Betreuer bestellt worden in dem Zeitraum vom 06/2008 bis zum 05/2009. Im Monat 12/2008 kam vom Amtsgericht ein Schreiben über die Zahlung des Vergütungsanspruchs vom 06/2008 bis zum 09/2008 in Höhe von 924,00 € obwohl sie mittellos ist. Wir wussten von vorne rein nichts wie das Ganze mit der Betreuung abläuft sowie auch welche Kosten zu erwarten sind...Aufgrund dieses Schreibens haben wir (meine Eltern) eine Beschwerde (Widerspruch) eingelegt. Das LG hat die Beschwerde begründet, dass sie trozdem das Geld jetzt zurück zahlen soll obwohl sie mittellos ist (überhaupt kein Einkommen hat). Begründung - meiner Mutter steht gegen meinen Vater ein Unterhaltsanspruch in Form eines Taschengeldsanspruch zu, so das sie diesen Betrag in Raten zurück zahlen könnte...Meine Eltern sind verheiratet, mein Vater ist Alleinverdiener in der Familie, hat Einkommen unter 2.600,00 € im Monat, zeitgleich lebt auch mein Bruder zusammen mit den Eltern, der leider aufgrund seiner Krankheit (psychische-seelische Störung) nicht arbeiten kann (obwohl er dies gerne tuen möchte, gelingt es ihm leider nach mehreren Versuchen nicht)...Wir (meine Eltern) haben jetzt erneut vom AG, nach dem die erste Rechnung in Raten beglichen worden ist, ein Schreiben erhalten in dem es drin steht, dass es noch ein Betrag für den Zeitraum vom 09/2008 bis zum 05/2009 in Höhe von 1.768,80 € zu begleichen sei... Meine Frage ist, können wir (meine Eltern) gegen dieses Schreiben erneut eine Beschwerde einlegen? Meinen Eltern geht es drum, dass der Betreuer für den ganzen Zeitraum 06/2008 bis zum 05/2009 nur höhestens 3-4 mal da war, ein paar mal angerufen hat und das wars, und sie so eine hohe Rechnung für ihn bezahlen müssen...Sie haben sich deshalb völlig zerstritten... Vielen Dank im Voraus! LG Lyci
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Lyci
Das sind mehrere Tatbestände auf einmal. Nach deiner Schilderung sieht es tatsächlich so aus, als sei deine Mutter mittlellos. Dann werden die Vergütungsansprüche des Betreuers aus der Staatskasse befriedigt. Andererseits verstehe ich nicht, warum der Beschwerde deiner Mutter durch eine Landgerichtsentscheidung nicht abgeholfen werden konnte. Dann sieht es offenbar so aus, als ob schon alle Fristen - zumindest für den ersten von dir hier geschilderten Sachverhalt - abgelaufen sind. Tatsächlich wäre - nach deiner Darstellung - eine OLG-Entscheidung angesagt. Das wirst du nicht alleine erledigen können und musst daher einen Rechtanwalt zu Rate ziehen. Ich würde dir aber wirklich empfehlen, zu prüfen, ob du nicht evtl. etwas übersehen hast. Der Status eines Betreuten als Vermögender ergibt sich nicht nur aus seinem Einkommen, sondern auch aus Vermögenswerten, wie Geldanlagen (Sparbücher u.ä.). Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass sich hier drei Instanzen - der Betreuer, das Amtsgericht und das Landgericht - geirrt haben sollen. Im Übrigen ergibt sich der Anspruch des Betreuers auf seine Vergütung NICHT daraus, wie oft er beim Betreuten war. Viel Erfolg. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.12.2010
Ort: NRW
Beiträge: 4
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Hallo Rudi,
erstmal Danke schön für die schnelle Rückantwort!!! Nach dem Beschluß vom LG haben wir die Entscheidung so akzeptiert, es war auch keine Rechtsmittelbehlerung dabei!? Was die Vermögenswerte betrifft, meine Eltern besitzen weder Sparbücher oder Sonstiges. Sie wohnen zur Miete, besitzen ein Auto und das wars. Beim Rechtsanwalt waren wir schon einmal da, als das Ankündigungsschreiben vom AG kam...Sie sagte, da kann man nicht wirklich viel was machen. Wenn wir (meine Eltern) die Beschwerde selber einlegen würden, ich weiß es einfach nicht, würde es überhaupt was bringen?! Vor allem ich weiß es einfach nicht wie wir (meine Eltern) das Schreiben aufsetzen sollen!!! Vielleicht hat es beim ersten mal auch deshalb nicht geklappt und zwar aus dem Grund, dass wir (meine Eltern bzw. meine Mutter) das Schreiben falsch aufgesetzt haben? Anstelle Beschwerde -"Widerspruch" Können wir (meine Eltern) die Akte beim AG einsehen oder sind wir (meine Eltern) nicht befugt? Vielen Dank im Voraus! LG Lyci |
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Lyci
