Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung §1906 zulässig? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen bin neu hier und gleich ein sehr komplexe und komplizierte Frage.
Zum Fall.
Eine Unterbringung in einer beschützenden ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.01.2011
Beiträge: 4
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Hallo zusammen bin neu hier und gleich ein sehr komplexe und komplizierte Frage.
Zum Fall. Eine Unterbringung in einer beschützenden Abteilung (geschlossene Soziotherapie) wegen Alkoholabhängigkeit wurde bis längstens 27.12.2010 vom AG genehmigt. Anfang Dezember 2010 kam es zum Rückfall und Entweichung des betroffenen und wurde nach 2 Tagen mit Alkoholintoxikation in ein Bezirkskrankenhaus zur Entgiftung polizeilich gebracht. Der gesetzliche Betreuer stelle darauf hin einen Antrag zur Verlängerung der Unterbringung. Am 12.12.2010 ging beim Bezirkskrankenhaus ein Begutachtungs Auftrag zur Freiheitsentziehende Maßnahmen ein. Der betroffene wurde regulär nach der Behandlung in den geschlossenen Bereich des Wohnheimes zurückgeführt und verbrachte dort ab dem 27.12.2010 freiwillig seinen Aufenthalt in der Therapie. Nach über einem Monat wurde telefonisch Nachgefragt was mit dem Verfahren sei das AG antwortet mit das Gutachten liegt noch nicht vor man müsste warten. Am 20.1.2011 kam ein Anruf des Betreuers der sich an die Sache dann intensiv rangemacht hat dass eine weitere Unterbringung von 6 Monaten befürwortet wird laut Arzt des BKH. Bis zum heutigen Tag ist jedoch noch nichts passiert, der Betreuer hat mit der Oberärztin letzte Woche geredet und 6 Monate würden befürwortet werden. Weder eine Anhörung noch ein Gutachten liegt bis heute vor. Die Frage: Es ist noch zulässig eine Unterbringung nach der genannten Zeit zu vollstrecken? Da sich der Betroffene freiwillig in der Therapie befindet und auch dort weiterhin bleiben möchte eben nur in einem offenen Bereich? Es sind über 3 Wochen wo nichts vorgefallen ist bezüglich Entweichung oder Rückfälle, Selbstgefährdungen ect. wo der Betroffene derzeit als Offener Fall behandelt wird? Gibt es Fristen? Seit dem 27.12 Freiwillig ohne Vorkommnisse. Ich hoffe Sie können mir weiter helfen Danke |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Freiwilliger Aufenthalt und geschlossen untergebracht ist ein Widerspruch in sich. Eine geschlossene Unterbringung ist immer eine Aufenthaltsentscheidung GEGEN den Willen des Betroffenen.
Ob nun der offenen Bereich ausreichend zu seinem Schutz ist, ist im Unterbringungsverfahren zu klären. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.01.2011
Beiträge: 4
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Es ist so, dass der Betroffene bis zum 27.12.10 In geschlossener Unterbringung war am 28.12 musste er eine Einverständnis Erklärung unterzeichnen die besagt das er freiwillig auf der geschlossenen Abteilung bleibt bis ein Platz im offenen Bereich frei wird (dies ist normal in diesem Haus, das eben erst verlegt wird bis ein Platz frei ist solange kann man dort auf der geschlossenen Abteilung bleiben es handelt sich hier rein um die Kosten des Bezirks) Doch jetzt soll ja schon längst ein neuer UBG Beschluss da sein ist aber nicht und das is eben die Frage ob die Voraussetzungen noch da sind da er sich ja schon bewiesen hat dass er freiwillig dort bleibt.
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.01.2011
Beiträge: 4
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Kann hier niemand mehr was dazu sagen???
ES WÄRE WICHTIG |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,904
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also ich verstehe die Frage wirklich nicht bzw ich weiss nicht was die Frage sein soll?
Könntest Du das nochmal näher erklären?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Brandy, ich schrieb es schon.
