Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zur Abwicklung der Privaten Krankenversicherung durch Betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich bin neu hier. Bin 61, mein jüngster Sohn (20) ist seelisch behindert und privat versichert. Der vom Amtsgericht ...
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Gesperrt
Registriert seit: 28.12.2010
Ort: Kindenheim
Beiträge: 1
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Hallo, ich bin neu hier. Bin 61, mein jüngster Sohn (20) ist seelisch behindert und privat versichert. Der vom Amtsgericht bestellte Betreuer, (Klarnamen dürfen nicht erwähnt weden) hat darauf bestanden, die Abrechnung der Behandlungskosten sowohl mit den Aerzten als auch mit der Privaten Krankenversicherung selbst vorzunehmen. Nun hatte er gleich zu Beginn die von der Krankenversicherung geleistete Erstattung für eine eingereichte Zahnarztrechnung zwar vereinnahmt, die zugrunde liegende, eingereichte Zahnarztrechnung aber nicht beglichen. Der Zahnarzt macht mir die Hölle heiss und will auch bei mir eine Zahlungsverpflichtung sehen. Was kann ich tun? Muss ich überhaupt reagieren? Der Betreuer antwortet nicht. Ich habe eine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt, weiss aber nicht, ob mir damit geholfen ist, denn wie ich erfahren habe, soll der Betreuer seine Dienstleistung generell eingestellt haben, da ihn diese, wie mir zugetragen wurde, überfordert habe.
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Um es richtig zu stellen:
Der Betreuer ist im Sinne des BGB kein "Dienstleister", sondern ein hoheitlich bestellter Treuhänder mit entsprechenden Pflichten. Siehe hier zu § 1901 BGB! Ebenso hat der Betreuer nicht das Recht seine "Dienstleistungen" einzustellen, er unterliegt so lange seinen Pflichten, bis die Betreuung durch das betreffende Betreuungsgericht aufgehoben wurde (Beschluss). Die Entscheidung das Betreuungsgericht zu verständigen dürfte wohl die richtige gewesen sein. Wobei abzuwarten bleibt inwiefern das Gericht seinen Aufsichtspflichten (§ 1837 BGB) nachkommt. Da Sie kein Vertragsverhältnis im Sinne einer zahnärztlichen Behandlung eingegangen sind, ist auch von einer Kostenübernahmeerklärung abzuraten. Sollte der Betreuer pflichtwidrig gehandelt haben (wobei man auch pflichtwidrig unterlassen kann) haftet er nach § 1833 BGB, jedoch nur dem Betreuten gegenüber! Dritte haben keine Ansprüche aus der Direktive! Ob sich aus der als noch diplomatisch beschriebenen "Vereinnahmung" der Erstattung der Krankenkasse neben dem zivilrechtlichen Anspruch eine strafrechtliche Frage stellen kann (Unterschlagung,Untreue?) bleibt insoweit auch noch zu überprüfen! Übrigens: Ihr Sohn haftet Dritten gegenüber für das Verhalten des Betreuers! Man mag es kaum glauben, aber es steht so im BGB unter dem § 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. Dafür hat ihm der Gesetzgeber dann großzügig die Möglichkeit eingeräumt den gesetzlichen Vertreter nach § 1833 BGB in Haftung zu nehmen........viel Spaß! Sollte dem Gericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen sein, dürfte eventuell die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht kommen. Wobei alles immer sehr stark von den jeweiligen Aufgabenkreisen abhängt. Da solche Zusammenhänge teilweise sehr kompliziert sein können und fast immer alle Beteiligten verschiedene Ansichten haben, ist der Gang zu einem Fachanwalt dringend anzuraten! Eingaben beim Betreuungsgericht oder beim Betreuer unbedingt bestätigen lassen, damit ein Nachweis bei Bedarf erbracht werden kann. Viel Glück und Erfolg beim Wahrnehmen der Interessen des Betroffenen! lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (29.12.2010 um 16:45 Uhr) |
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