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benachrichtung durch AG bei Hausverkauf einer Betreuten

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Guten Abend, mich interessiert, ob das Amtsgericht die Kinder einer durch das AG Betreuten informieren muss, wenn der Hausverkauf der ...


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Alt 12.02.2011, 17:46   #1
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Standard benachrichtung durch AG bei Hausverkauf einer Betreuten

Guten Abend, mich interessiert, ob das Amtsgericht die Kinder einer durch das AG Betreuten informieren muss, wenn der Hausverkauf der Betreuten ansteht, da das Geld für das Heim aus der mtl. Rente und den Mieteinnahmen nicht ausreicht.
dresden ist offline  
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Alt 12.02.2011, 17:53   #2
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Hallo Dresden,

das muss das Amtsgericht natürlich nicht.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 12.02.2011, 17:57   #3
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Beiträge: 6
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hallot und danke für die rasche Antwort.

Ich hatte vor einiger Zeit gelesen, dass man ein Einspruchsrecht hat gegen den Verkauf. Vorausgesetzt man ist schriftlich durch das AG unterrichtet worden, dass die Frau künftig unter Betreuung steht.
Ich hoffe, dies ist verständlich ausgedrück. Habe nicht viel Ahnung.
dresden ist offline  
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Alt 12.02.2011, 18:10   #4
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,904
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Hallo,

wenn Geld gebraucht wird um die Heimkosten einer Betreuten zu zahlen und dieses geld in Form von Eigentum vorhanden ist, dann wird das Gericht natürlich den Verkauf genehmigen. Wozu da ein Widerspruch? Etwas anderes macht auch keinen Sinn, wer sonst soll das Heim bezahlen?

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 12.02.2011, 18:21   #5
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Beiträge: 6
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Meine Frage ist: Muss man von Seiten des AG über den Hausverkauf informiert werden, wenn man auch schriftlich über die Betreuung durch das Gericht informiert wurde.
(Egal, ob ein Einspruch Sinn macht.)
dresden ist offline  
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Alt 12.02.2011, 18:43   #6
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Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin Moin

Nein, man - also die Kinder - müssen vom Gericht nicht schriftlich (oder mündlich) über den Hausverkauf informiert werden.

Nach dem neuen FamFG sind die engen Angehörigen zumindest bei der Einrichtung der Betreuung als Verfahrensbeteiligte anzusehen, so sie denn bekannt sind. Deshalb wurdest Du möglichweise bzgll. der Einrichtung der Betreuung informiert und zumindest ein Stück weit in das Verfahren einbezogen.
Das Gericht hast sich dann für einen anderen Betreuer entschieden - ist aber nicht mehr verpflichtet allen Verfahrensbeteiligten dies mitzuteilen.

Für Fragen, die sich im Laufe der Betreuung auftun (z.B. Hausverkauf oder sonstige genehmigungspflichtige Belange), sind die Angehörigen nicht mehr als Verfahrensbeteiligte anzusehen und deshalb auch nicht mehr zu informieren.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 12.02.2011, 18:48   #7
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Beiträge: 6
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Danke für Deine aufschlussreiche Antwort. Da kann man was mit anfangen. Herzlichst .... Gabi
dresden ist offline  
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Alt 12.02.2011, 18:49   #8
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Registriert seit: 03.01.2011
Beiträge: 6
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Noch eine letzte Frage : War das früher einmal anders geregelt ?
dresden ist offline  
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Alt 12.02.2011, 19:49   #9
Forums-Geselle
 
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Ort: Niederbayern
Beiträge: 215
Standard Hausverkauf

Hallo,

vielleicht hast Du mal eine Situation mitbekommen in der ein Vorkaufsrecht bestand, da müsste wohl informiert werden - denke aber eher durch den Betreuer als Verkäufer als über das AG.

Viele Grüße

BB-Interessentin
BB-Interessentin ist offline  
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Alt 14.02.2011, 19:24   #10
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Registriert seit: 03.01.2011
Beiträge: 6
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Nein - gab es leider nicht - nur im notariell. Testament ist ein Vermächtnis eingetragen: d. h. ein sohn kann das haus erwerben und muss de Bruder anschließend ausbezahlen.
Danke für die Antwort .. Gruss Gabi
dresden ist offline  
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