Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsberatungsschein oder außergerichtliche Einigung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Meinem Betreuten wurde von seinem Vermieter die Wohnung ausgeräumt, als er ein halbes Jahr in der Psychiatrie war.
Zuvor hatte ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 128
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Meinem Betreuten wurde von seinem Vermieter die Wohnung ausgeräumt, als er ein halbes Jahr in der Psychiatrie war.
Zuvor hatte mein Betreuter die Wohnung so zugestellt, dass nur noch das Bett und die Küche zugänglich war. Ein Großteil der "Berge" hat er mit seinen Kollegen vor dem Klinikaufenthalt aus der Wohnung entfernt und dabei seinem Vermieter mündlich mitgeteilt, dass er ausziehen wolle. Der Vermieter behauptet, dieser habe ja mündlich "gekündigt". Richtig ist allerdings, dass mein Betreuter nicht mehr zurück in die Wohnung will, um nicht in alte Muster zu verfallen. Er wohnt jetzt in einer BeWo-Wohnung. Alllerdings sind alle seine Sachen weg und der Vermieter hat ganz offensichtlich rechtswidrig gehandelt. Bis zum letztem Monat wurde Miete gezahlt. Wie würdet ihr vorgehen? Mein Betreuter erhält ca 1100 EUR Krankengeld. Stelle ich einen Antrag auf einen Rechtsberatungsschein oder ist er bei diesem Einkommen Selbstzahler? Soll ich mich lieber um eine Einigung mit dem Vermieter bemühen? |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Moin,
zur Kündigung der Wohnung habe ich noch eine Frage. Hast Du jetzt schriftlich gekündigt, oder basiert die Kündigung noch auf der angeblichen mündlichen Kündigung Deines Betreuten? In beiden Fällen hat der Vermieter jedoch Hausfriedensbruch bei dieser kalten Räumung begangen. Hast Du den Vermieter schon gesprochen und ihm klar gemacht, dass er ziemliche Probleme bekommen könnte, wenn er nicht kooperiert? Ziele für mich wären: - Schadenersatz für die vernichteten Sachen - Die gezahlte Miete ab Räumung, als "Wiedergutmachung" für diese linke Aktion. Da die Aussichten auf Erfolg ziemlich gut sind - wenn der Vermieter nachweislich die Wohnung geräumt hat - würde ich es erst ohne Anwalt versuchen. Wenn der Vermieter bockt kannst Du immer noch einen Anwalt beuaftragen der dann ggf auch die strafrechtliche Seite betrachtet. Die Erstberatung ist idR auch nicht so kostspielig. Hier gibts nen Tool für die Prozesskostenhilfe: PKH-fix - Prozeßkostenhilfeberechnung Viele Grüße! Geändert von gonzo (18.06.2011 um 23:28 Uhr) |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2011
Beiträge: 128
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Danke für deine Antwort und den Link, Gonzo!
Eine rechtswirksame Kündigung liegt bislang nicht vor, ich habe lediglich ein erstes Telefonat mit der Ehefrau des Vermieters geführt, die mir mitteilte, es sei doch von Seiten meines Betreuten gekündigt worden. Danach habe ich den Vermieter angeschrieben mit der Bitte um Zusendung der Kopie des Kündigungsschreibens, bislang ohne Antwort erhalten zu haben. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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§ 568 BGB
Form und Inhalt der Kündigung (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. Weitere Regelungen zu Fragen eines schuldrechtlichen Verhältnisses finden sich dazu in den entsprechenden §§ des BGB. Fragen zu einem Berechtigungsschein kann man sich aus dem Regelungsgefüge des BerHG (Beratungshilfegesetz) beantworten. Regelungen zu der Prozesskostenhilfe in der ZPO.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (20.06.2011 um 16:02 Uhr) |
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