also um dir nochmal die Rechtslage klar zu machen. Wird ein Unvermögender gesetzl. betreut, wird die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse bezahlt. Als Unvermögend gilt jemand, der ein Vermögen hat, was 2.600,- € nicht übersteigt und durch die Befriedigung der Betreuervergütung nicht unter diesen Betrag kommt. Diese Sachen sind im VBVG geregelt. Du kannst das hier nochmal nachlesen. VBVG - Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern Eine Beschwerde brauchst du nicht unbedingt zu schriftlich zu formulieren. Es reicht, wenn du zu Protokoll der zuständigen Geschäftsstelle beim Betreuungsgericht Beschwerde einlegst. Es reicht also, wenn du dort vorsprichst. Deine Mutter kann in die Gerichtsakten einsehen. Ich würde empfehlen, in das sogenannte "Eröffnungsvermögensverzeichnis" einzusehen. Ihr könnt euch dazu an die zuständige Rechtspflegerin wenden. Die erfährst du ebenfalls in der Geschäftsstelle. Halte dazu das AZ des Betreuungsverfahrens bereit. Das kann mitunter vollkommen unspektakulär gehen. Ein Anruf reicht für eine Terminvereinbarung. Der Betreuer ist bei Übernahme einer Betreuung verpflichtet, dem Gericht die Vermögensverhältnisse des Betroffenen darzustellen, was in dem genannten Dokument geschieht. U.a. auf dieser Grundlage werden dann auch die Entscheidungen über die Vergütungen getroffen. Ich will das nochmal sagen. Ich habe bei deiner Sache wirklich zunehmend den Eindruck, dass entweder falsche Vermögensangaben in der Gerichtsakte sind, oder deine Eltern haben Vermögenswerte, von denen du nichts weißt. Mitunter geschehen ja auch solche Sachen. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (30.12.2010 um 05:10 Uhr) |
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#5 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.12.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 6
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Zitat:
(OLG Frankfurt, 2009) |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.12.2010
Ort: NRW
Beiträge: 4
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Erstmal möchte ich Allen ein frohes, neus und glückliches Jahr 2011 wünschen!!!
Danke für die schnelle Rückantwort!!! Zitat: von Rudi "Ich will das nochmal sagen. Ich habe bei deiner Sache wirklich zunehmend den Eindruck, dass entweder falsche Vermögensangaben in der Gerichtsakte sind, oder deine Eltern haben Vermögenswerte, von denen du nichts weißt. Mitunter geschehen ja auch solche Sachen." Ich habe noch einmal mit meinen Eltern gesprochen, sie haben mir bestätigt, dass sie einen Sparbuch besitzen, auf dem es ungefähr um die 15,00 Euro drauf ist, mehr nicht...Die ganze Ersparnisse sind damals vor 10 Jahren für das Autokauf draufgegangen, seitdem konnten sie keine Rücklagen mehr zurücklegen...Weitere Vermögenswerte wie Wertpapiere oder Sonstiges haben sie nicht! Eine Frage habe ich noch. Muss mein Vater auch eine Beschwerde als Beteiligter einlegen oder reicht es wenn nur meine Mutter die Beschwerde einlegt? Vielen Dank im Voraus!!! Gr. Lyci
Geändert von Lyci (06.01.2011 um 15:15 Uhr) |
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#7 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.12.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 6
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Zitat:
Hallo Lyci, Deine Mutter als Betreute (mit Euch zusammen) soll am besten den obigen Hinweisen von Rudi folgen. Wenn sie das vom Betreuer damals erstellte Vermögensverzeichnis einsieht und dort (zu Recht oder fälschlicherweise, das werdet Ihr sehen) festgestellt wurde, dass die Betreute als vermögend gilt, käme zunächst einmal für den Betreuer, was die Vergütungshöhe anbetrifft, der Stundensatz eines Vermögenden gem. § 5 Abs. 1 VBVG zum Ansatz. Was den Vergütungsschuldner betrifft, käme in jedem Falle die Festsetzung gegen die Staatskasse zum Tragen (§ 1836 d BGB), wenn die Mittellosigkeit für den Vergütungsantrag vor der jeweiligen gerichtlichen Beschlussfassung über die Vergütung entstanden war. (Beachtet werden muss dabei der Grundsatz, dass Schulden für die Frage nach der Mittellosigkeit eines Betreuten irrelevant sind und nur das Aktivvermögen zählt.) Tretet also dem Schema des vom Betreuer erstellten Vermögensverzichnis folgend lediglich den Beweis an, dass zum Zeitpunkt des betreuungsgerichtlichen Vergütungsbeschlusses Deine Mutter mittellos war (durch Beibringung von Kontoauszügen, anderen Belege etc), dann kann für Euch im Endeffekt dahingestellt bleiben, ob und wann genau ein Wechsel des Vermögensstatus' (von "vermögend" auf "mittellos") eingetreten ist, Vergütungsschuldner ist dann in jedem Fall die Staatskasse. P. S. 1. Das Gericht kann sich mit dem Betreuer auseinandersetzen, ob während des gesamten oder eines Teils des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung einer Vergütung für die Betreuung eines mittellosen bzw. vermögenden Betreuten anzusetzen war. 2. In Falle einer tatsächlich erst zwischen Vergütungsabrechnung und Vergütungsbeschluss eingetretenen Mittellosigkeit Deiner Mutter hätte die Staatskasse die Stundenansätze eines Vermögenden an den Betreuer zu zahlen, denn eine nach der abgerechneten Vergütungsperiode eingetretene Änderung der Vermögensverhältnisse wirkt sich nicht (mehr) auf die Höhe der anzusetzenden Stunden aus, sondern nur noch auf die Person des Vergütungsschuldners. |
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