Hält sich jemand freiwillig an dem Ort auf, der zu seinem Wohle nötig ist (Krankenhaus, Einrichtung, etc.) kannst du ihn nicht auch noch unterbringen. Der 1906 ist immer etwas GEGEN den Willen des Betroffenen. Hält er sich ohne Beschluss aus Platzgründen in der Geschlossenen auf, muss sichergestellt sein, dass er diese jederzeit verlassen kann. Ich hatte mal so´ne Sache, da haben sie dem Betroffenen nach der Unterbringung den Schlüssel von der Geschlossenen in die Hand gedrückt, bis irgendwo anders was frei war. Gr. R
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#7 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,904
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Guten Morgen,
ich hab mir mal was zusammengereimt, weiss aber nicht ob das stimmt: jemand ist seit 4 Wochen freiwillig in der Psychiatrie und der Betreuer hatte vorher einen längerfristigen Unterbringungsbeschluss beantragt. Jetzt argumentiert der Freiwillige so: ich bin doch da, es braucht keinen Beschluss mehr? Wenn das die "Frage" wäre dann lautet die Antwort: kann sein, dass die Freiwilligkeit durch den drohenden Beschluss im Hintergrund "definiert" ist, bzw nur dadurch erreicht wird. Und ob jetzt doch eine längerfristige Unterbringung nötig ist kann hier niemand ohne genaue Kenntnis von dem Betreffenden, dem Krankheitsbild, der Vorgeschichte usw. usw. beantworten. Ich hoffe geholfen zu haben, die eigentliche Frage ist wirklich schlecht zu erkennen. Gruss Michaela
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#8 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.01.2011
Beiträge: 4
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Gut Okay. Die frage ist eigentlich ob man noch den Beschluss erwirken kann laut Gesetz der betroffene stellt im moment keine Gefahr da er arbeitet am täglichen Therapiealltag mit und probiert sich in Ausgängen im eigenen Interesse und im Sinne der Einrichtung. Laut Betreuer, kann er wenn er bis März die Heimfahrten gut organiesiert und zurück kommt ohne Promille im Blut kann mit einer Verlegung in den offenen Bereich gezogen werden wenn auch bis dahin ein Beschluss erwirkt wurde.
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#9 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Ein Beschluss heisst nicht zwangsläufig, dass der Betreute auch die ganze Zeit untergebracht werden muss.
Eine Unterbringung muss knallhart begründet sein. Man kann sozusagen nicht "auf Halde" beantragen. Hat der Betreuer die gerichtliche Genehmigung zur Unterbringung, kann, nein muss er den Betroffenen aus der Unterbringung entlassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Er darf aber nie wieder auf der Grundlage des alten Beschlusses den Betreuten unterbringen. Das muss vom Gericht erneut geprüft werden. Gr. R
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#10 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Solange der Betroffene freiwillig auf der geschlossenen bleibt, weil er krankheitseinsicht zeigt und die Notwendigkeit der Maßnahme einsieht (Fähigkeit zur Bildung eines rechtserheblichen Willens vorausgesetzt - er muss also entscheidungsfähig sein), wäre ein Unterbringungsbeschluss nach meiner Einschätzung unzulässig.
ABER (und da weist Michaela auf eine der Probleme des Unterbringungsrechtes hin): Wenn er nun entgegen der ärztlichen Einschätzung die Station verlassen will, weil es sich nun für geheilt hält oder die Notwendigkeit nicht mehr sieht, dann kann ein entsprechender Beschluss recht schnell wieder erwirkt werden. Dies scheint mir (soweit ich den Fall verstanden habe) so gelaufen zu sein: Der Betroffene bleibt freiwillig, den zur Zeit gibt es keinen Unterbringungsbeschluss. Ob die Freiwilligkeit anhält, ist fraglich, also legt das Gericht die Akte auf Wiedervorlage und wartet, was sich tut. Denn zur Zeit muss ja nichts beschlossen werden, und das Verfahren ganz zu beenden scheint nicht sinnvoll zu sein. |
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